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EU-Aufenthaltskarte vs. Aufenthaltstitel §28 (Gelesen: 1.685 mal)
Stephan_T
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Deutschland, Rheinland-Pfalz, Germany
Deutschland
Rheinland-Pfalz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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17.10.2020 um 15:09:53
 
Hi alle zusammen,

Es gibt eine längere Vorgeschichte, die aber hierfür nicht relevant sein sollte.

Ich (Deutscher) lebe seit einem Jahr mit meiner Frau (Taiwanerin) in Irland. Sie besitzt hier einen IRP mit Stamp 4 basierend auf EU Treaty Rights (also eine EU-Aufenthaltskarte). Wir überlegen uns nächstes Jahr nach Deutschland zu ziehen. Dadurch, dass wir unsere EU-Freizügigkeit nachhaltig genutzt haben, haben wir zwei Optionen für ihren Aufenthalt in Deutschland: Regulärer AT nach §28 und EU-Aufenthaltskarte als "Rückkehrer".

Die EU-Aufenthaltskarte scheint Aufgrund folgender Vorteile die Bessere Variante zu sein:
+ Kein Visum nötig (Taiwan ist Schengen Visafrei)
+ Geringere Antragsgebühren (28,80 vs 110 €)
+ Längere Gültigkeit (5 vs 3 Jahre) die obendrein rein deklaratorisch ist
+ Keinerlei Verpflichtungen (IK, Sprachtest)
+ Auslandsaufenthalte >6 Monate ohne Antrag möglich (sofern bei Rückkehr die Ehe noch besteht)
+ Nach 5 Jahren Daueraufenthalt-EU, womit sie eine gewisse eigentständige EU-Freizügigkeit bekommt

Soweit so gut, allerdings hat der reguläre §28 AT nach meiner Recherche immer noch wenige, aber große Vorteile:
+ Beantragung von NE oder Staatsbürgerschaft schon nach 3 Jahren möglich (Keine Ahnung wie lange sie auf EU-AK dafür verbringen müsste)
+ Subventionierte IK (oder bekommt man diese auch mit EU-AK verbilligt?)
+ Die aus §28 AT resultierende NE erlischt nicht bei einem Aulandsaufenthalt >6 Monate, anders als der DA-EU (wir begeben uns gern auf lange Fahrradreisen)

Es kann sein, dass ich vieles missverstanden habe, daher hier der Beitrag. Eine Entscheidung müssen wir natürlich selbst treffen, aber wenn jemand mich korrigert bzw. mehr Vor- bzw. Nachteile von den beiden Kärtchen kennt könnte das helfen Smiley
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T.P.2013
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blubb


Beiträge: 2.759

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 17.10.2020 um 17:41:36
 
Moin,

nein, Du hast m.E. nichts Wesentliches missverstanden und die Unterschiede schon recht gut aufgeführt, ohne dass ich jetzt auf jeden einzelnen Punkt eingehen will.

Was die mögliche privilegierte Einbürgerung nach §9 StAG angeht - da ist das Wesentliche der rechtmäßige 3-jährige Inlandsaufenthalt, das Bestehen einer mindestens 2-jährigen Ehe mit einem Deutschen und die ausreichenden Sprachkenntnisse ("B1"). Da reicht dann die Aufenthaltskarte ebenso wie eine nationale AE für den "rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt".
Da gibt es also keine Unterscheidung Aufenthaltskarte / AE gem. §28 AufenthG.

Was das Erlöschen des DA-EU bzw. der NE angeht, ist es insgesamt etwas komplexer, als von Dir dargestellt, auch die DA-EU erlöscht nicht nach einem längeren Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten.
Auch wenn die ABH in Berlin mir keine Vorzeige-ABH zu sein scheint - zumindest die Thematik "Erlöschen von Aufenthaltstiteln bei Auslandsaufenthalt" finde ich durch diese hier (Klick mich!) sehr gut dargestellt.

Ansonsten, wie Du geschrieben hast: Eine Entscheidung müsst Ihr selbst treffen, meine persönliche Präferenz läge bei der Aufenthaltskarte (EU).

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Stephan_T
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 17.10.2020 um 23:49:19
 
Vielen Dank!

Das ist gut zu wissen. Dadurch fällt ein Vorteil der §28 AE weg und ein anderer hat weniger Bedeutung. Die NE nach drei Jahren ist kein allzu starker Vorteil, da eine AK / Freizügigkeit sehr schwierig ist, aberkannt zu werden (wir müssten uns tatsächlich scheiden lassen, nicht nur trennen, oder sie müsste schwerkriminell werden - nicht, das irgendwas davon ansteht Laut lachend). Damit ist die Subventionierung der Integrationskurse der einzige wirkliche Vorteil der AE - kein wirkliches Argument für uns, da sie im Moment schon auf B1 Niveau ist.

Damit wird es wohl eine Aufenthaltskarte.
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