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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Untätigkeitsklage bei Einbürgerungantrag nach 3 Monaten
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Beitrag begonnen von Can18 am 26.10.2021 um 22:08:25

Titel: Untätigkeitsklage bei Einbürgerungantrag nach 3 Monaten
Beitrag von Can18 am 26.10.2021 um 22:08:25
Hallo zusammen,

ich habe einen Antrag auf Anspruchseinbürgerung per E-Mail vor 3 Monaten gestellt und gehe davon aus dass es nichts dabei fehlt.

Ich habe bisher nur die automatische Eingangsbestätigung nach dem Versenden der Email erhalten, mehr nicht.
In der automatischen Antwort steht dass wegen Corona es zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen kann.

Die Einbürgerungsbehörde kann außerdem nur per E-Mail (und per Post?) erreicht werden und Anfragen werden da nicht beantwortet. Ich wurde bisher nicht mal eingeladen um die Unterschriften abzugleichen.

Ich überlege es mir, ob es vielleicht sinvoll ist eine Tätigkeitsklage einzureichen, somit mein Antrag nicht Monate unbearbeitet liegt. Denn in meinem Fall bin ich vom Verzicht auf meine erste Staatsangehörigkeit "befreit" und wie ich das verstanden habe sollte mein Antrag i.d.R. schneller bearbeitet werden kann als sonst.


Können für mich dadurch Nachteile entstehen? wie z.B. dass der/die Angestellte sich über die Klage ärgert und die Bearbeitung weswegen wo möglich "künstlich" verlängert wird?

Muss ich in dem Fall, dass etwas bei der Antragstellung gefehlt hat die Kosten fürs Verfahren selber tragen, obwohl die Behörde in der Zeit mich nicht angefordert hat das fehlende einzureichen?

Paar Eckdaten:
Ich lebe in DE seit über 10 Jahren, habe hier mein Studium abgeschlossen (Bachelor + Master) und arbeite seit knapp einem Jahr und besitze die Blaue Karte EU.


Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerungantrag nach 3 Monaten
Beitrag von Petersburger am 27.10.2021 um 07:56:36

Can18 schrieb am 26.10.2021 um 22:08:25:
und wie ich das verstanden habe sollte mein Antrag i.d.R. schneller bearbeitet werden kann als sonst.

Das ist völlig falsch.

Der Umstand, dass kein Ausscheiden aus der bisherigen StAng erforderlich ist, führt zu einem anderen Ablauf *nachdem* über den Antrag positiv entschieden wurde.
In diesem Fall ist keine Einbürgerungszusicherung + Abwarten (seitens der Behörde bis zum Nachweis des Ausscheidens aus der bisherigen StAng) erforderlich, sondern die Einbürgerung kann unmittelbar erfolgen.


Can18 schrieb am 26.10.2021 um 22:08:25:
Ich wurde bisher nicht mal eingeladen um die Unterschriften abzugleichen.

Komische Erwartung.
In den ganzen Unterlagen ist auch kein einziges Unterschriftsmuster von Dir? Keine Passkopie, nichts?
Sei mir nicht böse, aber wenn Du eine solche Einladung als "Tätigkeitsnachweis" erwartest ...  :-X

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerungantrag nach 3 Monaten
Beitrag von Floppine am 27.10.2021 um 10:05:46
Die Einbürgerungsbehörden sind einfach überlastet. Derzeit stellen sehr viele von den in der Flüchtlingskrise 2015/2016 eingereisten Personen einen Antrag auf Einbürgerung.

Eine Untätigkeitsklage wird auch nicht viel bringen, da die Gerichte ebenfalls überlastet sind. Da dauert ein Verfahren schon mal zwei Jahre. Außerdem: Der Sachbearbeiter muss diese Klage bearbeiten, wodurch wieder Verzögerungen eintreten.

Mehr Personal wäre hilfreich...

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerungantrag nach 3 Monaten
Beitrag von SimonB am 27.10.2021 um 11:05:08

Can18 schrieb am 26.10.2021 um 22:08:25:
und arbeite seit knapp einem Jahr und besitze die Blaue Karte EU.

Erfüllst du alle weiteren Voraussetzungen für die Einbürgerung?


