erne schrieb am 13.09.2021 um 19:47:33:Wenn letzteres, gelten die von dir genannten §§
Das verstehe ich nicht.
Halten wir uns doch an den Buchstaben des Gesetzes:
Zitat:(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
Entscheidend ist für diese Bestimmung also, dass hier ein Antragserwerb vorliegen muss und dass ein solcher bei einem Minderjährigen nur auf Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgen kann.
Damit gilt "der Vertretene jedoch nur".
Daher:
lambdax schrieb am 12.09.2021 um 23:06:15:Als minderjähriges Kind könnte man dann theoretisch beliebig viele Staatsangehörigkeiten erwerben, ohne die deutsche zu verlieren. (Mit Voraussetzung, dass dies auch die ausl. Staaten akzeptieren)
Solange der Erwerb auf Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt und die Voraussetzungen für die Entlassung nach § 19 nicht vorliegen - ja.
lambdax schrieb am 12.09.2021 um 23:06:15:Wenn das Kind 10 Jahre alt ist ändert sich das Gesetz von Land X und auch das Kinder von Mütter erben die Staatsangehörigkeit von Land X.
- Kind (10 Jahre alt) macht seinen Anspruch geltend und bekommt dafür auch die Staatsangehörigkeit von Land X hat also 3 Staatsangehörigkeiten.
Ist dies zulässig ohne Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ?
Das ist kraus formuliert.
Land X ändert sein Gesetz hin zum Geburtserwerb von der Mutter mit Rückwirkung auf mindestens das Geburtsdatum des Kindes --> es gibt keinen "Anspruch", sondern die StAng X liegt ab Geburt vor.
Kein Antragserwerb, also auch kein Verlust wegen Antragserwerbs möglich.
Land X ändert sein Gesetz hin zum möglichen Antragserwerb aufgrund der StAng der Mutter --> nicht das Kind "macht seinen Anspruch geltend"
[wobei es hier unbeachtlich ist, ob tatsächlich ein Rechtsanspruch existiert], sondern ein gesetzlicher Vertreter stellt den Antrag.
Und damit sind wir komplett bei "Szenario 1"
Die möglichen Spielarten zu der hier genannten zweiten Variante - statt Antragserwerb Erwerb durch "Registrierung", "Anzeige bei der zuständigen Behörde" usf. können die Einschätzung, ob ein Antragserwerb vorliegt, kompliziert machen.
Ist es wirklich nur eine Registrierung oder doch ein Antrag?
Das ist aber unbeachtlich, wenn die "Voraussetzungen nach § 19" nicht vorliegen, weil dann kein Verlust der deutschen StAng eintreten kann.
Bei solchen "Spielarten" würde ich persönlich wohl *nach* dem Erhalt der/aller ausländischen Dokumente (=Reisepass) einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis für das Kind beantragen. Nicht wegen eigener Zweifel an der Rechtslage, sondern um bei späteren Fragen belegen zu können "Nachdem alle vorliegenden StAng erworben wurden, hat die zuständige Behörde das (Immer-noch-)Vorliegen der deutschen StAng bescheinigt."