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Sommer Türkei, Winter Deutschland (Gelesen: 5.810 mal)
Nightwalker
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkisch
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27.04.2020 um 22:01:38
 
Hallo,

angenommenen man hat eine Niederlassungserlaubnis als Türke in Deutschland. Kann man über die Saison April bis Oktober in der Türkei arbeiten und im Winter wieder nach Deutschland kommen? Ich weiß man darf nicht länger wie 6 Monate weg sein. Daher würde man natürlich fristgerecht wieder einreisen.

MfG
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.04.2020 um 03:35:02
 
Grundsätzlich ist eine Menge erlaubt und möglich.

Die reine Beachtung der 6-Monate-Frist ist jedoch nicht alles.
Falls Dir wirksam unterstellt werden könnte, dass Du aus einem "seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde" ausgereist sein solltest, könnte die NE unter Umständen (abhängig von Deinen Lebensumständen, Dauer d. Aufenthalts u.a.) als erloschen betrachtet werden.

Lies dazu den §51 AufenthG.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.04.2020 um 08:50:38
 
Bei Türken ist zusätzlich - sofern entstanden - das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu beachten, welches nur dann verloren geht, wenn Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert wurde. Hier gelten jedenfalls ähnliche Maßstäbe wie für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Siehe BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 19.14.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #3 - 28.04.2020 um 16:50:13
 
T.P.2013 schrieb am 28.04.2020 um 03:35:02:
Die reine Beachtung der 6-Monate-Frist ist jedoch nicht alles.

100% Zustimmung.

Viel zu oft sehe ich Drittstaater, die im Jahr nicht mehr als vier Wochen in D sind und immer schön ein paar Tage vor Ablauf der "sechs Monate Ausland" wieder nach "nach Hause" reisen.

Dort stellt sich dann regelmäßig in gemeinsamer Betrachtung mit der ABH heraus, dass der AT erloschen ist.



Bei Aufenthaltszeiten, wie sie im Startbeitrag geschildert wurden, wo offenbar klar die überwiegende Zeit im Bundesgebiet gelebt werden soll, wüsste ich dagegen nicht, wie ich ein Erlöschen begründen sollte.
Völlig unabhängig von den Besonderheiten für Türken.

Ich würde es noch nicht mal versuchen.

Wenn dann noch dazukommt, dass Wohnung, Anmeldung und Krankenversicherung(sbeiträge) usf. in DEU beibehalten werden ...
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 28.04.2020 um 17:46:39
 
Je nach Betrachtungsweise könnte man auch auf genau sechs Monate in jedem Land kommen. Es scheint mir eher ausgewogen zu sein.

Zwar ist es völlig richtig, dass die Frist von sechs Monaten nicht immer das entscheidende Kriterium  ist, zumal man dann bemüht wäre, genau vor Ablauf der sechs Monate einzureisen. In diesem Fall wäre es aber durchaus angebracht zu überprüfen, wo sich der Lebensmittelpunkt eines solchen Ausländers befindet. Rein objektive Kriterien wie die Beibehaltung einer Wohnung und der KV sind hilfreich, ersetzen aber keine vollumfängliche Prüfung.
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Nightwalker
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkisch
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Antwort #5 - 29.04.2020 um 00:06:02
 
Vielen Dank für die vielen tollen Antworten.

Aber wirklich schlauer bin ich jetzt auch nicht geworden. Wäre den diese Konstellation ein seiner Natur nach vorübergehender Grund? Man kann es sich zurecht biegen wie man will finde ich.

Muß man sich den vorher bei der ABH 'abmelden'? Wie soll das mit der KV dann laufen, wenn man nicht da ist? Hartz IV? Anmeldung wäre vorhanden 😊

Es geht wie gesagt nur um den beschriebenen Zeitraum. Es besteht keine Absicht wieder einzureisen und drei Tage später erneut auszureisen.

Mfg
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #6 - 29.04.2020 um 06:08:50
 
Du wirst hier nur Meinungen erhalten können. Zudem nur in dem Rahmen, den Du durch Deine Informationen vorgibst.

