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Frage zum freiberuflichen Vertrag in Deutschland (Gelesen: 3.170 mal)
hungrypanda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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06.04.2021 um 19:24:23
 
Hallo,

Ich arbeite seit 3,5 Jahren hauptberuflich in Berlin mit einer EU Blue Card. Meine Blue Card wurde noch nie einem bestimmten Arbeitgeber zugeordnet. Außerdem hatte ich immer die Erlaubnis, selbständig zu arbeiten. Das Zusatsblatt mit meiner blauen Karte lautet:

"Beschaftigung Nicht Gestattet Mit Ausnahme der Tatigkeit Als Software Engineer Selbststandige Tatigkeit Gestattet"

Ich wurde jedoch letzten Monat von meinem Job gekündigt. [Scheiße, ich weiß.]

Ich habe ziemlich schnell einen freiberuflichen Job gefunden (18 Stunden pro Woche - ich kann meine Stunden definieren, wenn ich mehr Zeit habe usw.) und ich möchte ihn annehmen! Aber ich fange an, mir Gedanken darüber zu machen, ob ich das darf?

Darf ich eine selbständige freiberufliche Tätigkeit ausüben, da ich keinen gültigen Vollzeitvertrag habe? (Obwohl das Zuzatsblatt sagt, ich könnte?)

Ich habe an die ABH geschrieben und ihre Antwort dauert etwas zu lange. Könnte jemand, der Bescheid weiß, diesem Kerl bitte mit deutscher Weisheit helfen?
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.04.2021 um 09:29:33
 
Hallo hungrypanda,

"Selbstständige Tätigkeit Gestattet" bedeutet, dass du selbständig tätig sein darfst.

Darüber hinaus scheinst du die Voraussetzungen des § 9 BeschV zu erfüllen, also genießt du kraft Gesetzes freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Du darfst uneingeschränkt erwerbstätig sein und hättest Anspruch auf die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit erlaubt". Am besten buchst du dir einen Termin bei der Ausländerbehörde. Sollten keine Termine verfügbar sein, solltest du schriftlich die Änderung der Nebenbestimmung in deiner Aufenthaltserlaubnis beantragen und um einen Termin bitten.

Viele Grüße

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Antwort #2 - 07.04.2021 um 09:40:24
 
dgstein schrieb am 07.04.2021 um 09:29:33:
"Selbstständige Tätigkeit Gestattet" bedeutet, dass du selbständig tätig sein darfst.

Wobei sich die Frage nach der Rechtsgrundlage für diese Nebenbestimmung stellt. § 9 BeschV kann es nicht sein, da hier nur eine Regelung für die Beschäftigung getroffen wird, gleiches gilt für § 18b Abs. 2 Satz 4 AufenthG.

Ich wüsste auch nicht, warum ohne eine Beschäftigung eine Blaue Karte weiterhin verlängert werden kann. Hierfür gibt es die Spezialregelung § 21 Abs. 5 AufenthG.
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Antwort #3 - 07.04.2021 um 17:16:28
 
Hallo Bayraqiano,

um eine Verlängerung geht es doch gar nicht. Wenn ich hungrypanda richtig verstanden habe, ist er im Besitz einer noch gültigen Blauen Karte.

Seiner Mitteilungspflicht nach § 82 Abs. 6 AufenthG ist er nachgekommen, also weiß die ABH über den Verlust des Arbeitsplatzes als Software Engineer Bescheid.

Da keine auflösende Bedingung verfügt wurde, kein anderer Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 AufenthG erfüllt zu sein scheint und auch durch die ABH kein rechtskräftiger Widerruf erfolgte, ist er nach wie vor im Besitz seiner gültigen Aufenthaltserlaubnis.

Und solange dies der Fall ist, darf hungrypanda einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, da ihm dies in den verfügten Nebenbestimmungen ausdrücklich erlaubt wurde.

Zitat:
Wobei sich die Frage nach der Rechtsgrundlage für diese Nebenbestimmung stellt.

Da im AufenthG kein ausdrückliches Verbot der selbständigen Tätigkeit für Inhaber einer Blauen Karte enthalten ist, ist sie mithin erlaubt.

Viele Grüße

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.04.2021 um 17:41:09
 
dgstein schrieb am 07.04.2021 um 17:16:28:
um eine Verlängerung geht es doch gar nicht.

