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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Brasilianerin in Deutschland
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Beitrag begonnen von sukram am 06.12.2020 um 08:13:34

Titel: Brasilianerin in Deutschland
Beitrag von sukram am 06.12.2020 um 08:13:34
Hallo,
kann ich einen Aufenthalt bei der Ausländerbehörde verlängern, wenn meine Partnerin nicht arbeitet,  aber einen Sprachkurs besucht, A1, wegen Heirat in 2022.
Sie wird im Frühjahr nach Deutschland kommen,  und nach 4 oder 5 Monaten wieder zurück fliegen.
Wenn sie Ende August 2021 zurück fliegt, kann sie dann Anfang Dezember  2021 wieder nach Deutschland einreisen?
Vielen Dank  im Voraus für eine Antwort .

Titel: Re: Brasilianerin in Deutschland
Beitrag von reinhard am 06.12.2020 um 13:00:49
Nein, Du kannst den Aufenthalt nicht verlängern.

Über die Aufenthaltserlaubnis entscheidet immer die Ausländerbehörde. Den Antrag kann immer nur diejenigen stellen, die die Aufenthaltserlaubnis möchte. In diesem Fall ist es wahrscheinlich, dass der Antrag abgelehnt wird, weil es Deutsch-Kurse auch in Brasilien gibt. Das "Zusammenleben-Wollen mit dem Freund" ist kein Grund, der im Aufenthaltsgesetz vorkommen. Ein Sprachkurs wird da genannt, vorwiegend im Zusammenhang mit einem geplanten Studium.

Zur Heirat sieht das Gesetz als Regel vor: Deutschkurs, danach A1-Prüfung, danach Visumverfahren oder Einreise (je nach Herkunftsland).

Ansonsten sollte sie so planen: 90 Tage in Deutschland, danach 92 Tage in Brasilien.

Titel: Re: Brasilianerin in Deutschland
Beitrag von Bayraqiano am 06.12.2020 um 13:25:59

sukram schrieb am 06.12.2020 um 08:13:34:
Sie wird im Frühjahr nach Deutschland kommen,  und nach 4 oder 5 Monaten wieder zurück fliegen.

Das wird nicht möglich sein. Zwar können Brasilianer für Aufenthalte, die nicht der Erwerbstätigkeit dienen, auch für einen langfristigen Aufenthalt visumfrei einreisen (§ 41 Abs. 2 AufenthV), in solchen Fällen muss aber spätestens nach 90 Tagen ein Aufenthaltstitel beantragt werden (§ 41 Abs. 3 AufenthV).

Möglich ist die Erteilung einer AE zwecks Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient (§ 16f Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Hierfür müssten auch alle Voraussetzungen inklusive Finanzierung und Krankenversicherung vorliegen.

Titel: Re: Brasilianerin in Deutschland
Beitrag von T.P.2013 am 06.12.2020 um 16:40:20

sukram schrieb am 06.12.2020 um 08:13:34:
Sie wird im Frühjahr nach Deutschland kommen,und nach 4 oder 5 Monaten wieder zurück fliegen.


Müssen es denn unbedingt 4 oder 5 Monate sein?

Völlig unproblematisch wäre, im Frühjahr z.B. im Rahmen eines Kurzaufenthalts nach Deutschland einzureisen, 90 Tage zu bleiben (Sprachkurs machen), auszureisen (für z.B. einen Tag) und anschließend für einen angestrebten Daueraufenthalt zu beliebigem Zeitpunkt einzureisen und dann hier den Sprachkurs fortzusetzen und dann innerhalb der 90 Tage die AE zu beantragen, falls man einen Zweck begründen kann (Heirat, Fortsetzung Sprachkurs, o.ä.).

Wenn es denn unbedingt 4 oder 5 Monate ab Frühjahr sein müssten, könnte man die Arbeitsbelastung der ABHen, die sich i.d.R. eher belastend für Antragsteller auswirkt, auch zu seinem Vorteil nutzen.
Soll heißen, im Frühjahr einreisen zum angestrebten Daueraufenthalt, nach 89 Tagen nachweislich eine AE beantragen (schriftlich mit Eingangsvermerk oder per Terminvereinbarung) und dann auf die Entscheidung zu warten, die ja auch ihre Zeit benötigt. Das könnte die benötigten 1 bis 2 Monate bringen, wenn erforderlich und man es darauf anlegt.

