Zitat:Doch, du versteht die Regelungen nur nicht. Siehe Bereits Artikel 9 Abs. 1 lit b) wenn die Voraussetzungen für eine Blaue Karte nicht mehr erfüllt werden ist der Entzug bzw. Nichtverlängerung der Blauen Karte möglich. Die
ABH darf nur in begrenztem Maße neben einer Blauen Karte die Selbständigkeit erlauben, nicht in vollem Umfang und sicher nicht damit der Zweck der Blauen Karte vollends obsolet wird.
Nicht bei Arbeitslosigkeit. Artikel 13 sieht da sogar ein Verbot vor. Er hat drei Monate Zeit. Die wahrnehmung zusätzlicher Recht die Ihm von der
ABH gewährt wurden verkürzen doch nicht diese Frist. Er muss nur die Meldebestimmungen einhalten.
Zitat:Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug der Blauen Karte EU; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei aufeinander folgende Monate anhalten oder mehr als einmal während des Gültigkeitszeitraums der Blauen Karte EU eintreten.
Und nach Artikel 9 Abs 1 geht auch nicht:
Zitat:b)...wenn sich herausstellt, dass der Inhaber die in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt hat oder nicht länger erfüllt oder sein Aufenthalt anderen Zwecken gilt als denen, für die dem Inhaber ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt worden war;
Die
ABH hat selbständige Tätigkeit im Rahmen des ursprünglichen
AT genehmigt. Damit kann sie das nun nicht zurücknehmen nach Artikel 9. Das dies nach nationalen Recht sogar ggf. rechtswidrig war ist
IMHO unerheblich. In seiner Blauen Karte steht er darf selbsändig arbeiten, damit sind die Bedingungen des Artikel 9 nicht erfüllt. Das die
ABH das als Nebenbestimmung auf eine Blaue Karte EU schreibt ist halt Pech der
ABH.
Zitat:Die
ABH darf nur in begrenztem Maße neben einer Blauen Karte die Selbständigkeit erlauben, nicht in vollem Umfang und sicher nicht damit der Zweck der Blauen Karte vollends obsolet wird.
Wo ist das Verboten! Es ist nicht Zweck der Blauen Karte, aber ich kann kein Verbot nach der EU-Richtlinie erkennen nationale günstige Nebenbestimmungen einzufügen, die über die Bestimmungen der Richtlinie hinausgehen. Deswegen gibt es die Güstigkeitsbestimmung. Das die
ABH nach DEU Recht hier einen Fehler gemacht hat kann man dem
TS nicht vorhalten, wenn er ein Ihm gegebenes Recht auch wahrnimmt. Und durch den Fehler der
ABH verliert er nicht seinen Schutz durch die Richtlinie. Er hat bis zum Ende der Gültikeit der Blauen Karte EU das Recht als selbständiger zu arbeiten. Darüberhinaus werden die Karten neu gemischt und würde dem
TS raten sich schnellstmöglich eine Beschäftigung im Software Bereich zu suchen.