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Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Gelesen: 3.440 mal)
walkon
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02.06.2022 um 18:26:06
 
Hallo,

Ich wollte für meine im Ausland geborene Tochter die Zustimmung meiner Frau zur Vaterschaftsanerkennung sowie Sorgeerklärung bei der deutschen Botschaft im Ausland beurkunden lassen.

In dem Zusammenhang habe ich mich auch bezüglich der Nachbeurkundung der Geburt bei der Botschaft sowie dem deutschen Standesamt erkundigt und es treten immer neue Überraschungen auf.

In dem Zusammenhang wäre bei der Botschaft bzw. dem deutschen Standesamt meine Eheurkunde (Heirat im Juni 2022) erforderlich sowie das Scheidungsurteil meiner Frau, die im Ausland zuvor geschieden wurde und mit einem Ausländer verheiratet gewesen ist (die Ehe war auch bilaterial).

Nun wurde mir durch mein zuständiges Standesamt erklärt, dass ich im Ausland heiraten könnte, Vaterschaftsanerkennung usw. aber dies alles wäre erst mal nicht wirksam, da erst noch die "Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen"  durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin, noch stattfinden muss. Ich wäre weder der rechtliche Vater, Ehemann solange wie diese Behörde die Rechtmäßigkeit der Ehe anerkannt hat.

Was für mich überhaupt nicht nachvollziehbar ist. Denn für meine nun jetzt stattfindende Hochzeit im Ausland, haben wir zig Dokumente vorweisen müssen (auch ihr Scheidungsurteil) um erst heiraten zu können und wäre ihr Scheidungsurteil nicht gültig gewesen, hätten wir ja Aufgebot usw. nicht vornehmen können.

Nun sagt mir aber das Standesamt, das wäre alles egal, weil die Ehe zwar im Ausland gültig ist und die Scheidung davor auch, aber erst noch durch die Behörde in Berlin geprüft werden muss, damit die Scheidung der Ehe auch für den deutschen Rechtsraum gültig ist und anerkannt werden kann. Diesen Antrag in Berlin muss auch meine ausländische Frau stellen und nicht ich....Ich habe mir auch nun mal den Antrag an die Behörde angesehen und da sind solche Fragen drin, wie ob der Ex-Partner (also der von meiner Frau geschiedene) wieder geheiratet hat, wo er wohnt, ob er vielleicht schon verstorben ist etc. Informationen die ehrlich gesagt, doch niemand interessieren, wenn man von dem Partner geschieden ist. Oft genug will man ja auch keinen Kontakt mehr...


Und ich wundere mich nun einfach, dass es doch wirklich nicht sein kann, dass man im Ausland heiratet und eine Behörde danach prüft inwiefern das alles in Ordnung war und vielleicht alles annulieren kann...Nachdem man viele Dokumente im Ausland vorgelegt hat....

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« Zuletzt geändert: 02.06.2022 um 18:59:43 von walkon »  
 
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Antwort #1 - 03.06.2022 um 11:55:51
 
Du findest es also nicht in Ordnung, dass die deutschen Behörden etwas prüfen, hast aber keine Frage dazu.

Richtig?

Du wirst deshalb aber hier im Forum oft den Rat entdecken: Wer in Deutschland leben will, sollte in Deutschland heiraten. Sonst muss man tatsächlich alles doppelt machen.

Wenn Du im Ausland heiraten willst, darfst Du das. Du bist dann aber in Deutschland nicht automatisch auch verheiratet, ihr müsst dann beide die oben beschriebenen Schritte unternehmen.
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Antwort #2 - 03.06.2022 um 12:47:46
 
walkon schrieb am 02.06.2022 um 18:26:06:
Und ich wundere mich nun einfach, dass es doch wirklich nicht sein kann, dass man im Ausland heiratet und eine Behörde danach prüft inwiefern das alles in Ordnung war und vielleicht alles annulieren kann...Nachdem man viele Dokumente im Ausland vorgelegt hat....