Gruß

Titel: Re: Brasilianerin in Deutschland
Beitrag von lottchen am 06.12.2020 um 19:52:21
Und wie schafft man das dann die 90 Tage in 180 Tagen einzuhalten wenn man 90 Tage da ist, 1Tag ausreist und erst am 89sten Tag der zweiten Einreise die AE beantragt? Die müssen doch Brasilianer auch einhalten oder nicht?

Man müsste sofort nach der erneuten Einreise die AE beantragen und wenn die sofort abgelehnt werden sollte müsste man auch sofort ausreisen. Die Kosten der zweiten Einreise wären also völlig umsonst.

Wo ist mein Denkfehler?

Titel: Re: Brasilianerin in Deutschland
Beitrag von Bayraqiano am 06.12.2020 um 20:31:50

lottchen schrieb am 06.12.2020 um 19:52:21:
Wo ist mein Denkfehler?

Bei Brasilianern kommt einiges zusammen (Abkommen mit der EU, welches noch von "drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vom Zeitpunkt der ersten Einreise" spricht sowie möglicherweise dem immer noch bestehenden älteren Sichtvermerkabkommen i.S.d § 16 AufenthV i.V.m Anlage A AufenthV). Unabhängig davon wäre die zweite Einreise jedoch auf jeden Fall rechtmäßig, wenn sie zum Zweck des Daueraufenthalts erfolgen soll, da diese von § 41 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 AufenthV umfasst wäre. § 41 AufenthV geht hier insoweit vor.

Ich halte die vorgeschlagene Vorgehensweise allerdings für nicht zielführend, da umständlich. Wegen der Möglichkeit zur visumfreien Einreise zum Daueraufenthalt können leichter Fakten geschaffen werden, welche die Ausstellung einer AE zum Sprachkurs begünstigen. Es spricht nichts dagegen, bereits nach der visumfreien Einreise einen Kurs zu beginnen und die AE kurz vor Ablauf der 90-Tages-Frist zu beantragen. Mit entsprechenden Fortschritten wäre die Ernsthaftigkeit des Aufenthaltszwecks untermauert.

Titel: Re: Brasilianerin in Deutschland
Beitrag von T.P.2013 am 07.12.2020 um 16:35:08

lottchen schrieb am 06.12.2020 um 19:52:21:
Die müssen doch Brasilianer auch einhalten oder nicht? 


Nein.


lottchen schrieb am 06.12.2020 um 19:52:21:
Man müsste sofort nach der erneuten Einreise die AE beantragen und wenn die sofort abgelehnt werden sollte müsste man auch sofort ausreisen.


Nein.


lottchen schrieb am 06.12.2020 um 19:52:21:
Die Kosten der zweiten Einreise wären also völlig umsonst.


Nein.


lottchen schrieb am 06.12.2020 um 19:52:21:
Wo ist mein Denkfehler? 


Überall.

Titel: Re: Brasilianerin in Deutschland
Beitrag von T.P.2013 am 07.12.2020 um 16:38:26

schrieb am 06.12.2020 um 20:31:50:
Ich halte die vorgeschlagene Vorgehensweise allerdings für nicht zielführend, da umständlich. Wegen der Möglichkeit zur visumfreien Einreise zum Daueraufenthalt können leichter Fakten geschaffen werden, welche die Ausstellung einer AE zum Sprachkurs begünstigen. Es spricht nichts dagegen, bereits nach der visumfreien Einreise einen Kurs zu beginnen und die AE kurz vor Ablauf der 90-Tages-Frist zu beantragen. Mit entsprechenden Fortschritten wäre die Ernsthaftigkeit des Aufenthaltszwecks untermauert. 



T.P.2013 schrieb am 06.12.2020 um 16:40:20:
Soll heißen, im Frühjahr einreisen zum angestrebten Daueraufenthalt, nach 89 Tagen nachweislich eine AE beantragen (schriftlich mit Eingangsvermerk oder per Terminvereinbarung) und dann auf die Entscheidung zu warten, die ja auch ihre Zeit benötigt.


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