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Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung (Gelesen: 2.591 mal)
Aminol
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i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Iranisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung
27.02.2022 um 01:02:08
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin ein ausländischer Absolvent deutscher Hochschule, lebe seit dem Jahr 2014 im Bundesgebiet und habe bereits 79 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Ich besitze aktuell seit 06.2021 einen Aufenthaltstiel zum Zweck der Jobsuche, also § 20 ABS. 3 NR 3 (vom 05.2014 bis 06.2021 besaß ich einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums) und habe bereits ein Arbeitsangebot (der Arbeitsvertrag ist unbefristet mit 6 Monate Probezeit und entspricht meinem Hochschulabschluss) von einem Personaldienstleister bekommen. Laut dem Arbeitsvertrag werde ich bei dem Personaldienstleister eingestellt sein und als ein Leiharbeiter bei einem Dritten arbeiten (Arbeitnehmerüberlassung).
Meine Aufenthsltserlaubnis läuft bald ab und ich möchte sie in einen Aufenthsltstitel zum Zweck der Beschäftigung umwandeln lassen.

Meine Frage ist nun, ob das in diesem Rahmen und durch den besagten Arbeitsvertrag machbar ist oder nicht. Wenn nicht kann ich vor dem Ablauf meiner aktuellen Aufenthsltserlsubnis eventuell eine Fixionsbescheinigung erhalten, damit ich nach dem Ablauf meiner aktuellen Arbeitserlsubnis weiter und länger bei dem Dritten arbeiten kann und meine Chance zur Übernahme nicht verliere?
Wenn das auch nicht möglich sei, was würden Sie mir bei meiner Angelegenheit empfehlen?

Meine Vermutung ist, dass die Zustimmung der BA wegen der Arbeitnehmerüberlassung zu versagen ist. Aber die eigentliche Frage ist, ob ich überhaupt wegen meines Profils, meiner Aufenthsltszeiten und meiner bisherigen erbrachten Leistungen die Zustimmung der BA benötige oder nicht. Deshalb möchte ich noch darüber hinaus wissen ob in meinem Fall die Zustimmung benötigt wird oder nicht.
Ich erfülle die Voraussetzungen Blauer Karte nicht. 

Mit freundlichen Grüßen

Vielen lieben Dank für Ihre Antworten
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Aminol
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i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Iranisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Zustimmung der BA
Antwort #1 - 27.02.2022 um 11:59:13
 
Ich grüße Sie, ihr Experten und Berater,
zu den folgenden Zitaten hätte ich gerne Fragen, ob diese in meinem Fall Anwendungen finden oder nicht.

Aber nun mein Profil:

-Ausländischer Absolvent deutscher Hochschule (Staatsangehörigkeit: Iranisch)
-lebe seit dem Jahr 2014 im Bundesgebiet.
-Vom 2015 bis 2021 besaß ich eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums
-Nun besitze ich seit 2021 eine AE zum Zweck der Jobsuche, also 20 ABS. 3 NR.3
-Bisher habe ich 81 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet
-ich möchte einen AE zum Zweck der Beschäftigung besntragen. Das Problem ist nur dass ich im Rahmen Arbeitnehmerüberlassung tätig sein werde und dies seitens der BA zu versagen ist, deshalb möchte ich gerne wissen, ob ich überhaupt eine Zustimmung von BA benötige oder nicht. Dies kann erfolgen nur wenn § 9 BeschV bei mir Anwendung findet.
-Mein Arbeitsvertrag erfüllt Voraussetzungen Blauer Karte nicht ist aber meinem Hochschulabschluss angemessen
-Ich möchte die AE zum Zweck der Erwerbtätigkeit zum ersten Mal beantragen.
-Nun möchte ich wissen ob ich mit meinem Profil von diesem Paragraph Gebrauch machen kann oder nicht.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antworten und Hilfen🙏🏻

Und nun die besagten Zitate:

„Praktisch ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV nur bei Drittstaatsangehöri- gen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Er- werbstätigkeit sind, einschlägig. Bei Personen mit einem Aufent- haltstitel, der keinen Erwerbszwecken dient, läuft die Vorschrift in der Regel ins Leere.“

„Die Vorschrift findet ebenfalls keine Anwendung auf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach abgeschlossener Berufsausbildung.“
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.02.2022 um 15:27:40
 
Finde am besten einfach eine Stelle, bei der keine Arbeitnehmerüberlassung stattfindet.