Mich wundert das nicht. Weil ausländisches und deutsches Recht eben nicht (immer) dasselbe sind. Es muss eben erst geprüft werden ob irgendwelche Handlungen / Urkunden / Beglaubigungen / Beurkundungen aus dem Ausland auch deutschem Recht entsprechen. Aus diesem Grund habe ich mich damals auch in D scheiden lassen und nicht im Land meines Ex-Mannes, was sicher billiger gekommen wäre. Ich hätte die ausländische Scheidung danach hier anerkennen lassen müssen.
Wir Deutschen sind nun mal besonders gründlich. Ich werde in ein paar Wochen wieder heiraten (einen Deutschen). Wir mussten einen Auszug aus dem Geburtenregister besorgen (keine Geburtsurkunde!) und wir mussten neben den Scheidungsurteilen auch unsere früheren Hochzeitsurkunden vorlegen. Obwohl es beides deutsche Scheidungsurkunden sind (und demzufolge ja damals schon geprüft wurde ob die Heiratsurkunden in Ordnung sind). Diese Logik erschließt sich mir auch nicht, aber so ist eben das deutsche Recht.
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Antwort #3 - 03.06.2022 um 14:28:07
 
Naja bei ner binationalen Vorehe ist die Scheidungsanerkennung nachvollziehbar.

Aber wenn das wortwörtlich erklärt wurde, dass er wäre "weder der rechtliche Vater, Ehemann solange wie diese Behörde die Rechtmäßigkeit der Ehe anerkannt hat." dann ist das schon irgendwie falsch. Wenn eine rechtskonforme Vaterschaftsanerkennung und Eheschließung vorliegt, dann sind diese erstmal in der Welt und existieren rechtlich auch. Es ist halt nur fraglich ob diese wirksam sind. Und da muss jede Behörde selber feststellen ob diese wirksam sind oder nicht. Und gem. § 107 ff FamFG ist die jeweilige Landesjustizverwaltung für die verbindliche Feststellung ob eine ausländische Scheidung im deutschen Rechtskreis wirksam ist oder nicht zuständig.
Aber es gibt hier auch Gerichtsentscheidungen, wo die Mutter eine nicht korrekte Scheidung hatte und damit im deutschen Rechtskreis theoretisch zwei Ehemänner hatte. Und da musste geklärt werden, wer der rechtliche Vater des Kindes ist. Und da es um Kindschaftsrecht geht, ist das Kindeswohl maßgeblich und da wurde dem letzten Ehemann die Vaterschaft zugesprochen. Aber das ist natürlich wieder sehr sehr speziell. Bevor man sich das antun möchte, ist die Scheidungsanerkennung definitiv erheblich leichter und darum berufen sich die Standesbeamten lieber darauf anstatt da was eigenmächtig zu entscheiden. Es ist ja nicht so, dass man nach der Erteilung der Geburtsurkunde jemals wieder nach der Scheidungsanerkennung fragen würde.

Auf der anderen Seite kann man auch vorher ein Ehefähigkeitszeugnis vom deutschen Standesamt holen, wo man den ganzen Papierkram vor der Eheschleßung erledigt, inkl. Scheidungsanerkennung. Insofern...
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Antwort #4 - 04.06.2022 um 13:42:51
 
reinhard schrieb am 03.06.2022 um 11:55:51:
Du findest es also nicht in Ordnung, dass die deutschen Behörden etwas prüfen, hast aber keine Frage dazu.

Richtig?

Du wirst deshalb aber hier im Forum oft den Rat entdecken: Wer in Deutschland leben will, sollte in Deutschland heiraten. Sonst muss man tatsächlich alles doppelt machen.

Wenn Du im Ausland heiraten willst, darfst Du das. Du bist dann aber in Deutschland nicht automatisch auch verheiratet, ihr müsst dann beide die oben beschriebenen Schritte unternehmen.


Ich glaube dass das Problem bzw. meine Unzufriedenheit nicht klar genug mit meinem Post ausgedrückt habe.

Was man ich an dem ganzen stört, ich eigentlich meine leibliche Tochter, die auf Grund der Pandemie halt nicht in Deutschland geboren wurde, auch in Deutschland als meine Tochter offiziel bezeichnen kann und dass ja offenbar durch diese Regularien verhindert wird.

Ich habe nun eine Sorgeerklärung und Vaterschaftsanerkennung in Deutschland gemacht, lasse die Zustimmung bei einer deutschen Botschaft vor Ort beurkunden. Dann wird mir gesagt, ähm, aber eigentlich macht eh alles keinen Sinn. Alles nur schwebend bzw. unwirksam weil ihre Ex-Frau vorher verheiratet war.

Das verstehe ich nicht!!

