Grundsätzlich gilt § 10
StAG als Anspruchsgrundlage. Nacht achtjährigem Aufenthalt wäre die Einbürgerung der Frau möglich, beim Ehemann auch sofern er bis dahin einen anderen
AT besitzt (s.u.).
Bei der Frau könnte erforderliche Frist könnte aufgrund besonderer Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 StAG) von acht auf sechs Jahre reduziert werden. Falls alle sonstigen Voraussetzungen zutreffen ist eine Einbürgerung möglich. Ob besondere Integratonsleistungen vorliegen muss allerdings spezifisch geprüft werden, hier muss also eine Kontaktaufnahme zur zuständigen
EBH erfolgen. Die Ansichten, ob nur die Sprachkenntnisse ausreichend sind, oder ob noch weitere Kriterien erfüllt sein müssten, gehen hier auseinander.
Beim Ehemann käme eine Miteinbürgerung gemäß § 10 Abs. 2
StAG in Betracht, sofern eine Verkürzung bei der Ehefrau möglich sein sollte. Allerdings wäre das mit einer
AE nach § 23
AufenthG nicht möglich. Erfüllt er bereits die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 i.Vm § 9 Abs. 2 Satz 1
AufenthG sollte er diese zunächst beantragen. Gegebenenfalls käme auch eine
AE nach § 30
AufenthG in Frage, womit eine (Mit)-Einbürgerung ebenfalls möglich wäre.
Hinsichtlich der Hinnahme von Mehrstaatigkeit gibt es keine Sonderregelung mehr (die alte Regelung, welche ohnehin nur für damalige
NE nach § 23 Abs. 2
AufenthG galt, wurde schon 2007 aus dem Gesetz gestrichen). Eine HvM wäre nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1
StAG möglich.