Die Frage nach § 9 BeschV und deren Auswirkungen ist rechtlich nicht besonders einfach und deren Klärung würde unnötig Zeit kosten - zumal die AE nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG auf maximal 18 Monate begrenzt wäre und nicht verlängerbar ist.
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Aminol
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Iranisch
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Antwort #3 - 27.02.2022 um 15:37:15
 
Finde am besten einfach eine Stelle, bei der keine Arbeitnehmerüberlassung stattfindet.
Das versuche ich seit mehr als einem Jahr jedoch kein Erfolg🥲
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SimonB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 27.02.2022 um 15:57:12
 
Aminol schrieb am 27.02.2022 um 01:02:08:
(vom 05.2014 bis 06.2021 besaß ich einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums)

Du hast dein Studium demnach im Sommer 2021 abgeschlossen?
Die Suche  nach einer adäquaten Stelle konnte doch erst vor 8 Monaten beginnen oder hast du bereits als Student gesucht?

Aminol schrieb am 27.02.2022 um 11:59:13:
Mein Arbeitsvertrag erfüllt Voraussetzungen Blauer Karte nicht ist aber meinem Hochschulabschluss angemessen

Dann wird die BA zwecks Zustimmung beteiligt werden.

Die Beiträge zur RV sind keine Voraussetzung, aber wegen der Zeitarbeitsfirma als AG  wird wohl keine Zustimmung erteilt.


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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.02.2022 um 16:23:11
 
Aminol schrieb am 27.02.2022 um 15:37:15:
Das versuche ich seit mehr als einem Jahr jedoch kein Erfolg🥲

Mit der von dir angestrebeten Stelle dürfte es aber wohl keine Aufenthaltserlaubnis geben. Die Agentur für Arbeit wird ihre Zustimmung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verweigern müssen. Ob § 9 BeschV hier eingschlägig ist, ist fraglich, denn:

Die Ansicht der Agentur für Arbeit, wonach § 9 BeschV bei der erstmaligen Erteilung keine Anwendung findet hast du selbst schon zitiert.

Darüberhinaus ist schon fraglich, ob du aktuell im Besitz einer AE im Sinne von § 9 Abs. 1 BeschV bist. Es gibt ein höchstrichterliches Urteil, wonach das nur für AE zwecks Beschäftigung gilt. Eine solche hast du nicht.

Im Übrigen geht nicht hervor, dass du die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV erfüllst. Eine Werkstudententätigkeit ist jenseits der Rentenversicherung jedenfalls nicht sozialversicherungspflichtig. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV wäre - falls die AE § 20 AufenthG berücksichtungsfähig wäre - auch überhaupt erst im Juni 2022 erfüllt, von den Zeiten mit einer AE zum Studium zählen maximal zwei Jahre.
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Aminol
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 27.02.2022 um 16:25:46
 
SimonB schrieb am 27.02.2022 um 15:57:12:
Du hast dein Studium demnach im Sommer 2021 abgeschlossen?
Die Suche  nach einer adäquaten Stelle konnte doch erst vor 8 Monaten beginnen oder hast du bereits als Student gesucht?


Ich habe mein Studium 09.2020 beendet aber mein Sachbearbeiter in  der Ausländerbehörde hat erst 06.2021 mir einen Aufenthaltstitel und zwar § 20 ABS. 3 NR 3 ausgestellt. Das finde ich auch erstaunlich warum er mir nicht nach § 20 ABS. 3 NR 1 meinen AT verlängert hat. Ich habe ja studiert und keine Berufsausbildung gemacht.
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Aminol
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i4a rocks!