Ich würde nur gerne auch ihre Geburt nachbeurkunden und vor allem auch die Namensklärung regeln, dass auf Grund aufwendiger Dokument verwaltungsmäßig nicht mit unerheblichen Kosten verbunden ist, aber letztendlich kann ich mir das doch sparen, weil er noch diese Anerkennung ausländischer Entscheidung in Ehesachen, alles nochmal in Frage stellt. Einen Verwaltungsprozess der in Berlin mit einer Dauer von bis zu 5 Monaten angegeben wird.

Macht es denn überhaupt dann Sinn Geburt- sowie Namenserklärung vornehmen lassen zu wollen oder spielt dann eh das Standesamt nicht mit??
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Antwort #5 - 04.06.2022 um 13:48:39
 
Aras schrieb am 03.06.2022 um 14:28:07:


Aber wenn das wortwörtlich erklärt wurde, dass er wäre "weder der rechtliche Vater, Ehemann solange wie diese Behörde die Rechtmäßigkeit der Ehe anerkannt hat." dann ist das schon irgendwie falsch.


Zumindest du hast das Problem oder mein Ärgernis verstanden.

Was man an dem ganzen stört, ich eigentlich meine leibliche Tochter, die auf Grund der Pandemie halt nicht in Deutschland geboren wurde, auch in Deutschland als meine Tochter offiziel bezeichnen kann und dass ja offenbar durch diese Regularien verhindert wird.

Ich habe nun eine Sorgeerklärung und Vaterschaftsanerkennung in Deutschland gemacht, lasse die Zustimmung bei einer deutschen Botschaft vor Ort beurkunden. Dann wird mir gesagt, ähm, aber eigentlich macht eh alles keinen Sinn. Alles nur schwebend bzw. unwirksam weil ihre Ex-Frau vorher verheiratet war.

Das verstehe ich nicht!!

Dann kann ich mir den ganzen aufwendigen und teuren Quatsch mit Nachbeurkundung der Geburt, Namenserklärung, Passbeantragung doch sparen.

Oder wie stell ich mir das ansonsten vor. Ich mache einen termin mit der Botschaft vor Ort. dort will alles beantragt (dazu Kommen neben Kosten für Beantragung/konsularische Dienstleistungen, Überstezungen, Apostillen etc. ) und dann stoppt das deutsche Standesamt den ganzen Prozess. Mir fehlt da ein bisschen die Vorstellung....
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« Zuletzt geändert: 04.06.2022 um 14:02:58 von walkon »  
 
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Antwort #6 - 04.06.2022 um 13:59:17
 
lottchen schrieb am 03.06.2022 um 12:47:46:
Obwohl es beides deutsche Scheidungsurkunden sind (und demzufolge ja damals schon geprüft wurde ob die Heiratsurkunden in Ordnung sind). Diese Logik erschließt sich mir auch nicht, aber so ist eben das deutsche Recht.


Und das ist für mich auch ein Punkt. Vorher wird alles geprüft und wenn man nicht gerade mit einem Land zu tun hat wo Bigamie erlaubt ist, dann hätte man überhaupt nicht heiraten können.

Und dieser Antrag zur nachträglichen Scheidungsanerkennung ist der größte Witz .Dort werden dann Fragen gestellt, z.B. wo lebt der Ex-Mann, ist er nun wieder verheiratet , ist er vielleicht schon tot (mit Nachweis der Sterbeurkunde!?) und da sagt mir meine Zukünftige berechtigterweise, wo soll sie denn diese Informationen herhaben, denn was interssiert sie das "neue" Leben des Ex-Mannes....
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Antwort #7 - 04.06.2022 um 15:35:48
 
Hast du für dein Kind einen deutschen Reisepass schon beantragt und bekommen?

Wenn ja, würde ich die Nachbeurkundung erstmal schleifen lassen.
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Antwort #8 - 04.06.2022 um 16:07:14
 
Aras schrieb am 04.06.2022 um 15:35:48:
Hast du für dein Kind einen deutschen Reisepass schon beantragt und bekommen?

Wenn ja, würde ich die Nachbeurkundung erstmal schleifen lassen.


Nein und ich bin jetzt auch total verunsichert überhaupt einen Antrag zu stellen.

Für den Pass brauche ich doch zuerst die namensklärung und die läuft doch wohl über das Standesamt...
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Antwort #9 - 04.06.2022 um 17:38:43
 
walkon schrieb am 04.06.2022 um 13:42:51:
Ich habe nun eine Sorgeerklärung und Vaterschaftsanerkennung in Deutschland gemacht, lasse die Zustimmung bei einer deutschen Botschaft vor Ort beurkunden. Dann wird mir gesagt, ähm, aber eigentlich macht eh alles keinen Sinn. Alles nur schwebend bzw. unwirksam weil ihre Ex-Frau vorher verheiratet war.

