Würde ich fast so unterschreiben.
Fast, weil die Frist aus § 5 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG für Ehegatten von Deutschen durchaus gilt. Nur dann nicht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht, was im klassischen Fall bei gemeinsamem langem Auslandsaufenthalt augenscheinlich ist.
Gleiches gilt auch für das Erlöschen wegen Wohnsitznahme im Ausland § 5 Abs. 1 Nr. 6
AufenthG.
Wir stellen uns mal gemeinsam das vor, wir seien Mitarbeiter einer Fluggesellschaft, die einen Drittstaater ins Flugzeug lassen oder eben nicht.
Wird dieser Drittstaater in Deutschland dann zurückgewiesen, weil sein
AT erloschen ist, wird eine Strafe für den Beförderer fällig.
An meinem Standort legt der Beförderer diese Strafe auf den Mitarbeiter um, der so dämlich war ... und das ist dann deutlich mehr als ein ortsübliches Monatsgehalt.
Wer von uns würde dieses Risiko eingehen, wenn er von der Sechsmonatsfrist weiß und es schon solche Beispiele gab?
Und wenn dann unser örtlicher Verbindungsbeamter der Bundespolizei eben diesen Fluggesellschaften in solchen Fällen immer wieder sagt: Der
AT ist höchstwahrscheinlich erloschen, nehmt ihn nicht mit, sondern schickt ihn in die Auslandsvertretung - Hand heben, wer da noch sein eigenes Einkommen riskieren würde.
Diese Art Probleme sind - vermutlich standortabhängig - sehr real.
Und es gibt ein vom Gesetz vorgesehenes Mittel dagegen.
Es spricht nichts dagegen, dieses Mittel zu nutzen, wenn man Zeit und Möglichkeiten dafür hat.