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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #7 - 29.04.2020 um 09:46:52
 
Wie stellst Du Dir das eigentlich vor? Wenn Du in D lebst hast Du Krankenversicherungspflicht. Wenn Du hier angestellt arbeitest bist Du über den Job versichert. Wenn nicht, dann übers Arbeitsamt oder das Jobcenter falls ALGI oder II bezogen wird. Oder bist Du selbstständig? Dann freiwillig gesetzlich oder privat versichert?
Variante 1: Du meldest Dich für die 6 Monate Abwesenheit in D ab. Dann entfällt die KV-Versicherungspflicht, dann dürfte die ABH aber hellhörig werden.
Variante 2: Du behältst Deinen Wohnsitz auch in der Zeit Deiner Abwesenheit. Wenn Du dann in D weder Job hast noch ALGI oder II beziehst (was ja nicht geht, da Du nicht anwesend bist) musst Du Dich selber krankenversichern. Lohnt sich das dann?

Wo wohnst Du in D? Mietwohnung? Die muss ja auch bezahlt werden während der Abwesenheit. Oder wohnst Du nicht allein und das spielt also keine Rolle, ob Du anwesend bist oder nicht?

Je nachdem, wie da Deine Situation ist und Du diese Punkte klären kannst/willst würde ich ein Gespräch mit der ABH (wenn wieder möglich) schon für sinnvoll erachten.

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Petersburger
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Antwort #8 - 29.04.2020 um 16:43:36
 
Ein solches Gespräch ist aber vollständig irrelevant.

Denn selbst, wenn man einen konkreten Satz von Informationen in das Gespräch mitnimmt, ist es im Leben erfahrungsgemäß dann niemals genau so; das abweichende Detail führt dann im Nachgang zu anderer Wertung.
Oder ein anderer SB in der ABH käme auch bei gleichem Sachverhalt zu anderen Aussagen.

Ich bin in meiner Dienststelle derjenige, der sich am meisten mit solchen Fällen beschäftigt.
Niemals nicht würde ich ein Erlöschen annehmen, wenn ich sehe: Jedes Jahr 181 Tage am Stück im Ausland, 182 Tage im Bundesgebiet. Zwei Reisetage nicht mitgerechnet.

Mangels anderer, irgendwo nachlesbarer Information, wie viel der Inlandsaufenthalt die "Abwesenheit" überwiegen muss, gehe ich einfach von 182>181 aus.
Ich wüsste auch nicht, wie ich irgendwem (schon gar nicht einem Richter) etwas anderes begründen sollte.

Gespannt sehe ich nun mit Textstellen belegten Argumenten entgegen, die in meinem eben angebrachten Beispiel ein Erlöschen des AT gerichtsfest begründen.



Petersburger schrieb am 28.04.2020 um 16:50:13:
Wenn dann noch dazukommt, dass Wohnung, Anmeldung und Krankenversicherung(sbeiträge) usf. in DEU beibehalten werden ...

schrieb ich nur, weil das die Argumentation einem zweifelnden Kollegen gegenüber möglicherweise erleichtert. Nicht, weil das an der mathematischen Übung etwas ändert.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 29.04.2020 um 17:37:51
 
Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern richtet sich das Erlöschen eines nach rein nationalen Regelungen erteilten AT (im Gegensatz um DA-EU) aber nicht nach einer gewissen Verweildauer im Bundesgebiet im Vergleich zum Ausland, sondern aus dem Umstand der Ausreise. Entweder erfolgte sie aus einem ihrer Natur vorübergehenden Grund oder nicht. Aus dem Wortlaut ergibt sich schon die Frage, wo konkret der Lebensmittelpunkt des Ausländers zukünftig liegen soll

Hier geht es durchaus um die Prüfung der genauen Umstände des Einzelfalls. Und zwar ob bei objektiver Betrachtung der Lebensmittelpunkt weiterhin im Bundesgebiet ist und die zeitliche Abwesenheit im Ausland demgegenüber nur einen rein vorübergehenden Charakter aufweist.

Insofern ist bei einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die nicht nur vorübergehend ist - selbst wenn sie saisonbedingt aber sich über mehrere Jahre erstreckt - auch zu betrachten, wie sich denn der Aufenthalt im Bundesgebiet gestaltet. Denn reines Überwintern bis zur nächsten Tätigkeit ist m.E. ein Aufenthaltszweck, der einen vorübergehenden Charakter aufweist.

Man sollte in solchen Konstellationen nicht den Unterschied zwischen einer NE und einem Schengenvisum verwischen, m.E. sind jedenfalls Aufenthaltszwecke, die eindeutig unter dem Regelungszweck von letzterem subsumiert werden könnten, vorübergehend und daher nicht geeignet, eine Fortgeltung der NE zu rechtfertigen, wenn im Gegensatz dazu beispielsweise die primäre Einkommensquelle eine Erwerbstätigkeit im Ausland ist. (In der umgekehrten Konstellation wäre das natürlich ein Grund für die Fortgeltung).