Richtig, derzeit nicht. Allerdings ist die Blaue Karte bekanntlich ein befristeter AT. Läuft sie ab, sehe ich nicht, wie eine weitere Verlängerung ohne eine abhängige Beschäftigung möglich sein sollte, da ansonsten der Regelungszweck der Blauen Karte unterlaufen werden würde.

Ich sehe ferner in der (dauerhaften) Beendigung der Beschäftigung unter Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit einen Grund für den Widerruf der Blauen Karte.

dgstein schrieb am 07.04.2021 um 17:16:28:
Da im AufenthG kein ausdrückliches Verbot der selbständigen Tätigkeit für Inhaber einer Blauen Karte enthalten ist, ist sie mithin erlaubt.

Das ist zwar kreativ, im Ergebnis aber nicht zutreffend. Wie § 4a Abs. 3 Satz 3 AufenthG  klarstellt, ist bei Aufenthaltstiteln, die zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt wurden, die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit verboten, solange und soweit die zuständige Behörde die Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat. Eine Erlaubnis für eine selbständige Tätigkeit ist bei einem AT zwecks Beschäftigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 AufenthG zulässig. Dort ist die Rede von einer selbständigen Tätigkeit, dem Wortlaut nach ist die Erlaubnis also auf eine konkrete selbständige Tätigkeit zu begrenzen. Für die pauschale Annahme, Inhaber einer Blauen Karte könnten ohne Einschränkungen selbständig tätig werden besteht hingegen keine konkrete Rechtsgrundlage. Vor allem nicht aus § 9 Abs. 1 BeschV, da die BeschV nicht die Erwerbstätigkeit i.S.d AufenthG regeln, sondern ausschließlich die Beschäftigung. Gleiches gilt für die Priviligierung des § 18b Abs. 2 Satz 4 AufenthG.

Ich halte die Nebenbestimmung in ihrem Wortlaut für rechtswidrig.
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Antwort #5 - 07.04.2021 um 18:10:17
 
Zitat:
ch sehe ferner in der (dauerhaften) Beendigung der Beschäftigung unter Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit einen Grund für den Widerruf der Blauen Karte


Ich nicht, Artikel 13, der EU Richtline verbietet ausdrücklich den Widerruf der Blauen Karte bei Arbeitslosigkeit bis zu 3 Monaten. Es läuft also eine Dreimonatsfrist. In vielen Merkblättern der ABH ist das auch so geschrieben. Da auch ausdrücklich die selbsttändige Erwerbstätigkeit erlaubt wird, liegt auch hierk ein Entzugskriterium vor.

Zudem, da der TS bereits über 2 Jahre hier gearbeitet hat, ist er andern Arbeitnehmern in DEU gleichgestellt. Heißt er kann jegliche abhänigige Beschäftigung nachgehen. Er soll die ABH bitten diese Nebenbedingung zu entfernen, sie ist inzwischen schlicht rechtswidrig und verhindert die Ausübung seiner Rechte.

Das ganze ist umso ärgerlicher, da der TS bereits eine NE hätte haben können.
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Antwort #6 - 07.04.2021 um 18:16:08
 
grisu1000 schrieb am 07.04.2021 um 18:10:17:
Artikel 13, der EU Richtline verbietet ausdrücklich den Widerruf der Blauen Karte bei Arbeitslosigkeit bis zu 3 Monaten

Wer keine abhängige Beschäftigung ausübt fällt aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie heraus, das hat nichts mit Arbeitslosigkeit zu tun. Dieses Argument greift nicht.

grisu1000 schrieb am 07.04.2021 um 18:10:17:
Da auch ausdrücklich die selbsttändige Erwerbstätigkeit erlaubt wird, liegt auch hierk ein Entzugskriterium vor.

Qualifizierte Beschäftigung i.S.d RL, siehe Art. 2 lit. b) ist eine Arbeitnehmereigenschaft mit Verweis auf das nationale Recht. Du liegst hier wieder falsch. Über die Möglichkeit einer selbständigen Beschäftigung schweigt sich die RL komplett aus.
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Antwort #7 - 07.04.2021 um 19:46:58
 
Zitat:
Qualifizierte Beschäftigung i.S.d RL, siehe Art. 2 lit. b) ist eine Arbeitnehmereigenschaft mit Verweis auf das nationale Recht. Du liegst hier wieder falsch. Über die Möglichkeit einer selbständigen Beschäftigung schweigt sich die RL komplett aus. 