Can18 schrieb am 26.10.2021 um 22:08:25:
In der automatischen Antwort steht dass wegen Corona es zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen kann.

Anträge können wie bisher auch per Post gestellt werden. Auch dann wird es nicht schneller gehen.

Darf man fragen, wie du darauf kommst, dass du nach 3 Monaten die Beschleunigung des Antrages erklagen könntest?
Deine Erwartungen sind völlig überzogen.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerungantrag nach 3 Monaten
Beitrag von Can18 am 27.10.2021 um 17:07:54
Vielen Dank für eure ausführliche Antworten.


SimonB schrieb am 27.10.2021 um 11:05:08:
Erfüllst du alle weiteren Voraussetzungen für die Einbürgerung?

Ja


Petersburger schrieb am 27.10.2021 um 07:56:36:
Sei mir nicht böse, aber wenn Du eine solche Einladung als "Tätigkeitsnachweis" erwartest ...  

wie ich das verstanden habe wird der Antrag erst weiter bearbeitet wenn man zu dem Termin eingeladen wird wo man meinen Unterschrift holt. Deswegen gehe ich davon aus dass die Angestellten meinen Antrag höchstens ausgedruckt und irgendwo hingelegt haben.


SimonB schrieb am 27.10.2021 um 11:05:08:
Darf man fragen, wie du darauf kommst, dass du nach 3 Monaten die Beschleunigung des Antrages erklagen könntest?
Deine Erwartungen sind völlig überzogen.


Ich habe eine Rechtskanzlei angerufen und das wäre eins der möglichen Optionen. Denn hier darf man so eine Klage ab 3 Monaten einreichen.


Floppine schrieb am 27.10.2021 um 10:05:46:
Mehr Personal wäre hilfreich...

Das stimmt. Allerdings dauerhafte Unterbesetzung ist keine Begründung für Untätigkeit laut Gesetz.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerungantrag nach 3 Monaten
Beitrag von SimonB am 27.10.2021 um 20:21:27

Can18 schrieb am 27.10.2021 um 17:07:54:
und das wäre eins der möglichen Optionen.

Das dürfte vielleicht § 75 VwGO sein, auf den der Anwalt verwies.

Wenn du meinst, das hilft, dann erhebe eben U-Klage, weil du das hier darfst.


Can18 schrieb am 27.10.2021 um 17:07:54:
Deswegen gehe ich davon aus dass die Angestellten meinen Antrag höchstens ausgedruckt und irgendwo hingelegt haben.

Die Behörde hat ganz sicher schon ein PC-System, wo sie  Anträge papierlos hinterlegt.


Can18 schrieb am 26.10.2021 um 22:08:25:
In der automatischen Antwort steht dass wegen Corona es zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen kann.

Mit der U-Klage wirst du deinem Ziel nicht schneller näher kommen.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerungantrag nach 3 Monaten
Beitrag von Saxonicus am 28.10.2021 um 08:18:58

Can18 schrieb am 26.10.2021 um 22:08:25:
Ich überlege es mir, ob es vielleicht sinvoll ist eine Tätigkeitsklage einzureichen, somit mein Antrag nicht Monate unbearbeitet liegt. Denn in meinem Fall bin ich vom Verzicht auf meine erste Staatsangehörigkeit "befreit" und wie ich das verstanden habe sollte mein Antrag i.d.R. schneller bearbeitet werden kann als sonst.

Wieso kommst Du auf die absurde Idee, dass Dein Antrag
schneller bearbeitet werden soll, als der anderer Antragsteller?

Drei Monate sind doch für eine Einbürgerung noch keine
unangemessene Wartezeit. Bei manchen Antragstellern
dauert es ein Jahr oder noch länger.

Abgesehen von den Verzögerungen durch die Corona-
Pandemie könnte ich mir jedenfalls vorstellen, dass bedingt
durch Deine Herkunft, durchaus umfangtreichere Recherchen
als bei anderen Bewerbern für notwendig erachtet werden.

