sukram schrieb am 06.12.2020 um 08:13:34:Sie wird im Frühjahr nach Deutschland kommen,und nach 4 oder 5 Monaten wieder zurück fliegen.
Müssen es denn unbedingt 4 oder 5 Monate sein?
Völlig unproblematisch wäre, im Frühjahr z.B. im Rahmen eines Kurzaufenthalts nach Deutschland einzureisen, 90 Tage zu bleiben (Sprachkurs machen), auszureisen (für z.B. einen Tag) und anschließend
für einen angestrebten Daueraufenthalt zu beliebigem Zeitpunkt einzureisen und dann hier den Sprachkurs fortzusetzen und dann innerhalb der 90 Tage die
AE zu beantragen, falls man einen Zweck begründen kann (Heirat, Fortsetzung Sprachkurs, o.ä.).
Wenn es denn unbedingt 4 oder 5 Monate ab Frühjahr sein müssten, könnte man die Arbeitsbelastung der ABHen, die sich i.d.R. eher belastend für Antragsteller auswirkt, auch zu seinem Vorteil nutzen.
Soll heißen, im Frühjahr einreisen zum angestrebten Daueraufenthalt, nach 89 Tagen nachweislich eine
AE beantragen (schriftlich mit Eingangsvermerk oder per Terminvereinbarung) und dann auf die Entscheidung zu warten, die ja auch ihre Zeit benötigt. Das
könnte die benötigten 1 bis 2 Monate bringen, wenn erforderlich und man es darauf anlegt.
Gruß