Sehr schwierige Konstellationen wie z.B. von Rentern habe ich durchaus im Blick und halte sie unter der gegenwärtigen Rechtslage für problematisch, allerdings dürfte ein nicht erheblicher Teil schon von § 51 II S. 1 AufenthG umfasst sein.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 30.04.2020 um 13:09:03
 
Hallo,

echt schade, daß man auch hier keine Klarheit geschaffen hat. So, daß jeder SB wiederum unterschiedlich interpretieren kann. Wer kann schon sagen, daß dies oder jenes vorübergehend ist oder nicht. So gesehen ist alles vorübergehend. Auch hier gewinnt einmal mehr die deutsche Bürokratie. Jahrlanges Tauziehen vor Gerichten wird erneut von Nöten sein um zu einem klaren, fallbezogenen Urteil zu gelangen.

Anstatt einfach klip und klar zu sagen, 'der gute Mann war in einem Jahr länger im Ausland als im Inland, daß war es dann mit der NE'. Ich denke wie so oft will hier der Gesetzgeber der ABH einen Joker überlassen um den Ausländer 'loszuwerden'.

Einen schönen Tag noch und Merci für die vielen tollen Antworten.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 30.04.2020 um 15:41:02
 
Auch auf die Gefahr hin, dass ich auf dem Schrotthaufen lande , aber das ist eine Unterstellung, die ich für nicht angebracht und für äusserst unfair halte :

Zitat:
Ich denke wie so oft will hier der Gesetzgeber der ABH einen Joker überlassen um den Ausländer 'loszuwerden'.


Reyhan

PS Schau Dir mal an, was die türkischen Gesetze zum Aufenthaltsstatus eines Ausländers sagen....
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 30.04.2020 um 20:12:53
 
Hallo,

da steht doch 'ich denke'. Darf man hier nicht mehr denken? Schockiert/Erstaunt zwischen Unterstellung und Meinung sollte man doch einen Unterschied machen.

Außerdem ist es meiner Meinung nach ja nicht nur in Deutschland so, sondern in den meisten wohlhabenden Ländern auf der Welt. Was irgendwo natürlich auch verständlich ist. Bei den Türken ist es ganz anderst. Europäer sind willkommen und bekommen immer Aufenthalt. Hab 5 Jahre mit einer Deutschen da gelebt und nie gab es Probleme. Man braucht nur genügend Geld (5000/Jahr) Laut lachend alles andere ist Papierkram.

MfG

Reyhan schrieb am 30.04.2020 um 15:41:02:
Auch auf die Gefahr hin, dass ich auf dem Schrotthaufen lande , aber das ist eine Unterstellung, die ich für nicht angebracht und für äusserst unfair halte :


Reyhan

PS Schau Dir mal an, was die türkischen Gesetze zum Aufenthaltsstatus eines Ausländers sagen....

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« Zuletzt geändert: 30.04.2020 um 20:25:00 von Nightwalker »  
 
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Antwort #13 - 30.04.2020 um 21:25:02
 
Zitat:
Bei den Türken ist es ganz anderst. Europäer sind willkommen und bekommen immer Aufenthalt.

Tabii !
Ich darf mal kurz aus dem Gesetz 6458 zitieren :

Zitat:
Ablehnung, Aufhebung oder Ablehnung der Verlängerung von Anträgen einer Familienaufenthaltserlaubnis
Artikel 36 – (1) In den nachstehend genannten Fällen wird keine Familienaufenthaltserlaubnis erteilt oder eine erteilte Fa- milienaufenthaltserlaubnisse aufgehoben oder eine abgelaufene Erlaubnis nicht verlängert:
a) bei Nichterfüllung oder Aufhebung der im ersten und dritten Absatz des Artikels 32 genannten Voraussetzungen,
b) bei Nichterteilung einer kurzfristigen Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der Voraussetzungen für den Erhalt einer Fa- milienaufenthaltserlaubnis,
c) bei einer gültigen Ausweisungsentscheidung oder eines Ein- reiseverbots in die Türkei,
ç) bei Feststellung der zweckwidrigen Nutzung der Aufenthalts- erlaubnis, d) bei Aufenthalt von insgesamt mehr als hunder- tachtzig Tagen während des letzten Jahres im Ausland.


Und damit bin ich raus ...

Reyhan
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Antwort #14 - 01.05.2020 um 10:51:16
 
Es gibt nicht DIE Antwort auf eine Frage.

Es wurde alles gesagt, unterstelle ich.

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