Deshalb wird eine Untätigkeitsklage kaum etwas bringen.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerungantrag nach 3 Monaten
Beitrag von Petersburger am 28.10.2021 um 10:54:04

Can18 schrieb am 27.10.2021 um 17:07:54:

Petersburger schrieb am 27.10.2021 um 07:56:36:
Sei mir nicht böse, aber wenn Du eine solche Einladung als "Tätigkeitsnachweis" erwartest ...

wie ich das verstanden habe wird der Antrag erst weiter bearbeitet wenn man zu dem Termin eingeladen wird wo man meinen Unterschrift holt. Deswegen gehe ich davon aus dass die Angestellten meinen Antrag höchstens ausgedruckt und irgendwo hingelegt haben.

Das ist Deine Vermutung, die ich - sei mir nicht böse - für absolut unsinnig halte.

Unsinnig, weil sie völlig fehlende Logik im Verwaltungshandeln voraussetzt.
Wird die Möglichkeit geschaffen, einen Antrag wirksam ohne persönliche Vorsprache zu stellen, dann gibt es nur eine sinnvolle Möglichkeit: Ein solcher Antrag muss ganz normal bearbeitet werden.
Anderenfalls gäbe es keinerlei Vorteil (auch keinen hygienisch/pandemischen), weil der Antragsteller dennoch vor Bearbeitungsbeginn persönlich erscheinen müsste und den Nachteil, dass die in § 75 VGO genannte Dreimonatsfrist zu laufen beginnt mit der Folge möglicher Untätigkeitsklagen.

Du solltest diesen § übrigens mal lesen:

Zitat:
§ 75
[Untätigkeitsklage]

1Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. 2Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 3Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 4Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.


Dieser Text bedeutet nicht, dass alle Anträge innerhalb von drei Monaten bearbeitet sein müssen (oder regelmäßig Sachstandsmitteilungen zu verschicken wären, die auch nur Arbeitszeit binden).
Dort steht "angemessene Zeit" - das können z.B. durch vorgeschriebene Abfragen auch deutlich längere Zeiträume sein - und "nicht vor Ablauf von drei Monaten".
Letzteres schließt lediglich aus, dass eine solche Klage früher zulässig wäre.


Can18 schrieb am 27.10.2021 um 17:07:54:
Allerdings dauerhafte Unterbesetzung ist keine Begründung für Untätigkeit laut Gesetz. 

Stimmt.
Und vielleicht ist auch die eine oder andere Stadt nur durch eine Welle von Untätigkeitsklagen zu vernünftiger (auch personeller) Ausstattung zu bewegen.
Ob das aber nun gerade in Corona-Zeiten geschehen wird?



Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerungantrag nach 3 Monaten
Beitrag von Can18 am 28.10.2021 um 23:58:18

Petersburger schrieb am 28.10.2021 um 10:54:04:
Das ist Deine Vermutung, die ich - sei mir nicht böse - für absolut unsinnig halte.

Also das ist nicht meine Vermutung sondern was mir am Telefon erzählt wurde als ich damals im April angerufen habe und die Anrufe angenommen wurden (was jetzt sehr schwierig ist). Der Angestellte meinte zu mir dass die zu der Zeit die Anträge nur ausdrucken und hinlegen, bis man einen Termin für die wirkliche Antragstellung bekommt, dann muss man vorbeikommen und den Antrag unterschreiben. Dies hätte im November geschehen, hätte ich den Antrag damals im April gestellt.
Es ist aber nicht 100% auszuschließen dass ich ihn missverstanden habe.


Petersburger schrieb am 28.10.2021 um 10:54:04:
Dieser Text bedeutet nicht, dass alle Anträge innerhalb von drei Monaten bearbeitet sein müssen (oder regelmäßig Sachstandsmitteilungen zu verschicken wären, die auch nur Arbeitszeit binden).
Dort steht "angemessene Zeit" - das können z.B. durch vorgeschriebene Abfragen auch deutlich längere Zeiträume sein - und "nicht vor Ablauf von drei Monaten".
Letzteres schließt lediglich aus, dass eine solche Klage früher zulässig wäre.


Danke! Das war mir nicht klar dass die Zulässigkeit der Klage wenig mit der Angemessenheit der Bearbeitungszeit zu tun hat.


Also es gibt einen kleine Update: ich habe heute beim Ausländerbehörde meiner damaligen Stadt angerufen, weil ich eine andere allgemeine Frage klären wollte und die von meiner aktuellen Stadt nicht erreichbar sind. Ich musste es erfahren dass meine Akte sehr wahrscheinlich verloren gegangen ist, denn die meinen sie wurde angefordert aber nicht verschickt. Ich bin vor über einem Jahr umgezogen und ist dadurch passiert.