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Antwort #7 - 27.02.2022 um 16:33:17
 
Zitat:
Die Ansicht der Agentur für Arbeit, wonach § 9 BeschV bei der erstmaligen Erteilung keine Anwendung findet hast du selbst schon zitiert.


Aber das gilt nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach abgeschlossener "Berufsausbildung", ich habe ja studiert und keine Berufsausbildung gemacht. weinend
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Aminol
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Antwort #8 - 27.02.2022 um 16:36:41
 
Zitat:
Eine Werkstudententätigkeit ist jenseits der Rentenversicherung jedenfalls nicht sozialversicherungspflichtig.

Ich habe auch mehr als zwei Jahre als Teilzeit gearbeitet und habe diese Beiträge bezahlt. Also das zählt auch nicht als sozialversicherungspflichtig? Griesgrämig
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Aminol
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Antwort #9 - 27.02.2022 um 16:47:08
 
Zitat:
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV wäre - falls die AE § 20 AufenthG berücksichtungsfähig wäre - auch überhaupt erst im Juni 2022 erfüllt, von den Zeiten mit einer AE zum Studium zählen maximal zwei Jahre.


Das heißt also falls die AE § 20 AufenthG berücksichtungsfähig wäre, würde ich ab 06.2022 keine Zustimmung von BA benötigen um meinen AT in einen AT zum Zweck der Beschäftigung umwandeln zu lassen.
Dieser Punkt treibt mich aber um, dass die Zitate oben nicht im Beschv stehen, sondern nur bei fachlichen Weisungen von BA. Auf welche Fassungen muss ich mich jetzt eigentlich verlassen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 27.02.2022 um 17:05:04
 
Die Berücksichtigungsfähigkeit einer AE § 20 AufenthG dürfte mit Blick auf BVerwG 1 C 22.17 negativ ausfallen. Käme auch zur Anwendung, würden, unabhängig davon was die Agentur für Arbeit in Fachanweisungen unter "Berufsausbildung" meint, die Zustimmungserfordernisse jedenfalls für inländische Absolventen in solchen Fällen ins Leere laufen. Da wird wohl so nicht gewollt gewesen sein.

Wie du weiter verfahren willst, bleibt dir überlassen.
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Aminol
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 27.02.2022 um 17:54:20
 
Hallo liebe Experte,
darf ich ein berufsbegleitendes Master Studium anstreben und nebenbei Vollzeit arbeiten?
Mein Bachelor habe ich auch in DE absolviert.

Ich komme nicht aus der EU und besitze aktuell AT zur Jobsuche.

Ich danke Ihnen für Ihre Hilfen Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 28.02.2022 um 07:00:02
 
Aminol schrieb am 27.02.2022 um 17:54:20:
darf ich ein berufsbegleitendes Master Studium anstreben und nebenbei Vollzeit arbeiten?


Dafür brauchst Du aber eine AE als Arbeitnehmer nicht als Student. Mit einer Stelle bei einem Personaldienstleister wird es nicht funktionieren.

Wie lange ist Deine AE nach §20 noch gültig? Du könntest damit anfangen zu arbeiten und Dich danach direkt beim Arbeitgeber bewerben.
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SimonB
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Antwort #13 - 28.02.2022 um 10:47:13
 
engelchen+ schrieb am 28.02.2022 um 07:00:02:
Wie lange ist Deine AE nach §20 noch gültig?

Man liest oben: Bis 06/22. Eine AE zur Arbeitsplatzsuche.

Aminol schrieb am 27.02.2022 um 17:54:20:
darf ich ein berufsbegleitendes Master Studium anstreben und nebenbei Vollzeit arbeiten?

Wenn du eine passende Vollzeit- Beschäftigung findest, dann ist das Studium möglich.
Du hast aber bisher kein Angebot eines Arbeitgebers, das ohne Zustimmung der BA möglich wäre.


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