Can18 schrieb am 27.10.2021 um 17:07:54:Petersburger schrieb am 27.10.2021 um 07:56:36:Sei mir nicht böse, aber wenn Du eine solche Einladung als "Tätigkeitsnachweis" erwartest ...
wie ich das verstanden habe wird der Antrag erst weiter bearbeitet wenn man zu dem Termin eingeladen wird wo man meinen Unterschrift holt. Deswegen gehe ich davon aus dass die Angestellten meinen Antrag höchstens ausgedruckt und irgendwo hingelegt haben.
Das ist Deine Vermutung, die ich - sei mir nicht böse - für absolut unsinnig halte.
Unsinnig, weil sie völlig fehlende Logik im Verwaltungshandeln voraussetzt.
Wird die Möglichkeit geschaffen, einen Antrag wirksam ohne persönliche Vorsprache zu stellen, dann gibt es nur eine sinnvolle Möglichkeit: Ein solcher Antrag muss ganz normal bearbeitet werden.
Anderenfalls gäbe es keinerlei Vorteil (auch keinen hygienisch/pandemischen), weil der Antragsteller dennoch vor Bearbeitungsbeginn persönlich erscheinen müsste und den Nachteil, dass die in § 75 VGO genannte Dreimonatsfrist zu laufen beginnt mit der Folge möglicher Untätigkeitsklagen.
Du solltest diesen § übrigens mal lesen:
Zitat:§ 75
[Untätigkeitsklage]
1Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. 2Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 3Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 4Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Dieser Text bedeutet
nicht, dass alle Anträge innerhalb von drei Monaten bearbeitet sein müssen (oder regelmäßig Sachstandsmitteilungen zu verschicken wären, die auch nur Arbeitszeit binden).
Dort steht "angemessene Zeit" - das können z.B. durch vorgeschriebene Abfragen auch deutlich längere Zeiträume sein - und "nicht vor Ablauf von drei Monaten".
Letzteres schließt lediglich aus, dass eine solche Klage früher zulässig wäre.
Can18 schrieb am 27.10.2021 um 17:07:54:Allerdings dauerhafte Unterbesetzung ist keine Begründung für Untätigkeit laut Gesetz.
Stimmt.
Und vielleicht ist auch die eine oder andere Stadt nur durch eine Welle von Untätigkeitsklagen zu vernünftiger (auch personeller) Ausstattung zu bewegen.
Ob das aber nun gerade in Corona-Zeiten geschehen wird?