Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung (Gelesen: 9.186 mal)
Toutouk
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung
18.04.2020 um 11:49:31
 
Hallo Zusammen,
Einbürgerung am 12.06.2014. Im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung (für meine Tochter) bei der deutschen Botschaft in Benin wurde eine Urkundenprüfung von der Kindesmutter verlangt. Die Kindesmutter hat eine Zustimmungserklärung für die Urkundenprüfung bei der deutschen Botschaft in Benin abgegeben. Ich habe keine Zustimmungserklärung für irgendwelche Urkundenprüfung bei der deutschen Botschaft abgegeben, da ich nichts bei der deutschen Botschaft beantragt habe. Im Rahmen der Urkundenprüfung der Kindesmutter wurde auch die Kopie meiner abgegebenen Geburtsurkunde überprüft und es hat sich herausgestellt, dass meine Geburtsurkunde eine Fälschung ist.
Die Botschaft hat es der Einbürgerungsbehörde gemeldet und diese hat mich angeschrieben. Die EBH hat mich um eine Stellungnahme zur beabsichtigten Anwendung von §35 StaG gebeten, da meine Geburtsurkunde falsch ist.
Ich muss aber sagen, dass ich bis dato nicht wusste, dass meine Geburtsurkunde eine Fälschung ist. Beim Antrag zur Einbürgerung wurde die Geburtsurkunde durch die Botschaft von Benin formal geprüft und legalisiert.
Abgesehen davon frage ich mich, ob die EBH überhaupt §35 StaG anwenden darf. Die neue Fassung von §35 Abs. 3 StaG gilt seit dem 09.08.2019. In der Fassung vor dem 09.08.2019 war eine Verjährungsfrist von 5 Jahre festgelegt, die in meinem Fall am 12.06.2019 eingetreten ist.
Ist es rechtens, dass die EBH sich nun auf die neue Fassung (10 jährige Verjährungsfrist) beruft und diese auch anwenden darf?
Gruß

Toutouk
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
deerhunter
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.217

Brisbane, Australia
Brisbane
Australia
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung
Antwort #1 - 19.04.2020 um 16:14:16
 
Toutouk schrieb am 18.04.2020 um 11:49:31:
Ich muss aber sagen, dass ich bis dato nicht wusste, dass meine Geburtsurkunde eine Fälschung ist


Unwissenheit schützt nicht!

Toutouk schrieb am 18.04.2020 um 11:49:31:
Beim Antrag zur Einbürgerung wurde die Geburtsurkunde durch die Botschaft von Benin formal geprüft und legalisiert.


Urkunden aus Benin sind unsicher und werden normal im deutschen Rechtsverkehr nicht legalisiert...hier hätte eine UP stattfinden müssen

https://www.auswaertiges-amt.de/blob/2096894/6e7f4825181094bff01c3bd2cf9f12e8/li...

Toutouk schrieb am 18.04.2020 um 11:49:31:
Ist es rechtens, dass die EBH sich nun auf die neue Fassung (10 jährige Verjährungsfrist) beruft und diese auch anwenden darf?


Ich würde sagen ja, es ist rechtmäßig

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
     1.      der Anspruch entstanden ist

also 31.12.2014

und die UP dürfte schon in 2019 angelaufen sein...damit ist es innerhalb der Frist und rechtmäßig!
Bin aber kein Jurist
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Toutouk
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung
Antwort #2 - 19.04.2020 um 19:05:08
 
"Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres..."

§35 Abs. 3 vor dem 09.08.2019:
Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

hier ist das Intervall für die Frist doch eindeutig festgelegt oder nicht? fünf Jahre nach der Bekanntgabe der Einbürgerung --> 12.06.2019. Demnach sollte die Rücknahme der Einbürgerung vor dem 12.06.2019 erfolgen, oder nicht?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung
Antwort #3 - 19.04.2020 um 19:32:42
 
Du wirst jetzt in der Sache zum Präzedenzfall.

Der Ausgang wird davon abhängen ob man zu deinen Gunsten davon ausgeht, dass mit Ablauf der seinerzeit geltenden Fünfjahresfrist ein derartiger Vertrauenstatbestand in die Staatsangehörigkeit entstanden ist, dass eine nachträgliche Verlängerung der Frist nicht mehr zulässig ist. Oder eben die gegenteilige Meinung, die im Grund Verhalten, das zur Rücknahme der Einbürgerung führen würde, nicht keinen Vertrauensschutz genießen darf und die Verlängerung der Frist daher nachträglich zulässig wäre.

