walkon schrieb am 04.06.2022 um 13:42:51:Ich habe nun eine Sorgeerklärung und Vaterschaftsanerkennung in Deutschland gemacht, lasse die Zustimmung bei einer deutschen Botschaft vor Ort beurkunden. Dann wird mir gesagt, ähm, aber eigentlich macht eh alles keinen Sinn. Alles nur schwebend bzw. unwirksam weil ihre Ex-Frau vorher verheiratet war.
Das verstehe ich nicht!!
Eine Vaterschaftsanerkennung ist nur wirksam, wenn die Mutter ledig ist – nur dann gibt es keinen "gesetzlichen Vater", dann zählt die Anerkennung.
Falls sie nicht geschieden, also verheiratet ist (das ist ja für die deutsche Behörde unklar), gibt es (vielleicht) einen Ehemann, also einen gesetzlichen Vater. Und dann müsstest Du die (gesetzliche) Vaterschaft dieses Ehemannes anfechten.
Sinnlos ist es trotzdem nicht – es ist eben "Deine Hälfte", dazu muss dann noch die Hälfte der Frau kommen. Das ist der Nachweis der wirksamen Scheidung und dann zu Zustimmung zur Vaterschafts-Anerkennung.
Zitat:Ich würde nur gerne auch ihre Geburt nachbeurkunden und vor allem auch die Namensklärung regeln, dass auf Grund aufwendiger Dokument verwaltungsmäßig nicht mit unerheblichen Kosten verbunden ist, aber letztendlich kann ich mir das doch sparen, weil er noch diese Anerkennung ausländischer Entscheidung in Ehesachen, alles nochmal in Frage stellt. Einen Verwaltungsprozess der in Berlin mit einer Dauer von bis zu 5 Monaten angegeben wird.
Ja, das musst Du abwarten.
Zitat:Macht es denn überhaupt dann Sinn Geburt- sowie Namenserklärung vornehmen lassen zu wollen oder spielt dann eh das Standesamt nicht mit??
Das darf nur der Vater oder Vater und Mutter gemeinsam. Der Vater ist der Ehemann, wenn es keinen gibt (was noch nicht klar ist), der Mann, der das Kind anerkannt hat.
Wenn das durch ist, kommt der nächste Schritt.
Aber Du hast Recht: Ein Kind zeugen ist einfacher als ein Kind anemlden, zumindest bei Euren Voraussetzungen.