Erstens beziehe mich auf Artikel 4 der Richtlinie die eine Günstigkeitsklausel enthält. Artikel 12 mit Zugang zum Arbeitsmarkt ist darin genannt. Einzelstaaten können damit Innhaber günstiger Stellen als in der Richtlinie. Der Schutz der Richtlinie wird aber damit nicht aufgehoben.

Die ABH darf damit die selbständige Tätigkeit mit einer Blauen Karte erlauben. Damit ist kein Rückfall in rein nationales Recht verbunden.  Sie kann also nicht aufgrund einer von der ABH gewährten günstigeren Regelung in den Nebenbedingungen plötzlich den Verlust der Blauen Karte feststellen.


Zweitens handelt es sich mit der Nebenbestimmung zur Selbständigkeit um eine begünstigten Verwaltungsakt. Der muss erst formell zurückgenommen werden und solange das nicht passiert darf der TS selbständig Arbeiten. Zudem ist die Rücknahme eines begünstigten Verwaltungsaktes gar nicht so einfach, auch nicht im AufenthG. Das wäre erst ggf. möglich wenn eine Verlängerung der Blauen Karte ansteht, weil dann die Bedingungen wie für die Erteilung gelten.
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Antwort #8 - 07.04.2021 um 20:04:07
 
grisu1000 schrieb am 07.04.2021 um 19:46:58:
Artikel 4 der Richtlinie

Bezieht sich in dem hier maßgeblichen Abs. 2 auf nationale Regelungen die nicht den Inhalt der RL berühren. Insoweit ist die hier mögliche AE nach § 21 Abs. 5 AufenthG davon umfasst, eine Blaue Karte mit ihren Rechtsfolgen dagegen nicht.

grisu1000 schrieb am 07.04.2021 um 19:46:58:
Artikel 12 mit Zugang zum Arbeitsmarkt ist darin genannt

Artikel 12 bezieht sich auf Inhaber einer Blauen Karte und regelt deren Zugang zu unselbständiger Beschäftigung nach dieser RL und in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 mit Bezug auf günstigere nationale Regelungen, die nichts mit der Blauen Karte zu tun haben. Nichts davon begründet die Annahme, mit einer Blauen Karte sei selbständige Beschäftigung uneingeschränkt möglich. Das ist ausschließlich eine Frage nationaler Regelungen und diese wurden bereits dargelegt.

grisu1000 schrieb am 07.04.2021 um 19:46:58:
Die ABH darf damit die selbständige Tätigkeit mit einer Blauen Karte erlauben. Damit ist kein Rückfall in rein nationales Recht verbunden.  Sie kann also nicht aufgrund einer von der ABH gewährten günstigeren Regelung in den Nebenbedingungen plötzlich den Verlust der Blauen Karte feststellen.

Doch, du versteht die Regelungen nur nicht. Siehe Bereits Artikel 9 Abs. 1 lit b) wenn die Voraussetzungen für eine Blaue Karte nicht mehr erfüllt werden ist der Entzug bzw. Nichtverlängerung der Blauen Karte möglich. Die ABH darf nur in begrenztem Maße neben einer Blauen Karte die Selbständigkeit erlauben, nicht in vollem Umfang und sicher nicht damit der Zweck der Blauen Karte vollends obsolet wird.

grisu1000 schrieb am 07.04.2021 um 19:46:58:
Zudem ist die Rücknahme eines begünstigten Verwaltungsaktes gar nicht so einfach, auch nicht im AufenthG.

Nur hier stimme ich dir zu. Jedenfalls ist eine Verlängerung unter gegebenen Umständen nicht mehr möglich.
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« Zuletzt geändert: 07.04.2021 um 20:18:30 von N/V »  
 
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Antwort #9 - 07.04.2021 um 20:16:34
 
Hallo Bayraqiano,

Zitat:
Ich halte die Nebenbestimmung in ihrem Wortlaut für rechtswidrig.

ich sehe das anders. Aber unabhängig von den bisher verfügten Nebenbestimmungen scheint hungrypanda bereits längst die Voraussetzung des § 9 BeschV erfüllt zu haben.

Ausländern, die eine Blaue Karte besitzen und entweder zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten, wird von Amts wegen die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit erlaubt" verfügt.

Der Begriff Erwerbstätigkeit umfasst sowohl unselbständige Beschäftigungen als auch selbständige Tätigkeiten.

Dieser Anspruch kann nicht durch eine veraltete Nebenbestimmung in Abrede gestellt werden.

