Unter dem Vorbehalt, dass für das Kind seinerzeit kein Asylverfahren durchgeführt wurde. Dann nämlich würde die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG greifen und eine AE § 32 wäre ohne gesicherten Lebensunterhalt nicht möglich. I. Als erste Rechtsgrundlage für den Zweckwechsel ist § 39 Satz 1 Nr. 1 Alt 2
AufenthV, dort heißt es:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn [..] er ein nationales Visum [.....] oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt [...].
Das Kind besitzt eine
AE und kann somit grundsätzlich den Aufenthaltszweck wechseln. Falls kein Asylantrag gestellt wurde, spielt es auch keine Rolle, ob ein strikter Rechtsanspruch besteht oder nicht. Dies ist die stärkste Rechtsgrundlage, auf die man sich stützten könnte.
II. Weiterhin gilt die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2
AufenthG:
Hiervon [Anmerkung: Einreise mit einem nationalem Visum] kann abgesehen werden, wenn [.....] es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.Hier müsste man auf den Einzelfall eingehen, also auf das Alter des Kindes, die etwaige Dauer eines Visumverfahrens, die Trennung von den Eltern und etwaige Auswirkungen auf das deutsche Kind. Diese Rechtsgrundlage ist nur subsidiär zu nutzen, da sie schwächer als § 39
AufenthV ist.
III. Sollte sich die Frage nach der Sicherung des Lebensunterhaltes für das Kind stellen, so ist das Urteil des BVerwG vom 13.06.2013-
BVerwG 10 C 16.12 zu beachten. Laut Leitsatz gilt:
Eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt beim Nachzug eines minderjährigen Kindes in eine Kernfamilie, der mindestens ein minderjähriges deutsches Kind angehört, jedenfalls dann vor, wenn a) die Kernfamilie ihren Schwerpunkt in Deutschland hat und mit dem Nachzug vervollständigt wird, b) das nachziehende Kind das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und c) gegen die Eltern keine Sanktionen wegen Verletzung ihrer sozialrechtlichen Verpflichtungen nach §§ 31 ff. SGB II verhängt worden sind.Diese Grundzüge sollten auch dann gelten, wenn das Kind bereits im Inland ist und eine
AE nach § 32 begehrt. Sie würde ja auch erst Recht gelten, wenn das Kind ausreisen und das Visumverfahren nachholen müsste.
IV. Sollte dies alles nicht zum Erfolg führen, könnte man mit der
ABH über eine
Vorabzustimmung reden. Falls die
ABH bereit wäre, eine solche zu erteilen, könnte man ein verkürztes Visumverfahren im Rahmen von Schulferien o.Ä. durchführen. Die Auslandsvertretung wäre aber auch zu kontaktieren, damit die Terminvergabe auch entsprechend erfolgen kann. Das aber wie gesagt als letztes Mittel.