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Einbürgerung mit 2 Staatsangehörigkeiten (EU+nicht EU (Gelesen: 1.147 mal)
bobobobo
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: bul
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01.12.2021 um 17:28:27
 
Hallo an Alle,

Ich bin in Deutschland als EU Bürger angemeldet, behalte jedoch auch eine nicht EU Staatsangehörigkeit. Laut mein Verstand, EU-Bürger müssen ihre Staatsangehörigkeit nicht aufgeben.

Ist die Einbürgerungsbehörde bezieht sich nur auf die Staatsangehörigkeit, mit der man in Deutschland angemeldet ist oder alle Staatsangehörigkeiten (wie in meinem Fall..)?

Also kann es dazu kommen, dass bei keinem Verzicht meine EU-Staatsangehörigkeit, von mir zu verlangen, die nicht EU Staatsangehörigkeit aufzugeben?

Viele Grüße
Bobo
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reinhard
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Beiträge: 15.157

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung mit 2 Staatsangehörigkeiten (EU+nicht EU
Antwort #1 - 01.12.2021 um 18:55:38
 
Wenn Du mehrere Staatsangehörigkeiten hast, hast Du ja beim Einbürgerungsantrag auch alle angegeben. Dann darfst Du die EU-Staatsangehörigkeit behalten. Die anderen musst Du grundsätzlich aufgeben, außer
- es geht nicht
- es ist nicht zumutbar, und Du kannst das belegen
- das Einbürgerungsrecht wird von der neuen Regierung geändert.
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bobobobo
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: bul
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Antwort #2 - 01.12.2021 um 20:11:48
 
Vielen dank!
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dim4ik
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i4a rocks!


Beiträge: 889

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 13.12.2021 um 22:33:49
 
reinhard schrieb am 01.12.2021 um 18:55:38:
Die anderen musst Du grundsätzlich aufgeben

So eindeutig ist es nicht, es kommt auf die Interpretation von § 12 Abs. 2 StAG durch die jeweilige EBH an. Einige verstehen die Norm wörtlich nämlich: wenn der Einbürgerungsbewerber eine EU-StA besitzt, ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gar nicht anzuwenden, auch nicht für eine Nicht-EU-StA. Diese Auslegung widerspricht jedoch eigentlich dem Sinn des StAG...
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