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Beitrag begonnen von integ am 24.12.2020 um 15:18:10

Titel: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von integ am 24.12.2020 um 15:18:10
Guten Tag,

es handelt sich  um einen Kamerad vom mir.
Er ist Syrer und lebt seitmehr als 5 Jahren in Deutschland und besitzt  den Status als anerkannnte Flüchtling  (Paragraph 25 absatz 2) mit Passersatz
Er hat als Tischler in Deutschland  gearbeitet .Während der Arbeit hat er einen erheblichen Unfall gehabt.,daher leidet seitdem er an andauernde Behinderung bzw ist er auf lange Zeit arbeitsünfahig .Dazu hat  er  auch den Schwerbehindertnauweis beantragt .
Er hat vor kurzem die Niederlassungserlaunis beantragt  ,jedoch hat  das AA den Antrag abgelehnt ,mit der Begründung ,dass er keinen Integration Kurs gemacht hat und weil das BAMF noch keine Enscheidung über die Erteilung
eines Widerrufs/Rpücccccknahmeverfahren getroffen hat.Dies muss spätestens  31.1.2022 vorliegen!

Hinweis

Meiner Bekannte hat ausreichende Atteste ,dass er langfristig weder in der lage zu arbeiten noch an einem Sprachkurs teilnehmen.

Meine  Frage ist:
Ist die Antwort von AA  rechtskräftig '?
wie kann mein Bekannte dagegen vorgehen?

Ich danke Ihnen im voraus

MFG

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von reinhard am 25.12.2020 um 13:08:27
Ob ein Bescheid rechtskräftig ist oder wann er das wird, steht immer unten drauf.

Das AA hat nichts damit zu tun, der Antrag muss bei der ABH gestellt werden und wird von dort aus beantwortet. Während des Widerrufsprüfverfahrens darf keine NE erteilt werden.

Bis wann über den Widerruf entschieden werden muss, hängt von der Rechtskraft der Anerkennung ab. Günstig wäre für ihn, wenn er so schnell wie möglich Deutsch lernt, damit er in eigenen Angelegenheiten selbst fragen kann und in der Lage ist, die Antworten zu verstehen. Dann kann er erfolgreicher agieren.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Petersburger am 25.12.2020 um 19:04:47

reinhard schrieb am 25.12.2020 um 13:08:27:
Das AA hat nichts damit zu tun, ...

Das Ausländeramt schon  ;)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Bayraqiano am 27.12.2020 um 14:59:35

integ schrieb am 24.12.2020 um 15:18:10:
Ist die Antwort von AA  rechtskräftig '?

Sofern es sich bereits um die Entscheidung - und nicht etwa erst um eine Anhörung - handelt, dann wird diese einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig, wenn sie nicht mit Widerspruch oder Klage angegriffen wird. Was zutreffend ist, muss der beigefügten Rechtsmittelbelehrung entnommen werden.

Der Erteilung der NE nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stehen hier drei Hindernisse entgegen: Die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts, die fehlenden Sprachkenntnisse (hier ist A2 ausreichend!) und die fehlende Mitteilung des BAMF über die Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft.

a) Hinsichtlich des Lebensunterhalts müsste er nachweisen, dass er aufgrund einer körperlichen Krankheit oder aufgrund einer Behinderung überhaupt nicht in der Lage sein wird, diesen selbständig überwiegend zu sichern (§ 26 Abs. 3 Satz 2 i.V.m § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 6 AufenthG).

b) Der gleiche Maßstab gilt für den Nachweis hinreichender (A2) Deutschkenntnisse. Insbesondere müsste ein Zusammenhang zwischen Krankheit oder Behinderung und der mangelnden Möglichkeit zur Erlernung der Sprache bestehen.

c) Die vorgelegten Nachweise müssten dies bestätigen können. Nicht jedes ärztliche Attest ist hierfür geeignet.

d) Die Entscheidung des BAMF kann bereits vor 2022 auch von der ABH angefragt bzw. wenn es dazu kommen sollte im Gerichtsverfahren eingeholt bzw. durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Hierzu müsste man aber bereits alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung einer NE erfüllen (s.o.).

e) Ferner ist die Entscheidung des BAMF bei der Erteilung einer - ebenfalls in Frage kommenden - NE nach § 26 Abs. 4 AufenthG entbehrlich. Hier müssten jedoch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG entweder erfüllt werden (was nicht der Fall ist) oder eben aufgrund der bereits bei a-c zu erbringenden Nachweise klar sein, dass auch sie nicht erfüllt werden müssen. Dies betrifft auch insoweit die für diese NE erforderlichen 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung.

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