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Einbürgerung mit Aufenthalt nach §23 (Gelesen: 1.339 mal)
Errare_humanum_est
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung mit Aufenthalt nach §23
12.01.2020 um 12:49:53
 
Frohes neues Jahr 2020 an alle "info4-Aliens"!

Es geht mir um ein Ehepaar aus (Ost-) Ukraine, das vor ca. 6 Jahren als judische Migranten nach Deutschland eingewandert ist.
Die Frau ist judischer Herkunft und besitzt bereits eine Niederlassungserlaubnis nach §23.
Der Mann besitzt eine AE nach §23 für 2 Jahre, die dementsprechend alle 2 Jahre verlängert wird.
Kinder haben sie (noch) keine.

Sie haben nun entschieden sich endgültig in Deutschland niederzulassen mit allem was dazugehört.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden bzw was muss noch  vorgenommen werden, damit die Eheleute letztendlich beide die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten?

Was die Beschäftigungen angeht, hat die Frau eine unbefristete Vollzeitstelle und der Mann einen befristeten Teilzeitvertrag.

Die Sprachkenntnisse sind bei der Frau auf dem Niveau C2 und bei dem Mann momentan auf dem Niveau B1 vorhanden.

Würde in so einem Fall übrigens die Ausnahmeregelung für die doppelte Staatsbürgerschaft gelten, wann es soweit ist?

Lieben Gruß aus 2020  Smiley
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.01.2020 um 15:14:16
 
Grundsätzlich gilt § 10 StAG als Anspruchsgrundlage. Nacht achtjährigem Aufenthalt wäre die Einbürgerung der Frau möglich, beim Ehemann auch sofern er bis dahin einen anderen AT besitzt (s.u.).

Bei der Frau könnte erforderliche Frist könnte aufgrund besonderer Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 StAG) von acht auf sechs Jahre reduziert werden. Falls alle sonstigen Voraussetzungen zutreffen ist eine Einbürgerung möglich. Ob besondere Integratonsleistungen vorliegen muss allerdings spezifisch geprüft werden, hier muss also eine Kontaktaufnahme zur zuständigen EBH erfolgen. Die Ansichten, ob nur die Sprachkenntnisse ausreichend sind, oder ob noch weitere Kriterien erfüllt sein müssten, gehen hier auseinander.

Beim Ehemann käme eine Miteinbürgerung gemäß § 10 Abs. 2 StAG in Betracht, sofern eine Verkürzung bei der Ehefrau möglich sein sollte. Allerdings wäre das mit einer AE nach § 23 AufenthG nicht möglich. Erfüllt er bereits die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 i.Vm  § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sollte er diese zunächst beantragen. Gegebenenfalls käme auch eine AE nach § 30 AufenthG in Frage, womit eine (Mit)-Einbürgerung ebenfalls möglich wäre.

Hinsichtlich der Hinnahme von Mehrstaatigkeit gibt es keine Sonderregelung mehr (die alte Regelung, welche ohnehin nur für damalige NE nach § 23 Abs. 2 AufenthG galt, wurde schon 2007 aus dem Gesetz gestrichen). Eine HvM wäre nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StAG möglich.
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Errare_humanum_est
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Antwort #2 - 12.01.2020 um 15:55:16
 
Vielen herzlichen Dank!

Wann könnte der Mann eine Niederlassungserlaubnis beantragen?

Wäre es für ihn mit §23 möglich, sobald er 60 Monate Pflichtbeiträge zur ges. Rentenversicherung geleistet hat?

Oder gelten in seinem Fall vielleicht besondere Voraussetzungen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.01.2020 um 16:01:12
 
Mit § 23 geht es nach § 26 Abs. 4, das auf § 9 Abs. 2 AufenthG verweist. Die dortigen Voraussetzungen müssen erfüllt werden. Hinsichtlich der 60 Monatsbeiträge würde es ausreichen, wenn die Ehefrau diese Voraussetzung erfüllt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Satz 3 AufenthG).
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Errare_humanum_est
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Antwort #4 - 12.01.2020 um 16:21:56
 
dankeZitat:
Mit § 23 geht es nach § 26 Abs. 4, das auf § 9 Abs. 2 AufenthG verweist. Die dortigen Voraussetzungen müssen erfüllt werden. Hinsichtlich der 60 Monatsbeiträge würde es ausreichen, wenn die Ehefrau diese Voraussetzung erfüllt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Satz 3 AufenthG).


danke
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