Hallo,
das ist ein etwas wirrer und unstrukturierter Sachverhalt.
Was soll es heißen,
"sie kam aber mit einem Familiennachzug hierher" und "Ihr Familiennachzug ist am Sonntag abgelaufen"?
Möchtest Du ausdrücken, dass sie aktuell eine Aufenthaltserlaubnis gem. §28 AufenthG besitzt, die seit Sonntag abgelaufen ist?Wer oder was soll ein "Legal Advicer" sein, bzw. für welche Behörde genau ist dieser tätig?
Wer oder was ist "HR"?
Hans Rummelmoser? Hubert Rammelmeier?
Benutz bitte Abkürzungen, die allgemein verbreitet und bekannt sind. Oder schreib es einfach aus.
Zitat:Frage dazu:
- Kann sie trotz Ablauf der aktuellen Arbeitserlaubnis noch übergangsweise bei der Firma arbeiten?
Grundsätzlich kann sie nur mit einer gültigen Arbeitserlaubnis bzw. als Besitzerin einer gültigen
AE oder eines gültigen Visums, die / das eine Arbeitserlaubnis beinhaltet, erlaubt arbeiten.
Zitat:- Stimmte die Information vom Legal Advicer?
Das wird Dir vermutlich niemand verbindlich sagen können, da der Inhalt dessen, was der "Legal Advicer" gesagt haben soll, nicht ergründbar ist.
Denn von einer "Verlängerung des Visa" hat der mit Sicherheit nicht gesprochen, weil es eine solche im Regelfall nicht geben kann.
Was es gibt, ist ggf. die Ausstellung einer
AE aufgrund eines vorhandenen Visums, die Verlängerung einer bestehenden
AE (!) oder die Erteilung einer anderen
AE (Zweckwechsel).
Zitat:- Wie kriegt sie nun so schnell wie möglich die temporäre Verlängerung?
Eine temporäre Verlängerung von was?
Eine "temporäre Verlängerung" existiert so nicht im deutschen Aufenthaltsrecht.
Was existiert, ist ggf. die Ausstellung einer
AE zu einem anderen Zweck. Oder z.B. eine Fiktionsbescheinigung. Sollte das gemeint sein?
Zitat:Hat sie trotz der gegebenen Tatsachen die Möglichkeit ALG1 zu erhalten?
Dafür braucht sie laut Internet eine Arbeitserlaubnis. Reicht dazu die temporäre aus?
Es gibt keine "temporäre Arbeitserlaubnis".
Es gibt grundsätzlich: "Sie hat eine Arbeitserlaubnis" oder "Sie hat keine Arbeitserlaubnis".
Aber da ALG1 eine Versicherungsleistung ist,
denke ich (ist nicht mein Fachgebiet), dass ihr die Versicherungsleistung unabhängig von weiteren formalen Erfordernissen zusteht. Dazu können andere sicherlich verbindlicheres sagen.
Falls ich das alles richtig verstehe, hat sie eine abgelaufene
AE (Aufenthaltserlaubnis) gem. §28
AufenthG? Korrekt?
Sie strebt an, eine
AE zur Arbeitsplatzsuche mit anerkanntem ausländischem Hochschulabschluss erteilt zu bekommen, ohne dass sie bisher eine Blue Card besessen hat, korrekt?
Gruß