integ schrieb am 24.12.2020 um 15:18:10:Ist die Antwort von AA rechtskräftig '?
Sofern es sich bereits um die Entscheidung - und nicht etwa erst um eine Anhörung - handelt, dann wird diese einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig, wenn sie nicht mit Widerspruch oder Klage angegriffen wird. Was zutreffend ist, muss der beigefügten Rechtsmittelbelehrung entnommen werden.
Der Erteilung der
NE nach § 26 Abs. 3 Satz 1
AufenthG stehen hier drei Hindernisse entgegen: Die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts, die fehlenden Sprachkenntnisse (hier ist A2 ausreichend!) und die fehlende Mitteilung des
BAMF über die Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft.
a) Hinsichtlich des Lebensunterhalts müsste er nachweisen, dass er aufgrund einer körperlichen Krankheit oder aufgrund einer Behinderung überhaupt nicht in der Lage sein wird, diesen selbständig überwiegend zu sichern (§ 26 Abs. 3 Satz 2 i.V.m § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 6 AufenthG).
b) Der gleiche Maßstab gilt für den Nachweis hinreichender (A2) Deutschkenntnisse. Insbesondere müsste ein Zusammenhang zwischen Krankheit oder Behinderung und der mangelnden Möglichkeit zur Erlernung der Sprache bestehen.
c) Die vorgelegten Nachweise müssten dies bestätigen können. Nicht jedes ärztliche Attest ist hierfür geeignet.
d) Die Entscheidung des
BAMF kann bereits vor 2022 auch von der
ABH angefragt bzw. wenn es dazu kommen sollte im Gerichtsverfahren eingeholt bzw. durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Hierzu müsste man aber bereits alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung einer
NE erfüllen (s.o.).
e) Ferner ist die Entscheidung des
BAMF bei der Erteilung einer - ebenfalls in Frage kommenden -
NE nach § 26 Abs. 4
AufenthG entbehrlich. Hier müssten jedoch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2
AufenthG entweder erfüllt werden (was nicht der Fall ist) oder eben aufgrund der bereits bei a-c zu erbringenden Nachweise klar sein, dass auch sie nicht erfüllt werden müssen. Dies betrifft auch insoweit die für diese
NE erforderlichen 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung.