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Rückreise (Coronavirus-Pandemie) - Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 3.610 mal)
Starz
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24.05.2020 um 00:35:14
 
Hallo,

ich habe eine Frage zur Einreise nach Deutschland für meine Frau aus Drittstaaten mit einem Niederlassungserlaubnis Aufenthaltstitel:
Ehefrau – Drittstaaten
Ehemann - Deutsch
Kind (mit der Mutter im Ausland) – Deutsch (3 Jahre und 7 Monate alt)

Im 15.02.2020 ist sie mit unserem Kind zu Besuch ihrer Familie. Die geplante zurück Reise war am 15.03.2020 aber wegen Coronavirus-Pandemie leider ihre Flug war am 14.03.2020 annulliert. Wo sie momentan befindet gibt es keine direkte Flüge (keine organisierte Rückkehrflüge) nach Deutschland. Außerdem alle Flughäfen dort sind seit 15.03.2020 geschlossen. 
MUSS man die Ausländerbehörde Bescheid sagen, dass meine Frau im Ausland momentan sich befindet und sie wird kommen sobald der Flugverkehr wieder fortgesetzt? (Vollmacht ist vorhanden)
Ich weiß, dass nach § 51, Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für Ehegatten von deutschen Bürgern die 6 Monate Frist nicht gilt aber trotzdem wollen wir alles richtig machen.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 24.05.2020 um 02:07:31
 
Starz schrieb am 24.05.2020 um 00:35:14:
MUSS man die Ausländerbehörde Bescheid sagen


Hallo,
nein, muss man nicht.
Es kann aber Sinn machen, sich eine entsprechende Bescheinigung der ABH ausstellen zu lassen, um jedes denkbare Problem (z.B. mit Fluggesellschaften) auszuschließen.
Meine persönliche Erfahrung ist, dass es mit einer NE aber derartige Probleme mit Fluggesellschaften nicht gibt. Andere Foristen haben andere Standpunkte vertreten.

Allerdings ist es ja noch etwas hin bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die 6 Monate erfüllt wären. Ich würde hier allein schon deshalb noch keinen blinden Aktionismus betreiben.

Gruß
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Starz
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Antwort #2 - 24.05.2020 um 07:05:23
 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort !
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Antwort #3 - 24.05.2020 um 22:15:06
 
T.P.2013 schrieb am 24.05.2020 um 02:07:31:
Meine persönliche Erfahrung ist, dass es mit einer NE aber derartige Probleme mit Fluggesellschaften nicht gibt. Andere Foristen haben andere Standpunkte vertreten.

Ich zum Beispiel.

Das wird wohl daran liegen, dass die Fälle, bei denen es Probleme gab, grundsätzlich nicht bei Dir aufschlagen können, sondern bei mir landen. Und wenn sie dann einreisen, zeigen sie ein frisches nationales Visum vor und haben anderes zu tun, als in der Box ihren Leidensweg vorzutragen.

Und dass Beförderungsverweigerungen durch die Fluggesellschaften möglicherweise nicht flächendeckend weltweit einheitlich so gehandhabt werden, wie das an meinem Standort passiert.
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Antwort #4 - 25.05.2020 um 22:14:29
 
Ja, ich hatte genau die entsprechende Diskussion im angedachten Thread im Sinn.
Da der TE aber von mir auf seine Handlungsoptionen und jede mögliche Problemstellung hingewiesen wurde und ich auch anderweitige, abweichende Ansichten hinsichtlich meiner Bewertung einer möglichen Problematik mit Fluggesellschaften thematisiert habe, betrachte ich meine Informationspflicht diesbezüglich als hinreichend erfüllt.

Du nicht?
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Antwort #5 - 26.05.2020 um 07:39:33
 
Wenn der TS aus diesem Thema zu dem Schluss kommt, dass bei "drohender" Ausreisemöglichkeit erst nach dem 15.08. eine Nachfrage zur dortigen Praxis bei meinen Kollegen in Malaysia sinnvoll sein kann oder - sicherer - die in § 51 Abs. 2 AufenthG genannte Bescheinigung durch die ABH erbeten werden kann, dann ja.

Meine persönliche Praxis beim Vergleich tatsächlich gegebener Auskünfte und dem, was davon "beim Empfänger ankam" begründet Skepsis hinsichtlich des "Wenn"...

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Antwort #6 - 28.05.2020 um 11:20:16
 
Petersburger schrieb am 26.05.2020 um 07:39:33:
Wenn der TS aus diesem Thema zu dem Schluss kommt, dass bei "drohender" Ausreisemöglichkeit erst nach dem 15.08. eine Nachfrage zur dortigen Praxis bei meinen Kollegen in Malaysia sinnvoll sein kann oder - sicherer - die in § 51 Abs. 2 AufenthG genannte Bescheinigung durch die ABH erbeten werden kann, dann ja.

Meine persönliche Praxis beim Vergleich tatsächlich gegebener Auskünfte und dem, was davon "beim Empfänger ankam" begründet Skepsis hinsichtlich des "Wenn"...


ich verstehe es so:
für Ehegatten von deutschen Bürgern die 6 Monate Frist nicht gilt  (§ 51, Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ) deswegen kann man die ABH kontaktieren um eine Bescheinigung zu erstellen NUR um potenziale Probleme mit der Fluggesellschaft zu vermeiden.

