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Flüchtling in CH - Heirat in D (Gelesen: 835 mal)
Duju
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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10.06.2022 um 12:58:19
 
Hallo zusammen,

mein Verlobter und ich befinden uns mitten im Behördenwahnsinn und der Beschaffung aller notwendigen Dokumente für eine Heirat in Deutschland.

Ich bin Deutsche und habe die wenigsten Probleme.
Ein ordentlicher Kampf ist es bei meinem Partner:

Er ist irakischer Staatsbürger und lebt seit seinem 2. Lebensjahr in der Schweiz als anerkannter Flüchtling (ohne CH Einbürgerung - also keine CH Staatsbürgerschaft, sonst wäre auch alles sehr einfach).

Das Standesamt in D sieht ihn als Iraker, möchte nun also für die Heiratsanmeldung eine Befreiung der Ledigkeitsbescheinigung (weil diese im Irak nicht ausgestellt wird.) Hierfür soll ein Auszug aus dem Zivilregister im Irak beschaffen werden. Da er als Baby in die CH kam und seitdem ununterbrochen dort gelebt hat war die Überlegung ob es nicht logisch wäre eine Ledigkeitsbescheinigung aus er CH vorzulegen. Die Standesbeamtin verneinte das und besteht auf den Weg über den Irak.

Hat jemand Erfahrung mit einem solchen Fall?

Müssen wir wirklich über den Irak gehen? Er hat dort keinerlei Kontakte, kann zwar kurdisch sprechen und verstehen, aber die arabische Schrift nicht schreiben oder lesen.

Aus der CH muss er ohnehin eine Meldebescheinigung vorlegen (mit Familienstand) und in der CH gibt es sogar eine extra eine "Bestätigung über den registrierten Personenstand für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose" die er sich ausstellen lassen könnte.

Ich wäre für ein bisschen konstruktiven Austausch sehr dankbar. Wir sind mittlerweile ziemlich gemolken durch den Behördenwahnsinn in beiden Ländern.  unentschlossen



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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.06.2022 um 13:24:30
 
Flüchtlinge i.S.d. Art 1 der Flüchtlingskonvention (GFK) unterliegen dem Personalstatut des Wohnsitzstaates, Art 12 Nr. 1 GFK. Insoweit würden hier bei dem Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft die von den Schweizer Behörden ausgestellten Dokumente ausreichen, vgl. Art. 25 GFK.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 10.06.2022 um 14:38:39
 
Du solltest am Besten die Standesamtsaufsicht konsultieren und den Fall erklären.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Duju
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 13.06.2022 um 11:03:06
 
ganz herzlichen Dank für diese nützlichen Hinweise!
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