Wenn Du "auswanderst", also der
ABH gegenüber angibst, dass Du unbefristet ausreist, dann kommt nur ein Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 in Frage.
Der Erlöschenszeitpunkt für diesen Fall ist der Zeitpunkt der Ausreise.
Was 10 Jahre oder 2 Jahre oder sechs Monate nach diesem Zeitpunkt unvorhergesehen eintritt, ist für das Erlöschen ohne Belang. Der Zeitpunkt ist vorbei.
Entscheidend ist, dass das oben Gesagte nicht nur zu Deinen Angaben bei der
ABH passen muss, sondern auch zu den tatsächlichen Umständen.
Das gesetzliche Erlöschen orientiert sich an Tatsachen, nicht an Zweckbehauptungen.
Das ist eine "nur zur Sicherheit"-Aussage, weil mir auch schon von einem Ausländer, der seit Jahren weniger als ich in Deutschland war, ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorgetragen wurde. Es passte nur nicht zu seinen fein säuberlich im Reisepass dokumentierten Reisen.