Hallo liebes info4alien Team,
ich habe eine Frage bezüglich der
Anspruchseinbürgerung nach §10.Zum Sachverhalt:
- rechtmäßiger Aufenthalt seit Anfang 2016 in Deutschland
C1 Zertifikat erworben
Approbationsprüfung (= Studienabschluss Humanmedizin)
seit 2017 als Assistenzarzt tätig
unbefristeter Aufenthaltstitel
§10 Abs. 3
StAG besagt ja, dass die Anspruchseinbürgerung von 8 auf 7 Jahre gesenkt wird nach erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskursus (entspricht dem
B1 Level, Antragssteller hat C1 Level abgeschlossen)
weiter:
Abs. 4 §10
bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen insb. dem Nachweis von Sprachkenntnissen d. Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen
(in o.g. Fall C1 vorhanden + deutsche Approbation [keine Gleichwertigkeitsprüfung, sondern Approbationsprüfung wie wir deutschen Medstudis])
wird/kann der Aufenthalt auf 6 Jahre verkürzt werden.
Das Einbürgerungsamt behauptet derzeit steif und fest,
dass weder eine Verkürzung auf 7 noch auf 6 Jahre möglich sei und ein Antrag automatisch abgelehnt würde wegen fehlendem Anspruch.
Des Weiteren sei die deutsche Approbation weder Integrationsnachweis noch ein deutscher Studienabschluss
(mit Verlaub....mein 3. Staatsexamen endet auch nur mit der Erlangung der deutschen Approbation und besteht aus der mündlichen Stex Prüfung
).
Selbst eine Verkürzung auf 7 Jahre wäre für ihn nicht möglich, da dieses wiederrum eine Ermessensentscheidung sei - laut Abs.3 §10 ist es aber keine Ermessensentscheidung, sondern Anspruch - Zitat: "wird".
Die SB zitierte den Absatz falsch mit "kann".
Gehen wir richtig in der Annahme, dass die Vorraussetzungen gegeben sind, um die Aufenthaltsdauer auf 6 Jahre zu verkürzen und wenn ja, ist dieses dann eine Ermessensentscheidung oder Anspruch?
Liebe Grüße und vielen lieben Dank im Voraus