Das verstehe ich nicht!!


Eine Vaterschaftsanerkennung ist nur wirksam, wenn die Mutter ledig ist – nur dann gibt es keinen "gesetzlichen Vater", dann zählt die Anerkennung.

Falls sie nicht geschieden, also verheiratet ist (das ist ja für die deutsche Behörde unklar), gibt es (vielleicht) einen Ehemann, also einen gesetzlichen Vater. Und dann müsstest Du die (gesetzliche) Vaterschaft dieses Ehemannes anfechten.

Sinnlos ist es trotzdem nicht – es ist eben "Deine Hälfte", dazu muss dann noch die Hälfte der Frau kommen. Das ist der Nachweis der wirksamen Scheidung und dann zu Zustimmung zur Vaterschafts-Anerkennung.

Zitat:
Ich würde nur gerne auch ihre Geburt nachbeurkunden und vor allem auch die Namensklärung regeln, dass auf Grund aufwendiger Dokument verwaltungsmäßig nicht mit unerheblichen Kosten verbunden ist, aber letztendlich kann ich mir das doch sparen, weil er noch diese Anerkennung ausländischer Entscheidung in Ehesachen, alles nochmal in Frage stellt. Einen Verwaltungsprozess der in Berlin mit einer Dauer von bis zu 5 Monaten angegeben wird.


Ja, das musst Du abwarten.

Zitat:
Macht es denn überhaupt dann Sinn Geburt- sowie Namenserklärung vornehmen lassen zu wollen oder spielt dann eh das Standesamt nicht mit??


Das darf nur der Vater oder Vater und Mutter gemeinsam. Der Vater ist der Ehemann, wenn es keinen gibt (was noch nicht klar ist), der Mann, der das Kind anerkannt hat.

Wenn das durch ist, kommt der nächste Schritt.

Aber Du hast Recht: Ein Kind zeugen ist einfacher als ein Kind anemlden, zumindest bei Euren Voraussetzungen.
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Antwort #10 - 04.06.2022 um 19:00:31
 
reinhard schrieb am 04.06.2022 um 17:38:43:
Eine Vaterschaftsanerkennung ist nur wirksam, wenn die Mutter ledig ist – nur dann gibt es keinen "gesetzlichen Vater", dann zählt die Anerkennung.

Falls sie nicht geschieden, also verheiratet ist (das ist ja für die deutsche Behörde unklar), gibt es (vielleicht) einen Ehemann, also einen gesetzlichen Vater. Und dann müsstest Du die (gesetzliche) Vaterschaft dieses Ehemannes anfechten.

Sinnlos ist es trotzdem nicht – es ist eben "Deine Hälfte", dazu muss dann noch die Hälfte der Frau kommen. Das ist der Nachweis der wirksamen Scheidung und dann zu Zustimmung zur Vaterschafts-Anerkennung.


Ich bin doch der Vater, wenn die Zustimmung meiner Frau zu Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung bei der deutschen Botschaft beurkundet wurde.? oder immer noch nicht?

Mann ist das kompliziert...

Also verstehe ich richtig, dass ich derzeit mit Ausnahme der Sorgeerklärung- und Vaterschaftsanerkennung überhaupt nichts machen kann.

Da der deutsche Staat so gründlich ist, stellt für mich dann aber auch mal eine andere Frage. Woher weiss man denn das der Ex-Ehemann in seinem Staat sich als geschieden gemeldet hat, denn darum geht es doch in der ganzen Prüfung und das kann doch bestimmt nicht meine Frau feststellen, denn eine der Frage im antrag ist nämlich ob ihr Mann neu verheiratet ist.

Eiine der absurden Fragen, die im Antrag stehen, denn wie will ich als Ex-Partner der in einem anderen lebt und keinen Kontakt mehr zum Partner hat oder haben will, diese Fragen beantworten...
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Antwort #11 - 04.06.2022 um 20:44:23
 
walkon schrieb am 04.06.2022 um 19:00:31:
Ich bin doch der Vater

Nein, bist Du nicht. Rechtlicher Vater des Kindes ist der Ehemann der Mutter. Aber auch nur wenn die Rechtskraft der Ehe festgestellt wurde. Wer das Kind gezeugt hat spielt bei einer verheirateten Frau (erst einmal) keine Rolle.

