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Nachzug zum §24 (Gelesen: 2.570 mal)
polukrowka
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i4a rocks!


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17.05.2022 um 19:53:03
 
Bitte um die Hilfe für anderen...
Die Ukrainerin ist am 12.05.2022 nach BRD durch Fraport  aus VAE zur seinen Tochter eingereist. Dort war sie auch gemäß visumfreies zweiseitiges Abkommen seit 05.10.2021 . Sie hat keine weitere Staatsbürgerschaft oder AE.
Tochter selbst ist hier ab 05.05.2022  aus Odessa (UA) mit der eigenen Familie. Ehemann und eigenes Kind. Bei dieser Familie läuft alles gut und nach Plan... Zurzeit Mutter hat Schwierigkeiten in der Erstaufnahmeeinrichtung  auch §24 zu erhalten, weil sie selbst  keine Kriegsflüchtlinge ist, (na klar)
Bis Oktober 2021 Mutter und Tochter lebten zusammen in Odessa.
Ich war fest überzeugt , dass Rückkehr nach Ukraine zurzeit  für Mutter ausgeschlossen ist. Z.B um ein Visum zu beantragen.
Gibt es Möglichkeit für Mutter zur Tochter (§24 in V. mit §36-(2) AufenthG) nachzuziehen ?
Ziel - Kriegszeit zusammen alle 4 in BRD zu überleben.
Welche Alternativen sind möglich ohne Rückreise zusammen hier zu leben?



https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/BMI_2.Laenderschreib...

https://www.fluechtlingshilfe-paderborn.de/medium/20220321_EU-Kommissionsempfehl...
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polukrowka
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Antwort #1 - 17.05.2022 um 23:18:06
 
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erne
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Antwort #2 - 23.05.2022 um 11:39:08
 
Einen Familiennachzug zu erwachsenen Kindern gibt es nicht.

Welchen Status hatte sie in UAE? Aus welchen Gründen kann sie nicht in UAE bleiben? Da war und ist sie vom Krieg sicher.
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polukrowka
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Antwort #3 - 27.05.2022 um 23:18:31
 
Danke für Ihre Antwort.
1. Status war desselben wie hier in EU. Visumfreies zweiseitig Abkommen zwischen VAE und Ukraine.
2. Zeit gekommen erzwungen VAE zu verlassen.  Dort war Zeitverzögerung rechtzeitig auszureisen und Aufforderung der Behörden das Land zu verlassen.
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reinhard
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Antwort #4 - 28.05.2022 um 14:47:03
 
Die Mutter kann keinen Aufenthaltstitel wegen "Familiennachzug" bekommen, weil es hier kein stammberechtigtes Familienmitglied gibt. Das wäre nur eine minderjährige Tochter, nicht aber die volljährige Tochter.

Es ist noch ungeklärt, wie mit ukrainischen Flüchtlingen umgegangen wird, die nicht aus der Ukraine kommen. Deshalb der Tipp:

Sie sollte sich einfach anmelden und dann bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 für sich selbst beantragen. Und dann gucken, was passiert.

Wichtig ist, alles schriftlich zu machen und eine schriftliche Antwort zu erbitten. Nur dann kann man gegen die Antwort vorgehen, falls nötig. Also: Nicht fragen und sich mit einem "geht nicht" zufrieden geben!
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« Zuletzt geändert: 29.05.2022 um 17:14:57 von reinhard »  
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Antwort #5 - 29.05.2022 um 15:49:19
 
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polukrowka
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Antwort #6 - 30.05.2022 um 18:56:03
 
Hauptsache- nicht zurück nach Ukraine auszureisen.
Asyl oder par.24 ,...oder anderes spielt keine große Rolle.
Dieses Fall schlimme, als in Karlsruhe.  Im Oktober 2021 hat diese Dame die Ukraine verlassen. Deutlich mehr, als 90 Tage.
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reinhard
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Antwort #7 - 30.05.2022 um 20:12:32
 
polukrowka schrieb am 30.05.2022 um 18:56:03:
Im Oktober 2021 hat diese Dame die Ukraine verlassen. Deutlich mehr, als 90 Tage.


Das spielt keine Rolle, weil das in Deutschland gerade großzügig gehandhabt wird.

Wichtig ist, dass sie den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 schriftlich stellt, nicht mündlich.
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polukrowka
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Antwort #8 - 24.07.2022 um 19:33:32
 
Antragstellerin hat par. 24 AufenthG erhalten.
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