Viele Grüße

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Antwort #10 - 07.04.2021 um 20:21:35
 
dgstein schrieb am 07.04.2021 um 20:16:34:
Ausländern, die eine Blaue Karte besitzen und entweder zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten, wird von Amts wegen die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit erlaubt" verfügt.

Gucken wir uns die Norm an: Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung (...).

Beschäftigung ist nur eine Teilmenge des ausländerrechltichen Begriffs der Erwerbstätigkeit, s. § 2 Abs. 2 AufenthG. Insoweit besteht keine Identität zwischen beiden Begriffen.

Ich sehe nicht, wie die ABH rechtlich aufgrund von § 9 BeschV die Erwebstätigkeit als Ganzes erlauben kann. Dazu ist diese Norm nicht bestimmt. Eine ABH die so handelt, überdehnt bewusst den Begriff.
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Antwort #11 - 08.04.2021 um 00:49:25
 
Zitat:
Doch, du versteht die Regelungen nur nicht. Siehe Bereits Artikel 9 Abs. 1 lit b) wenn die Voraussetzungen für eine Blaue Karte nicht mehr erfüllt werden ist der Entzug bzw. Nichtverlängerung der Blauen Karte möglich. Die ABH darf nur in begrenztem Maße neben einer Blauen Karte die Selbständigkeit erlauben, nicht in vollem Umfang und sicher nicht damit der Zweck der Blauen Karte vollends obsolet wird.


Nicht bei Arbeitslosigkeit. Artikel 13 sieht da sogar ein Verbot vor. Er hat drei Monate Zeit. Die wahrnehmung zusätzlicher Recht die Ihm von der ABH gewährt wurden verkürzen doch nicht diese Frist. Er muss nur die Meldebestimmungen einhalten.

Zitat:
Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug der Blauen Karte EU; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei aufeinander folgende Monate anhalten oder mehr als einmal während des Gültigkeitszeitraums der Blauen Karte EU eintreten.


Und nach Artikel 9 Abs 1 geht auch nicht:
Zitat:
b)...wenn sich herausstellt, dass der Inhaber die in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt hat oder nicht länger erfüllt oder sein Aufenthalt anderen Zwecken gilt als denen, für die dem Inhaber ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt worden war;


Die ABH hat selbständige Tätigkeit im Rahmen des ursprünglichen AT genehmigt. Damit kann sie das nun nicht zurücknehmen nach Artikel 9. Das dies nach nationalen Recht sogar ggf. rechtswidrig war ist IMHO unerheblich. In seiner Blauen Karte steht er darf selbsändig arbeiten, damit sind die Bedingungen des Artikel 9 nicht erfüllt. Das die ABH das als Nebenbestimmung auf eine Blaue Karte EU schreibt ist halt Pech der ABH.

Zitat:
Die ABH darf nur in begrenztem Maße neben einer Blauen Karte die Selbständigkeit erlauben, nicht in vollem Umfang und sicher nicht damit der Zweck der Blauen Karte vollends obsolet wird.


Wo ist das Verboten! Es ist nicht Zweck der Blauen Karte, aber ich kann kein Verbot nach der EU-Richtlinie erkennen nationale günstige Nebenbestimmungen einzufügen, die über die Bestimmungen der Richtlinie hinausgehen. Deswegen gibt es die Güstigkeitsbestimmung. Das die ABH nach DEU Recht hier einen Fehler gemacht hat kann man dem TS nicht vorhalten, wenn er ein Ihm gegebenes Recht auch wahrnimmt. Und durch den Fehler der ABH verliert er nicht seinen Schutz durch die Richtlinie. Er hat bis zum Ende der Gültikeit der Blauen Karte EU das Recht als selbständiger zu arbeiten. Darüberhinaus werden die Karten neu gemischt und würde dem TS raten sich schnellstmöglich eine Beschäftigung im Software Bereich zu suchen.





