Ich grüße Sie, ihr Experten und Berater,
zu den folgenden Zitaten hätte ich gerne Fragen, ob diese in meinem Fall Anwendungen finden oder nicht.
Aber nun mein Profil:
-Ausländischer Absolvent deutscher Hochschule (Staatsangehörigkeit: Iranisch)
-lebe seit dem Jahr 2014 im Bundesgebiet.
-Vom 2015 bis 2021 besaß ich eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums
-Nun besitze ich seit 2021 eine
AE zum Zweck der Jobsuche, also 20 ABS. 3 NR.3
-Bisher habe ich 81 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet
-ich möchte einen
AE zum Zweck der Beschäftigung besntragen. Das Problem ist nur dass ich im Rahmen Arbeitnehmerüberlassung tätig sein werde und dies seitens der BA zu versagen ist, deshalb möchte ich gerne wissen, ob ich überhaupt eine Zustimmung von BA benötige oder nicht. Dies kann erfolgen nur wenn § 9
BeschV bei mir Anwendung findet.
-Mein Arbeitsvertrag erfüllt Voraussetzungen Blauer Karte nicht ist aber meinem Hochschulabschluss angemessen
-Ich möchte die
AE zum Zweck der Erwerbtätigkeit zum ersten Mal beantragen.
-Nun möchte ich wissen ob ich mit meinem Profil von diesem Paragraph Gebrauch machen kann oder nicht.
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antworten und Hilfen🙏🏻
Und nun die besagten Zitate:
„Praktisch ist § 9 Abs. 1 Nr. 2
BeschV nur bei Drittstaatsangehöri- gen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Er- werbstätigkeit sind, einschlägig. Bei Personen mit einem Aufent- haltstitel, der keinen Erwerbszwecken dient, läuft die Vorschrift in der Regel ins Leere.“
„Die Vorschrift findet ebenfalls keine Anwendung auf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach abgeschlossener Berufsausbildung.“