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Eheschließung mit anschl. Daueraufenthalt: Russische Frau mit Kind (Gelesen: 2.992 mal)
Jens74
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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17.06.2020 um 19:08:46
 
Hallo und viele Grüße ins Forum. Ich bin neu hier und habe gerade schon viele Beiträge gelesen. Wie es aber so ist, ist ja alles immer ein Einzelfall.

Ich bin deutscher Staatsbürger und habe meinen Wohnsitz in Deutschland.

Meine Verlobte und ich wollen heiraten. Anschließend möchten wir mit ihrem 6-jährigen russischen Sohn bei mir leben.

Die Unterlagen zur Eheschließung sind vollständig. Lediglich die Befreiung vom OLG zum Ehefähigkeitszeugnisses steht noch aus.

Parallel wollen wir nun den Antrag zur Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt beim Konsulat in St. Petersburg stellen.

Die hierzu vorliegenden Unterlagen sind auch schon soweit vollständig.

Jetzt zu meinen Fragen:

1. Wenn wir das Visum zur Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt stellen, können wir dann für den Sohn parallel das Visum zum Familiennachzug stellen? Formal sind wir dann ja noch nicht verheiratet. Oder welche Alternative sollten wir wählen?

2. Ist mit den vorgenannten Visa eine mehrmalige Ein- und Ausreise möglich? Auch vor der Eheschießung, für den Fall, dass noch Formalitäten in RF geklärt werden müssen. Oder die Wohnung noch aufgelöst werden muss, etc...

3. Für die Familienzusammenführung mit meiner Verlobten ist m. E. kein Nachweis des Einkommens / Bonität gem. § 28 AufenthG nötig. Wie verhält sich das für den Sohn? Wir wollen ja als Familie zusammen leben. Ist ein Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Sohn notwendig? Oder entfällt das in dem Fall?

4. Muss für die Zeit bis zur Hochzeit eine behördliche Verpflichtungserklärung abgegeben werden? Oder genügt es, wenn ich im Einladungsschreiben bestätige, dass ich für alles aufkommen werde?

5. Muss der Visumsantrag für den Sohn auch vom sorgeberechtigten Vater unterschrieben werden oder genügt hier die Notarurkunde, dass er einverstanden damit ist, dass sein Sohn in Deutschland leben wird?

6. Muss meine Verlobte ihren Sohn einladen? Sie lebt ja noch nicht in Deutschland...

7. Ich bin Freiberufler. Sofern eine VE und / oder die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden muss: Reicht eine Einkomenssteuererklärung von 2018 aus? Werden zusätzliche Vermögensnachweise, wie Grundbesitz mittels Grundbuchauszug sowie Kontoauszüge auch anerkannt?

Ganz herzlichen Dank schon im Voraus!

Viele Grüße, Jens



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deerhunter
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Antwort #1 - 17.06.2020 um 22:31:02
 
Jens74 schrieb am 17.06.2020 um 19:08:46:
Für die Familienzusammenführung mit meiner Verlobten ist m. E. kein Nachweis des Einkommens / Bonität gem. § 28 AufenthG nötig.


Wie kommst du auf diese Idee? Da ihr nicht verheiratet seid, muss bis zum Zeitpunkt der Eheschließung eine VE vorgelegt werden

Jens74 schrieb am 17.06.2020 um 19:08:46:
Wie verhält sich das für den Sohn? Wir wollen ja als Familie zusammen leben. Ist ein Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Sohn notwendig? Oder entfällt das in dem Fall?


Für den Sohn, der ja zu einem Ausländer nachzieht, muss ebenfalls eine VE nachgewiesen werden...bzw. man muss nachweisen, dass man diesen Sohn auch finanzieren kann

Jens74 schrieb am 17.06.2020 um 19:08:46:
Muss für die Zeit bis zur Hochzeit eine behördliche Verpflichtungserklärung abgegeben werden?

Ja



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erne
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Antwort #2 - 18.06.2020 um 09:42:28
 
Jens74 schrieb am 17.06.2020 um 19:08:46:
1. Wenn wir das Visum zur Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt stellen, können wir dann für den Sohn parallel das Visum zum Familiennachzug stellen?


ja

Jens74 schrieb am 17.06.2020 um 19:08:46:
2. Ist mit den vorgenannten Visa eine mehrmalige Ein- und Ausreise möglich? Auch vor der Eheschießung, für den Fall, dass noch Formalitäten in RF geklärt werden müssen. Oder die Wohnung noch aufgelöst werden muss, etc...


das steht dann auf dem Visum
"Anzahl der Einreisen" ... üblicherweise steht hier 1 und damit keine Mehrmalige Einreise.
Ihr könnt bei der AV aber die Mehrmalige Einreise beantragen ... ich wüsste nicht, dass es der AV nicht erlaubt wäre, hier ein "M" für Multiple einzutragen
Jens74 schrieb am 17.06.2020 um 19:08:46:
3. Für die Familienzusammenführung mit meiner Verlobten ist m. E. kein Nachweis des Einkommens / Bonität gem. § 28 AufenthG nötig. Wie verhält sich das für den Sohn? Wir wollen ja als Familie zusammen leben. Ist ein Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Sohn notwendig?

Bei deiner Frau hast du Recht, da die FZF zu einem Deutschen stattfindet.
Aber das Kind zieht formal nicht zu Dir, sondern zu seiner Mutter --- FZF zum Ausländer -- LU-sicherung für Kind nötig

Jens74 schrieb am 17.06.2020 um 19:08:46:
4. Muss für die Zeit bis zur Hochzeit eine behördliche Verpflichtungserklärung abgegeben werden? 

ja
Die Bonität wird ja von der Behörde geprüft und nur mit der Bestätigung der Bonität nicht wertlos.

Jens74 schrieb am 17.06.2020 um 19:08:46:
6. Muss meine Verlobte ihren Sohn einladen? Sie lebt ja noch nicht in Deutschland...

nein
Der Visumantrag muss beide umfassen
und ein Nachweis zu Deiner Frage 5 dabei sein ... wie der aussehen soll, weiss ich nicht.
Es muss aber offiziell sein (Gerichtsurteil etc...
)

Jens74 schrieb am 17.06.2020 um 19:08:46:
7. Ich bin Freiberufler. Sofern eine VE und / oder die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden muss: Reicht eine Einkomenssteuererklärung von 2018 aus? Werden zusätzliche Vermögensnachweise, wie Grundbesitz mittels Grundbuchauszug sowie Kontoauszüge auch anerkannt? 


VE: entscheidet deine ABH, jede ABH macht da etwas anders (Lebensverhältnisse/kosten sind ja von Ort zu Ort unterschiedlich)


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Antwort #3 - 18.06.2020 um 10:14:27
 
erne schrieb am 18.06.2020 um 09:42:28:
Bei deiner Frau hast du Recht, da die FZF zu einem Deutschen stattfindet.


Sie sind noch nicht verheiratet und wollen in D heiraten...Hochzeitsvisum, kein FZV
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Antwort #4 - 18.06.2020 um 12:06:24
 
deerhunter schrieb am 18.06.2020 um 10:14:27:
Sie sind noch nicht verheiratet und wollen in D heiraten...Hochzeitsvisum, kein FZV 


Eheschliessungvisum ist FZF (Sonderform davon)

aus dem Zusammenhang ist ersichtlich, dass es um die LU Sicherung geht, und der LU muss nicht gesichert sein.
Eine VE muss aber abgegeben werden und Bonität positiv bewertet sein (siehe Frage 4, darum ist bei diesem Punkt ja auch nicht nach VE, sondern nach LU gefragt)
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Antwort #5 - 18.06.2020 um 16:01:31
 
erne schrieb am 18.06.2020 um 09:42:28:
üblicherweise steht hier 1 und damit keine Mehrmalige Einreise.

Falsch:
Wenn es keinen ganz besonderen Grund gibt, werden nationale Visa zur mehrfachen Einreise erteilt.
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Antwort #6 - 18.06.2020 um 19:11:29
 
Moin,

1. ja

2. ja

3. Für die Verlobte: VE.
    Für den Stiefsohn: Nachweis Sicherung LU

4. "Behördlich".

5. Notarielle Bestätigung sollte reichen. Vielleicht kann "Petersburger" das auch bestätigen.

6. Nein, Du schreibst in Deinem formlosen "Einladungsschreiben", dass Du gewillt bist, den Knaben in Eurem dann gemeinsamen Haushalt aufzunehmen bzw. dass es geplant ist, dass das Söhnchen bei Dir und seiner Mutter im Haushalt leben wird.

7. Ich denke, dass bei Unternehmern / Freiberuflern nicht die ESt-Erklärung, sondern der aktuelle(!) ESt-Bescheid als Grundlage herangezogen werden wird. Nachgewiesener Grundbesitz und aussagekräftige Kontoauszüge können ein Gesamtbild sicherlich positiv abrunden. Das klärst Du am besten aber tatsächlich mit Deiner zuständigen ABH, vor der Du ja auch die VE unterzeichnen wirst und der gegenüber Du die Sicherung des LU für den Stiefsohn wirst begründen müssen.

Gruß
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Antwort #7 - 18.06.2020 um 20:30:23
 
T.P.2013 schrieb am 18.06.2020 um 19:11:29:
5. Notarielle Bestätigung sollte reichen. Vielleicht kann "Petersburger" das auch bestätigen.

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Antwort #8 - 18.06.2020 um 22:16:24
 
Ich danke euch ganz herzlich. Das hilft mir weiter!  Smiley
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Antwort #9 - 19.06.2020 um 11:46:40
 
Ich bin freiberuflich tätig.
In meiner Stadt lege ich für die VE die letzten 3 Einkommensteuerbescheide und eine G+V des aktuellen Jahres vor.

Das war bisher - seit 2012 - immer ausreichend.

Ich schrieb extra: in meiner Stadt, da es lokale Unterschiede geben kann.
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