Es kann gut sein dass die Einbürgerungsbehörde einfach auf meine Akte "wartet" und dass sich niemanden darum kümmert. Der Angestellte heute meinte zu mir dass er sich darum kümmern wird und die Behörde hier kontaktieren will. Und ich will gar nicht darüber nachdenken wie lange es dauern wird bis diese Sache geklärt ist.

Also in meiner aktuellen Stadt scheint es wirklich ein systematisches Problem mit der Behörde zu geben. Denn die sind nicht mal telefonisch erreichbar, was ein Zeichen ist dass die extrem überfordert sind ohne dass eine Lösung dafür geschafft wird. Und ich denke nicht dass es eine vorübergehende Sache ist. Ich habe dadurch das Gefühl dass mein Antrag nicht mal angeschaut wurde. Ich wollte mit der Klage es sicherstellen dass durch diese ungünstige Situation meinen Antrag trotzdem einigermaßen bearbeitet wird und nicht irgendwo im Schrank liegt, mehr nicht.

Ich bin aber jetzt davon überzeugt dass drei Monate sowieso wenig Zeit hierfür ist und es besser wäre wenn man paar weitere Monate warten würde.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerungantrag nach 3 Monaten
Beitrag von Can18 am 29.10.2021 um 00:18:00

Saxonicus schrieb am 28.10.2021 um 08:18:58:
Wieso kommst Du auf die absurde Idee, dass Dein Antrag
schneller bearbeitet werden soll, als der anderer Antragsteller?


Ich verstehe es nicht wieso dies so umgedreht wurde dass ich jetzt meinen Antrag schneller als "andere" bearbeitet werden soll. Das ist nicht meine Absicht, auch wenn so was durch die Klagen passieren könnte.
Ich sage mal so: wenn mein Antrag durch die Klage tatsächlich schneller bearbeitet wird, dann liegt das Problem nicht an mir sondern an die Behörde.


Das mit der Herkunftgeschichte ist ein valider Punkt. Ich muss aber sagen dass ich hier vor dem Krieg kam...

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerungantrag nach 3 Monaten
Beitrag von Petersburger am 29.10.2021 um 07:49:42

Can18 schrieb am 29.10.2021 um 00:18:00:
Ich verstehe es nicht wieso dies so umgedreht wurde dass ich jetzt meinen Antrag schneller als "andere" bearbeitet werden soll.


Vielleicht deshalb:

Can18 schrieb am 26.10.2021 um 22:08:25:
mein Antrag i.d.R. schneller bearbeitet werden kann als sonst.


Aber auch sonst ist es logisch, dass bei einer überlasteten Behörde eine Untätigkeitsklage nur dazu führen kann, dass der "beklagte Antrag" aus der üblichen Reihe heraus muss und dadurch vorgezogen wird.
Da ist nichts umzudrehen.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerungantrag nach 3 Monaten
Beitrag von Can18 am 29.10.2021 um 22:15:49
Ach ok, ich habe @Saxonicus missverstanden.
Also ich dachte dass wenn man nicht auf seine alte Staatsangehörigkeit verzichten muss, dass es schneller bearbeitet wird und wusste es nicht dass der Verzichtsprozess erst nach der Einbürgerungszusicherung stattfindet.

Titel: Re: Untätigkeitsklage bei Einbürgerungantrag nach 3 Monaten
Beitrag von dim4ik am 13.12.2021 um 23:54:25

Petersburger schrieb am 28.10.2021 um 10:54:04:
Dort steht "angemessene Zeit" - das können z.B. durch vorgeschriebene Abfragen auch deutlich längere Zeiträume sein - und "nicht vor Ablauf von drei Monaten".
Das stimmt, es müssen nicht in jedem Fall drei Monate sein.
[quote author=223D273565646566540 link=1635278905/7#7 date=1635411244]Letzteres schließt lediglich aus, dass eine solche Klage früher zulässig wäre.

Dort gibt aber auch eine Ausnahme vorgesehen ("...außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist"). Daher würde ich die Drei-Monate-Frist schon als einen gemittelten Richtwert verstehen.

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