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Unterlagen des Einbürgerungsantrags (Gelesen: 4.754 mal)
Christi Himmelfahrt
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24.05.2022 um 14:52:16
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

In der Liste der benötigen Unterlagen auf die Einbürgerung aus der Einwanderungsbehörde, finde ich ''Sterbeurkunde der Eltern''
Wenn ich richtig verstehe, diese Urkunde ist nur benötigt , falls der Antragsteller die Einbürgerung rechts aus Deutsch Staatsangehörigkeit seiner/ihrer Eltern beanspruchen
In meinem Fall habe Indischer Staatsangehörigkeit, aber meiner Eltern sind gestorben.
Ob ich die Sterbeurkunde meiner Eltern unbedingt erforderlich für den Antrag zu stellen ?
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SimonB
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Antwort #1 - 24.05.2022 um 15:18:49
 
Christi Himmelfahrt schrieb am 24.05.2022 um 14:52:16:
finde ich ''Sterbeurkunde der Eltern''

In welchem Formular wird das gefragt?

Christi Himmelfahrt schrieb am 24.05.2022 um 14:52:16:
Ob ich die Sterbeurkunde meiner Eltern unbedingt erforderlich für den Antrag zu stellen ?

Ich denke, das ist nicht erforderlich.
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Aras
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Antwort #2 - 24.05.2022 um 16:12:43
 
Das wird in der Regel dann gefragt wenn man Minderjährige einbürgern will und ein Elternteil verstorben ist. Wenn du älter als 18 Jahre alt bist, dann brauchst du es nicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 26.05.2022 um 10:55:39
 
SimonB schrieb am 24.05.2022 um 15:18:49:
In welchem Formular wird das gefragt?


In der Checkliste der Einbürgerungsunterlagen wird es gelistet
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Christi Himmelfahrt
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Antwort #4 - 23.06.2022 um 22:24:35
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe zwei Woche vor die Unterlagen für mich selbst und meine Familie ( meine Frau und zwei Kindern) auf Einbürgerung per Post eingereicht.
Diese Woche habe ich den Brief bekommen, um die Vorschusszahlung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 458 Euro zu überweisen, die ich schon überwiesen habe.
Meine frage wäre, wie die Gebühren ( Vorauszahlung 458 berechnet wird ?
Für Erwachsene ( 2 x 255 €) + Kindern (2 x 51€ )  = 612€
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« Zuletzt geändert: 23.06.2022 um 22:36:43 von Christi Himmelfahrt »  
 
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Aras
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Antwort #5 - 24.06.2022 um 03:13:06
 
Die nehmen 3/4 der Gebühr als Vorschuss. Den Rest zahlst du wenn es durch ist.

Hab jetzt nicht mehr die konkreten Sätze im Kopf, aber meist kriegst du die Hälfte zurück, wenn du den Antrag zurückziehst und wenn abgelehnt wird, dann kostet es 3/4 der Gebühren. Bei Erfolg der volle Satz. Mit dem Vorschuss sichert sich die Behörde einfach ab, dass die nicht nach ner Ablehnung hinter dem Geld hinterherrennen müssen.
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Antwort #6 - 24.06.2022 um 23:35:25
 
Aras schrieb am 24.06.2022 um 03:13:06:
Die nehmen 3/4 der Gebühr als Vorschuss. Den Rest zahlst du wenn es durch ist.

Hab jetzt nicht mehr die konkreten Sätze im Kopf, aber meist kriegst du die Hälfte zurück, wenn du den Antrag zurückziehst und wenn abgelehnt wird, dann kostet es 3/4 der Gebühren. Bei Erfolg der volle Satz. Mit dem Vorschuss sichert sich die Behörde einfach ab, dass die nicht nach ner Ablehnung hinter dem Geld hinterherrennen müssen.


