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Steuererklärung nach Einreise der Ehefrau (Gelesen: 2.768 mal)
Themen Beschreibung: entstehen Nachteile bei einer späteren Anpassung der Lohnsteuerklasse?
Gislain
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i4a rocks!


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14.01.2022 um 09:19:53
 
Hallo Zusammen,
meine Frau ist Ende Juni 2021 aus einem Drittland nach DE eingereist und ist angemeldet. Ich hätte gern gewusst, ob bei der Steuererklärung 2021 eine Zusammenveranlagung für das gesamte Jahr 2021 möglich ist. Oder gilt die Zusammenveranlagung nur ab dem Einreisedatum der Ehefrau?
Ich habe weiterhin im Jahr 2022 die Lohnsteuerklasse 1, da wir wegen Urkundenprüfungen noch nicht als verheiratet eingetragen sind.
Ich bin Alleinverdiener. Werde ich für das Jahr 2022 die zu viel gezahlten Steuern entsprechend einer nachträglichen Anpassung der Lohnsteuerklasse auf 3 zurückerstattet kriegen? Oder werde ich (bei der Berechnung der Einkommensteuer 2022) dadurch benachteiligt, dass ich nicht bereits vom 1 Januar an die Lohnsteuerklasse 3 hatte?
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 14.01.2022 um 10:14:16
 
Gislain schrieb am 14.01.2022 um 09:19:53:
Ich hätte gern gewusst, ob bei der Steuererklärung 2021 eine Zusammenveranlagung für das gesamte Jahr 2021 möglich ist.

Bei Verheirateten wenn beide in D gemeldet sind - Ja.

Gislain schrieb am 14.01.2022 um 09:19:53:
Werde ich für das Jahr 2022 die zu viel gezahlten Steuern entsprechend einer nachträglichen Anpassung der Lohnsteuerklasse auf 3 zurückerstattet kriegen? 

Dazu ist eine Steuererklärung da. Um die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln und darauf Steuern zu zahlen. Die Lohnsteuerklasse, gewährte Freibeträge usw. wirken sich auf die laufend zu zahlende Steuer aus. Die spätere Steuererklärung korrigiert das dann. Das gilt übrigens nicht nur für 2022, sondern für 2021 auch.   

Was mich jetzt in Deinem Fall stutzig macht ist das hier:
Gislain schrieb am 14.01.2022 um 09:19:53:
Ich habe weiterhin im Jahr 2022 die Lohnsteuerklasse 1, da wir wegen Urkundenprüfungen noch nicht als verheiratet eingetragen sind.

Das könnte eine Problem sein. Wenn ihr nicht als verheiratet eingetragen seid könnt ihr die Steuererleichterungen von Verheirateten auch nicht in Anspruch nehmen.

Wie kann das eigentlich sein? Wieso erfolgt die UP erst NACH Einreise Deiner Frau? Hat sie überhaupt schon einen Aufenthaltstitel oder ist sie seit Juni in der Fiktion?
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Gislain
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Antwort #2 - 14.01.2022 um 12:20:34
 
Die Heirat im Ausland fand erst statt, nach dem die Urkundenprüfung schon gestartet war. Die Heiratsurkunde wird nun nachträglich geprüft. Für die Aufenthaltserlaubnis ist die Heiratsurkunde unerheblich.
Sollte die Urkundenprüfung nicht vor dem 31.07 abgeschlossen sein, dann könnte ich bei der Steuererklärung 2021 nicht von den Vergünstigungen (durch die Ehe) profitieren?
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Reyhan
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Antwort #3 - 14.01.2022 um 14:40:51
 
..vielleicht mal überlegen , ob Du Dir ausnahmsweise  durch einen Steuerberater bei der EK helfen läßt.

Damit verlängert sich die Frist automatisch um 7 Monate
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nixwissen
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Antwort #4 - 16.01.2022 um 06:44:07
 
Moin,

mal kurz zu der Lohnsteuerklasse:
Das ist eigentlich nur eine vorläufige Einstufung und für die wirkliche Steuerlast unerheblich. Die Steuerklasse versucht das nur schon vorherzusagen, was am Ende bei rauskommt. Bei gemeinsamer Veranlagung bei Verheirateten wird alles in einen Topf geworfen und auf zwei aufgeteilt. Selbst wenn Du die ganze Zeit oder für immer in Klasse 1 bleibst, bekommst Du die zuviel bezahlten Steuern (den monatlichen Abzug) mit der Einkommensteuererklärung zurück.
Welche Steuerklasse eingetragen ist, ist am Ende egal. Entscheidend ist, daß Ihr gemeinsam veranlagt seid, also verheiratet und sie in dem Jahr ihren Wohnsitz hatte. Egal wie spät im Jahr sie gekommen ist. Heiratet man z.B. im Dezember, gilt das für das ganze Jahr.

Hier geht es ja um die Anerkennung der Ehe in D. Nur die ist noch offen. Steht das fest (egal wann das sein wird), ist sie Juni nach D gekommen und Ihr wart da verheiratet. Also gemeinsame Veranlagung für 2021.
Ich würde versuchen mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen, falls das mit der Frist zur Abgabe der Steuererklärung eng wird. Eine Verlängerung der Frist kann man auch selbst beantragen, wenn es besondere Gründe gibt. Das dürfte hier gegeben sein.
Ein Steuerberater dürfte mit diesem speziellen Sachverhalt auch Probleme haben.

Mit Deiner Steuerklasse hat das alles aber nichts zu tun. Wann Du die änderst bestimmt nur, ab wann Du weniger monatlich abgezogen bekommst. Am Ende wird das immer ausgeglichen.

Gruß,
Norbert
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Gislain
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Antwort #5 - 18.01.2022 um 09:35:14
 
vielen Dank für die Antworten!
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