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« Zuletzt geändert: 28.05.2020 um 11:33:43 von Starz »  
 
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Antwort #7 - 28.05.2020 um 13:07:50
 
Würde ich fast so unterschreiben.

Fast, weil die Frist aus § 5 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG für Ehegatten von Deutschen durchaus gilt. Nur dann nicht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht, was im klassischen Fall bei gemeinsamem langem Auslandsaufenthalt augenscheinlich ist.

Gleiches gilt auch für das Erlöschen wegen Wohnsitznahme im Ausland § 5 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG.


Wir stellen uns mal gemeinsam das vor, wir seien Mitarbeiter einer Fluggesellschaft, die einen Drittstaater ins Flugzeug lassen oder eben nicht.
Wird dieser Drittstaater in Deutschland dann zurückgewiesen, weil sein AT erloschen ist, wird eine Strafe für den Beförderer fällig.
An meinem Standort legt der Beförderer diese Strafe auf den Mitarbeiter um, der so dämlich war ... und das ist dann deutlich mehr als ein ortsübliches Monatsgehalt.

Wer von uns würde dieses Risiko eingehen, wenn er von der Sechsmonatsfrist weiß und es schon solche Beispiele gab?

Und wenn dann unser örtlicher Verbindungsbeamter der Bundespolizei eben diesen Fluggesellschaften in solchen Fällen immer wieder sagt: Der AT ist höchstwahrscheinlich erloschen, nehmt ihn nicht mit, sondern schickt ihn in die Auslandsvertretung - Hand heben, wer da noch sein eigenes Einkommen riskieren würde.


Diese Art Probleme sind - vermutlich standortabhängig - sehr real.
Und es gibt ein vom Gesetz vorgesehenes Mittel dagegen.

Es spricht nichts dagegen, dieses Mittel zu nutzen, wenn man Zeit und Möglichkeiten dafür hat.
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Antwort #8 - 28.05.2020 um 17:52:02
 
Petersburger schrieb am 28.05.2020 um 13:07:50:
Fast, weil die Frist aus § 5 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG für Ehegatten von Deutschen durchaus gilt. Nur dann nicht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht, was im klassischen Fall bei gemeinsamem langem Auslandsaufenthalt augenscheinlich ist.

Gleiches gilt auch für das Erlöschen wegen Wohnsitznahme im Ausland § 5 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG.


Wir stellen uns mal gemeinsam das vor, wir seien Mitarbeiter einer Fluggesellschaft, die einen Drittstaater ins Flugzeug lassen oder eben nicht.
Wird dieser Drittstaater in Deutschland dann zurückgewiesen, weil sein AT erloschen ist, wird eine Strafe für den Beförderer fällig.
An meinem Standort legt der Beförderer diese Strafe auf den Mitarbeiter um, der so dämlich war ... und das ist dann deutlich mehr als ein ortsübliches Monatsgehalt.

Wer von uns würde dieses Risiko eingehen, wenn er von der Sechsmonatsfrist weiß und es schon solche Beispiele gab?


ich habe ein Spezialfall geschildert. Die Beispiele sind für meine Situation nicht Relevant

wenn meine Frau mehr als 6 Monate nach Deutschland NICHT einreisen kann (Coronavirus-Pandemie - keine Flugbetrieb) wird ihre Niederlassungserlaubnis trotzdem erlöschen? 

wenn ja,  dann was ist die § 51, Absatz 2 ?
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Antwort #9 - 28.05.2020 um 21:47:53
 
Starz schrieb am 28.05.2020 um 17:52:02:
ich habe ein Spezialfall geschildert. Die Beispiele sind für meine Situation nicht Relevant

Schön für Dich.

Du darfst aber davon ausgehen, dass nicht jeder Besucher des Forums eine eigene Frage formuliert, wenn er meint, Deine Situation sei mit seiner identisch.
Daher antworte zumindest ich oft auch für den "stillen Mitleser".

Starz schrieb am 28.05.2020 um 17:52:02:
wird ihre Niederlassungserlaubnis trotzdem erlöschen? 

Unter den bereits mehrfach genannten Voraussetzungen nicht.

Was aber auch nichts daran ändert, dass man Ärger mit einer Fluggesellschaft, die diese Voraussetzungen weder prüfen kann noch will, durch die in Abs. 2 genannte Bescheinigung vermeiden kann. Die dort nicht umsonst genannt ist.

Wer das Risiko eingehen möchte: Erwachsene Menschen können sich da frei entscheiden.

Aber dann nicht auf andere schimpfen, wenn etwas passiert.


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Antwort #10 - 28.05.2020 um 22:13:38
 
Petersburger schrieb am 28.05.2020 um 21:47:53:
Schön für Dich.
Aber dann nicht auf andere schimpfen, wenn etwas passiert.


Wieso ? jeder für sich selbst verantwortlich
Bescheinigung werden wie sowieso beantragen. Nur wollte ich alles richtig verstanden

Vielen Dank alle für die Ausführlichen Antworten
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