Der Mittelweg wäre natürlich die Prüfung, ob die Vorlage der gefälschten Urkunde überhaupt kausal für die Einbürgerung war, sprich ob die Einbürgerung auch ohne hätte vollzogen werden können.

Für mich spricht vieles für eine Unzulässigkeit der Rücknahme in diesem Fall. Ich kann der EBH aber nicht übel nehmen, dass sie es erstmal versucht.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Supi1982
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 30

Bonn, Germany
Bonn
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung
Antwort #4 - 20.04.2020 um 13:54:09
 
Ich würde an Deiner Stelle mir schnellstmöglich versierte anwaltliche Hilfe holen, da steht ja doch einiges auf dem Spiel. Ein Anwalt kann sicherlich auch die Stellungnahme formulieren. Nicht, dass Du Dir da noch selbst was verbaust.

Ich sähe das auch anders als deerhunter, was die Unwissenheit betrifft. Denn wenn ich mir den 35a anschaue, muss schon folgendes erfüllt sein:

"arglistige Täuschung [...] oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben"
Vorsatz müsste also schon gegeben sein, oder Du hättest um die Unrichtigkeit wissen müssen (arglistig). Wenn die Botschaft von Benin 2014 aber schon was anderes gesagt hat...

Und selbst wenn:
"die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind"
Es müssten in der gefälschten Urkunde also auch wesentliche Tatsachen falsch sein, ohne die man Dich nicht eingebürgert hätte.

Aber ich bin kein Anwalt...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
deerhunter
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.217

Brisbane, Australia
Brisbane
Australia
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung
Antwort #5 - 20.04.2020 um 16:24:38
 
Supi1982 schrieb am 20.04.2020 um 13:54:09:
Ich sähe das auch anders als deerhunter, was die Unwissenheit betrifft. Denn wenn ich mir den 35a anschaue, muss schon folgendes erfüllt sein:

"arglistige Täuschung [...] oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben"


wenn man ein gefälschte GU abgibt, ist das doch Vorsatz und arglistige Täuschung, oder?

"Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt, der Täuschende also weiß und will, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führen werde."

Hier dürfte es dem TE schwer fallen zu beweisen dass er andere Eltern oder was auch immer habe als angegeben! Aber das kann man ohne einisicht in die Akten natürlich hier im Forum nicht klären!

Vielleicht kommt ja auch § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz zum tragen, wenn nur aufgrund der gefälschten GU die Einbürgerung erfolgte


Hier hilft aber tatsächlich nur ein Anwalt
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung
Antwort #6 - 20.04.2020 um 16:44:02
 
deerhunter schrieb am 20.04.2020 um 16:24:38:
Vielleicht kommt ja auch § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz zum tragen, wenn nur aufgrund der gefälschten GU die Einbürgerung erfolgte

Nein, die Hürden für § 44 VwVfG sind sehr hoch (Aufrechterhalten des Verwaltungsaktes wäre schlichtweg unerträglich). Siehe dazu BVerwG, Urteil vom 09. September 2014 - 1 C 10.14 im Fall einer völligen Identitätstäuschung, wo es auch nicht möglich war.

Einzige Grundlage für eine Rücknahme bleibt § 35 StAG und hier wird es zunächst die Täuschungshandlung und um die Kausalität gehen und falls diese gegeben sind um die Tatsache, dass die Rücknahmefrist bei Änderung der Rechtslage bereits überschritten war.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Toutouk
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung
Antwort #7 - 20.04.2020 um 18:30:10
 
Danke für die Antworten.
Ich habe noch 2 eher rechtliche Fragen:
1) Die Botschaft hat offensichtlich die Datenschutzverordnung verletzt, da meine Zustimmungserklärung für die Urkundenprüfung nicht gegeben war. Ist Das Ergebnis der Urkundenprüfung nicht dadurch nichtig?
2) Kann man überhaupt hier von einer Urkundenprüfung reden, wenn sie ohne das Original der Urkunde stattgefunden hat?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
deerhunter
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.217

Brisbane, Australia
Brisbane
Australia
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung
Antwort #8 - 20.04.2020 um 19:01:00
 
Toutouk schrieb am 20.04.2020 um 18:30:10:
2) Kann man überhaupt hier von einer Urkundenprüfung reden, wenn sie ohne das Original der Urkunde stattgefunden hat?