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Antwort #12 - 08.04.2021 um 01:02:26
 
grisu1000 schrieb am 08.04.2021 um 00:49:25:
Nicht bei Arbeitslosigkeit

Niemand redet hier über Arbeitslosigkeit. Nur sklavisch alles zu wiederholen bringt dich nicht weiter.

grisu1000 schrieb am 08.04.2021 um 00:49:25:
In seiner Blauen Karte steht er darf selbsändig arbeiten, damit sind die Bedingungen des Artikel 9 nicht erfüllt

Doch, lieber grisu, sind sie weil der ursprüngliche Zweck einer Blauen Karte nunmal eine hochqualifzierte Beschäftigung i.S.d RL ist. Nationalstaatliche Vorschriften können nicht nach Belieben weitere Auflagen hinzufügen, die nicht mit dem Sinn und Zweck der Richtlinie vereinbar sind, und diesen Titel dann als Blaue Karte ausgeben. Es gilt für den Maßstab nur das, was die Richtlinie regelt.

Die günstigeren Bestimmungen beziehen sich eindeutig nicht auf die Blaue Karte, sondern auf sonstige nationale AT. Ein großer Unterschied.


grisu1000 schrieb am 08.04.2021 um 00:49:25:
Wo ist das Verboten! Es ist nicht Zweck der Blauen Karte, aber ich kann kein Verbot nach der EU-Richtlinie erkennen nationale günstige Nebenbestimmungen einzufügen, die über die Bestimmungen der Richtlinie hinausgehen

Entweder du hast einen nationalen Titel, der über die Bestimmungen der Richtlinie hinausgeht oder du hast eine richtlinienkonforme Blaue Karte, wenn du das nicht versteht ist das auch nicht mein Problem.

Meine Ausführungen bleiben so wie sie sind.
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« Zuletzt geändert: 08.04.2021 um 01:14:53 von N/V »  
 
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Antwort #13 - 08.04.2021 um 01:44:31
 
Zitat:
Entweder du hast einen nationalen Titel, der über die Bestimmungen der Richtlinie hinausgeht oder du hast eine richtlinienkonforme Blaue Karte, wenn du das nicht versteht ist das auch nicht mein Problem.

Meine Ausführungen bleiben so wie sie sind. 


Ja und. Du sagst das eine ABH einen AT widerrufen kann, wenn jemand eine selbtständige Arbeit aufnimmt, obwohl es in der AT ausdrücklich erlaubt ist, ich sage nein. Auf dei rechtsfehlerhafte Erteilung kommt es nicht an weil eine rechtfehlerhafte Erteilung zugunsten des Ausländers macht eine AT nicht ungültig, solange der Antrag wahrheitsgemäß ist. Eine rechtfehlerhafte Erteilung gibt der Ausländerbehörde auch kein automatisches Recht auf Widerruf. Anonsten müssten sich die Ausländer in DEU warm anziehen.

Das gilt ja auch umgekehrt. Werden Nebenbestimmungen in einen AT eingetragen die zuungunsten des Antragsteller und rechtwidrig sind, hat sich der Ausländer erstmal dran zu halten bis die Nebenbestimmung aufgehoben wird.
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Antwort #14 - 08.04.2021 um 01:54:13
 
Im Übrigen, Art. 4 RL findet keine Anwendung auf selbständige Tätigkeit, denn:

Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in Bezug auf folgende Bestimmungen dieser Richtlinie günstigere innerstaatliche Bestimmungen für Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen.

Art. 3 Abs. 1 RL
Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung im Sinne dieser Richtlinie stellen.


Günstige nationalstaatliche Bestimmungen bezüglich der Selbständigkeit bei Personen, die in den Anwendungsbereich der RL fallen, verstoßen hier sogar gegen die Richtline.

Des weiteren, Art. 9 Abs. 1 RL

Die Mitgliedstaaten entziehen eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte Blaue Karte EU oder verweigern deren Verlängerung,
(...)
b) wenn sich herausstellt, dass der Inhaber die in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt hat oder nicht länger erfüllt oder sein Aufenthalt anderen Zwecken gilt als denen, für die dem Inhaber ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt worden war [..].

Art. 5 Abs. 1 RL
Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Blaue Karte EU gemäß dieser Richtlinie beantragt, folgende Bedingungen erfüllen:

a) Er muss einen gültigen Arbeitsvertrag oder, nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts, ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine hochqualifizierte Beschäftigung für mindestens ein Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat nachweisen (...)


grisu1000 schrieb am 08.04.2021 um 01:44:31:
Das gilt ja auch umgekehrt. Werden Nebenbestimmungen in einen AT eingetragen die zuungunsten des Antragsteller und rechtwidrig sind, hat sich der Ausländer erstmal dran zu halten bis die Nebenbestimmung aufgehoben wird.

Nicht wenn die rechtswidrige Nebenbestimmung lediglich deklaratorisch ist.
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