Danke für das Antwort  Smiley
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Antwort #7 - 03.07.2022 um 09:27:25
 
Sehr geehrte(r) Damen und Herren,
Kann irgendjemand bitte erklären, warum die unten erwähnte
Voraussetzungen, ein muss für Einbürgerung ist, obwohl diese Vorausetzungen nirgendwo auf det Staatsangehörigkeits Gesetez, eräwähnt ist.
Ich finde diese Voraussetzungen von Einbürgerungsbehörde

Sie müssen 60 Monate in die Rentenkasse eingezahlt haben
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Antwort #8 - 03.07.2022 um 13:32:06
 
Das ist Teil des gesicherten Lebensunterhaltes.
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Antwort #9 - 03.07.2022 um 22:07:50
 
Aras schrieb am 03.07.2022 um 13:32:06:
Das ist Teil des gesicherten Lebensunterhaltes.


Hallo, Gibt irgendwo in der Gesetz erwähnt ?  Smiley
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Antwort #10 - 04.07.2022 um 13:04:46
 
Christi Himmelfahrt schrieb am 03.07.2022 um 22:07:50:
Gibt irgendwo in der Gesetz erwähnt ?

Im Staatsangehörigkeitsgesetz :
§ 10(Abs.1,Nr. 3)StAG
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

oder nach § 8(Abs. 1, Nr.4) StAG
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__8.html

4.sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist


Wenn man also nachweisen kann, dass man mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat... geht die Behörde davon aus, dass man versicherungspflichtig beschäftigt ist oder selbst eine gewisse Vorsorge geleistet hat, dass man sich und seine Familienangehörigen ernähren/unterhalten kann.



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Antwort #11 - 04.07.2022 um 15:33:09
 
60 Monate entsprechen einer Wartezeit von 5 Jahren, d.h. die erste Stufe bzw. Mindestversicherungszeit für eine Regelaltersrente, für Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes. Somit sind sie die mindeste soziale Absicherung sowie ein Baustein zur Sicherung des Lebensunterhalts und ein Teil der wirtschaftlichen Integration ins soziale Netz.
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Christi Himmelfahrt
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Antwort #12 - 04.07.2022 um 21:13:10
 
Melanny schrieb am 04.07.2022 um 15:33:09:
60 Monate entsprechen einer Wartezeit von 5 Jahren, d.h. die erste Stufe bzw. Mindestversicherungszeit für eine Regelaltersrente, für Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes. Somit sind sie die mindeste soziale Absicherung sowie ein Baustein zur Sicherung des Lebensunterhalts und ein Teil der wirtschaftlichen Integration ins soziale Netz.


Meinen Fall habe ich schon 6 Jahre in Deutschland genug in der Rentenkasse bezahlt und 14 Jahre in Indische Renten Kasse bezahlt.
Ich kenne ein Paar Flüchtlinge aus Syrien (eine bekannte), der nicht in der Renten Kasse mehr als  24 Monaten bezahlt hat, aber wohne hier ab 6 bis 7 Jahre in Deutschland, seine Antrag nicht genehmigt wurde , deswegen wollte ich darüber wissen, aber ich lese viel in manche Forum, die Syrischer Flüchtlinge, die hier Fast 6 Jahre Wohnen, viel haben ohne 60 Monaten Beitrag in der Renten Kasse bezahlt haben, aber hat die Einbürgerung genehmigt,  die kann ich nicht genau verstehen.
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Antwort #13 - 05.07.2022 um 09:29:59
 
60 Monatsbeiträge sind keine Voraussetzung für die Einbürgerung. Sie sind auch nicht wie hier behauptet Teil des gesicherten Lebensunterhalts, allenfalls können sie ein Indiz für eine hinreichend stabile Erwerbshistorie sein. Ich finde es bedenklich, wie hier die Rechtslage verkannt wird.

Selbst die Rechtsprechung, die Rentenbeiträge berücksichtigen möchte (z.B. der VGH BW) spricht nicht von starren Grenzen sondern von einem Vergleich mit deutschen Arbeitnehmern in der selben Situation.

Eine Ablehnung alleine gestüzt auf fehlende Rentenbeiträge sollte auf jeden Fall angegriffen werden.
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Antwort #14 - 05.07.2022 um 09:51:11
 
Wenn 60 Monatsbeiträge Grundvoraussetzung für die Einbürgerung wären könnten sich Selbstständige ja niemals einbürgern lassen. Man findet im Netz genügend Urteile von verschiedenen OVG´s, die eine Abwägung aller vorgelegten Nachweise fordern.
z.B.
GH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2009 – 13 S 2080/07
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