Ja, weil sie den Background der Urkunde prüfen, nicht das Papier auf dem sie gedruckt ist!

was ist den Unstimmig? Die Registrierung an sich? Deine Eltern? Geburtsort? Alter?

es muss ja um etwas größeres gehen, wenn man soche Maßnahmen ergreifen will...also nicht um Schreibfehler!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Toutouk
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung
Antwort #9 - 20.04.2020 um 19:48:12
 
bei den eigenen Angaben auf der Geburtsurkunde war alles richtig. Nur bei den Angaben der Eltern gibt es Fehler.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.771

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung
Antwort #10 - 21.04.2020 um 00:43:39
 
Toutouk schrieb am 20.04.2020 um 18:30:10:
1) Die Botschaft hat offensichtlich die Datenschutzverordnung verletzt, da meine Zustimmungserklärung für die Urkundenprüfung nicht gegeben war. Ist Das Ergebnis der Urkundenprüfung nicht dadurch nichtig?


Ich denke nicht, dass die Botschaft eine Vorschrift der "Datenschutzverordnung" (DSGVO vermutlich) verletzt hat.
Eine Nichtigkeit im Sinne "Verwertungsverbot" des Ergebnisses würde daraus auch nicht zwangsläufig entstehen.

Ich persönlich würde Dir vorschlagen, diese Nebenkriegsschauplätze sein zu lassen und mich mit anwaltlicher Hilfe auf die Fragestellungen zu konzentrieren, die Bayraqiano hier thematisiert hat.

Gruß
Zum Seitenanfang
  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung
Antwort #11 - 21.04.2020 um 10:07:43
 
Toutouk schrieb am 20.04.2020 um 18:30:10:
da meine Zustimmungserklärung für die Urkundenprüfung nicht gegeben war.

Das erhärtet doch logischerweise die Vermutung, dass mit dieser Urkunde etwas nicht stimmen kann.
Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.387

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung
Antwort #12 - 21.04.2020 um 14:31:41
 
Saxonicus schrieb am 21.04.2020 um 10:07:43:
Das erhärtet doch logischerweise die Vermutung, dass mit dieser Urkunde etwas nicht stimmen kann.

Logischerweise? Nach welcher Logik?

Es erhärtet lediglich die Vermutung, dass niemand danach gefragt hat.

Und dass grundlose Verdächtigungen oder Vorwürfe ...  Lippen versiegelt
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung
Antwort #13 - 22.04.2020 um 00:20:11
 
Petersburger schrieb am 21.04.2020 um 14:31:41:
Logischerweise? Nach welcher Logik?

Wenn die Urkunde tatsächlich in Ordnung ist, dann verweigert man doch nicht seine Zustimmung zur Urkundenüberprüfung.

Toutouk schrieb am 20.04.2020 um 18:30:10:
...da meine Zustimmungserklärung für die Urkundenprüfung nicht gegeben war.

Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.387

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: beabsichtigte Rücknahme der Einbürgerung
Antwort #14 - 22.04.2020 um 07:15:23
 
Wieso hast Du mir Deine Zustimmung zur Fahrt auf Arbeit heute früh verweigert?

Ach, Dich hat niemand gefragt? - Aber gegeben war sie dennoch nicht!


Aus den hier vom TS schriftlich vorliegenden Informationen lässt sich weder belegen, dass er von etwaigen Unrichtigkeiten in seiner GU wusste, noch dass er nach einer Zustimmung zur UP gefragt wurde.

Ersteres - das Wissen - ist Voraussetzung für eine Täuschung im Rechtsverkehr.
Man kann niemals mit einer Aussage oder einem Beleg bewusst täuschen, wenn man gar nicht weiß, dass diese Aussage/dieser Beleg nicht korrekt sind.
Weder "einfach", noch "arglistig".

Und es hilft hier auch niemandem weiter, mit frei erfundenen Vorwürfen ("verweigern") um sich zu werfen.

Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema