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Niederlassung Sonderregelung bei pflege (Gelesen: 1.425 mal)
Themen Beschreibung: aufenthalt
alici88
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassung Sonderregelung bei pflege
21.06.2020 um 00:03:41
 
Hallo an alle,

Ich habe eine frage bezüglich des Aufenhaltsrechts meines Mannes.
Er ist seit januar 2014 in deutschland und hat bisher immer 3 jahre aufenthalt bekommen jetzt die frage er pflegt seit 2011 unsere schwerbehinderte tochter (100gdb , 6 jahre alt) gibt es einen regelung was die unbefristete  aufenthaltsgenehmigung angeht wenn ja wie müssen wir vorgehen damit mein man einen unbefristeten aufenthalt bekommt? Wie gesagt er pflegt unsere schwerbehinderte tochter.
Ich danke allen im voraus für die antworten allen einen schönen abend
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.06.2020 um 00:51:20
 
Ich unterstelle mal, dass du und deine Tochter Deutsche seid. Daher gelten für die Niederlassungserlaubnis im Wesentlichen folgende Voraussetzungen:

- dreijähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck Familienzusammenführung zu einem Deutschen (§ 28 Abs. 1 AufenthG)
- die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen besteht weiterhin
- der Lebensunterhalt ist gesichert
- ausreichende Sprachkenntnisse (B1) liegt vor
- es besteht kein Ausweisungsinteresse  (nur relevant bei schwereren Straftaten und ähnliches)

Ich unterstelle weiter, dass die ersten beiden Spiegelstriche erfüllt sind und auch letzte keine Rolle spielt. Ich gehe auch davon aus, dass er einen gültigen Pass besitzt.

Nun müsstest du erklären, ob es Probleme mit den Sprachkenntnissen oder dem Lebensunterhalt gibt.

a) liegen keine Probleme vor, dann sollte die Niederlassungserlaubnis beantragt werden. Die Erteilung dürfte dann kein Problem darstellen.

b) liegen Probleme vor, kann die Pflege der Tochter im Einzelfall berücksichtigt werden. Und das hinsichtlich beider Voraussetzungen. Darüber entscheidet dann die Ausländerbehörde. Erforderlich ist der Nachweis, dass die Pflege der Tochter ursächlich dafür ist, warum die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können.
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« Zuletzt geändert: 21.06.2020 um 01:01:49 von N/V »  
 
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alici88
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.06.2020 um 02:48:10
 
Meine tochter und ich sind beide deutsche... meine tochter hat den pflegegrad 4 er hat einen sprachkurs besucht ich habe die pflege bis anfang 2011 übernommen bis meine mutter zum pflegefall wurde ab da hat mein mann die pflege unseree tochter übernommen einen gültigen pass hat er wir leben in einer häuslichen gemeinschaft und er ist im jahr 2014 mit einer familienzusammenführung nach deutschland gekommen. Wie müssen wir das beantragen gibt es etwas zu beachten? Vielen herzlichen dank für die ausführliche Antwort..
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alici88
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.06.2020 um 02:51:51
 
Ich entschuldige mich mein mann ist seit 2014 in deutschland und pflegt unsere tochter seit dem jahr 2017 und nicht seit dem jahr 2011 ich habe mich vertippt.
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 21.06.2020 um 08:34:43
 
alici88 schrieb am 21.06.2020 um 02:48:10:
er hat einen sprachkurs besucht.... einen gültigen pass hat er wir leben in einer häuslichen gemeinschaft und er ist im jahr 2014 mit einer familienzusammenführung nach deutschland gekommen




einfach bei der nächsten Verlängerung der AE eine NE beantragen und Sprachzertifikat und Einkommensnachweise vorlegen

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