Vielleicht versuchst Du die Gesetze mal zu verstehen und Deinen Teil dazu beizutragen dass sie umgesetzt werden anstatt pausenlos dran rumzunörgeln. Letzteres hilft Dir nämlich nicht weiter.
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Antwort #12 - 04.06.2022 um 22:22:04
 
lottchen schrieb am 04.06.2022 um 20:44:23:
Nein, bist Du nicht. Rechtlicher Vater des Kindes ist der Ehemann der Mutter. Aber auch nur wenn die Rechtskraft der Ehe festgestellt wurde. Wer das Kind gezeugt hat spielt bei einer verheirateten Frau (erst einmal) keine Rolle.

Vielleicht versuchst Du die Gesetze mal zu verstehen und Deinen Teil dazu beizutragen dass sie umgesetzt werden anstatt pausenlos dran rumzunörgeln. Letzteres hilft Dir nämlich nicht weiter.


Fällt mir nur der Kommentar ein, einen Kommentar den die Welt nicht braucht.

welcher Ehemann. Hast schon der Post verstanden oder?

Seit 2014 vom Ex-Ehemann getrennt und seit 2019 vom Ehemann offiziell geschieden. Kann man wohl kaum vom rechtlichen Vater sprechen.

und was heisst hier rumnörgeln und nichts tun.

Ich kommuniziere seit 2 Wochen mit Botschaft und Standesamt herum und jeder sagt was anderes. Botschaft hat 10 Wartezeiten zwecks Termin und ich habe auf drängen eine Ausnahmetermin zwecks Beurkundung bekommen. Dieses Amt in Berlin antworter auf Emails gar nicht und hat gerade mal 2 telefonische Sprechzeiten in der Woche von jeweils 2 Stunden und da kommt man nicht durch.

und was heisst hier Gesetze verstehen. Das Gesetz macht keinen Sinn.
weil wo ist der Unterschied zwischen Heimatstaatenentscheidung und meinem Fall. Wäre sie im Ausland von einem Mann geschieden der ebenfalls Angehöriger ihres Staates käme die Heimatstaatenregelung in Frage und in deutschland wird die Scheidung anstandslos anerkannt, ist sie mit einem Ausländer verheiratet, dann ist dann die Scheidung in Frage gestellt. sehr fragwürdig das ganze...
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Antwort #13 - 04.06.2022 um 23:28:10
 
walkon schrieb am 04.06.2022 um 22:22:04:
welcher Ehemann. Hast schon der Post verstanden oder?

Du willst nicht verstehen.

Solange eine Vorehe nicht sauber beendet ist - das muss belegt sein -, ist davon auszugehen, dass sie möglicherweise fortbesteht. Dann könnte es einen anderen Ehemann geben, der der rechtliche Vater sein kann.

Es ist Eure Aufgabe, den Beleg zu bringen.

Dasselbe gälte, wenn ihr in Deutschland hättet heiraten wollen: Bevor Euch ein deutsches Standesamt traut, muss die Vorehe "sauber beendet" sein.

Auf der emotionalen Seite bin ich zwar bei Dir: Das kann im Ganzen nervig sein. Und auch schwierig.
Die deutschen rechtlichen Gegebenheiten ändern sich dadurch jedoch nicht.
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Antwort #14 - 04.06.2022 um 23:58:36
 
Petersburger schrieb am 04.06.2022 um 23:28:10:
Du willst nicht verstehen.

Solange eine Vorehe nicht sauber beendet ist - das muss belegt sein -, ist davon auszugehen, dass sie möglicherweise fortbesteht. Dann könnte es einen anderen Ehemann geben, der der rechtliche Vater sein kann.

Es ist Eure Aufgabe, den Beleg zu bringen.

Dasselbe gälte, wenn ihr in Deutschland hättet heiraten wollen: Bevor Euch ein deutsches Standesamt traut, muss die Vorehe "sauber beendet" sein.

Auf der emotionalen Seite bin ich zwar bei Dir: Das kann im Ganzen nervig sein. Und auch schwierig.
Die deutschen rechtlichen Gegebenheiten ändern sich dadurch jedoch nicht.



ne verstehe ich wirklich nicht.

Was kann mehr Beleg sein, als ein Scheidungsdokument bei einer  deutschen botschaft  im jeweiligen Ausland vorzulegen, die die ausländischen Dokumente kennt und nachvollziehen kann? Das ist nicht sauber genug?
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