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AE von 25 Abs. 5 auf 32 AufenthG ändern, möglich? (Gelesen: 1.832 mal)
Themen Beschreibung: Kompliziert
Ivan7
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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27.12.2019 um 12:42:35
 
Hallo miteinander, wäre eine Erteilung einer AE nach 32 AufenthG möglich, wenn ein hier geborenes Kind zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft usw..und die Elternteile ein gesichertes Aufenthaltsrecht besitzen (NE nach AufenthG 26 abs.4 und 28 Abs.1 S 1 NR. 3)? Das Kind hat nach Geburt nur eine AE nach 25 Abs. 5 erhalten, wobei beide Elternteile zum diesem Zeitpunkt ebenfalls eine AE nach diesem Recht hatten. Übrigens das Kind ist unter 9 Jahre alt und es hat ein Geschwister, dass die deutsche StA mit Geburt erworben hat (4 abs.?? StAG). Worauf können und sollen wir uns berufen, wenn wir eine Erteilung/ Wechsel auf eine AE nach 32 AufenthG anstreben? Wie sieht die Gesetzeslage? Danke vorab für hilfreiche Antworten.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.12.2019 um 13:00:40
 
Unter dem Vorbehalt, dass für das Kind seinerzeit kein Asylverfahren durchgeführt wurde. Dann nämlich würde die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG greifen und eine AE § 32 wäre ohne gesicherten Lebensunterhalt nicht möglich.

I. Als erste Rechtsgrundlage für den Zweckwechsel ist § 39 Satz 1 Nr. 1 Alt 2 AufenthV, dort heißt es:

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn [..] er ein nationales Visum [.....] oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt [...].


Das Kind besitzt eine AE und kann somit grundsätzlich den Aufenthaltszweck wechseln. Falls kein Asylantrag gestellt wurde, spielt es auch keine Rolle, ob ein strikter Rechtsanspruch besteht oder nicht. Dies ist die stärkste Rechtsgrundlage, auf die man sich stützten könnte.

II. Weiterhin gilt die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG:

Hiervon [Anmerkung: Einreise mit einem nationalem Visum] kann abgesehen werden, wenn [.....] es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

Hier müsste man auf den Einzelfall eingehen, also auf das Alter des Kindes, die etwaige Dauer eines Visumverfahrens, die Trennung von den Eltern und etwaige Auswirkungen auf das deutsche Kind. Diese Rechtsgrundlage ist nur subsidiär zu nutzen, da sie schwächer als § 39 AufenthV ist.

III. Sollte sich die Frage nach der Sicherung des Lebensunterhaltes für das Kind stellen, so ist das Urteil des BVerwG vom 13.06.2013-
BVerwG 10 C 16.12 zu beachten. Laut Leitsatz gilt:

Eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt beim Nachzug eines minderjährigen Kindes in eine Kernfamilie, der mindestens ein minderjähriges deutsches Kind angehört, jedenfalls dann vor, wenn a) die Kernfamilie ihren Schwerpunkt in Deutschland hat und mit dem Nachzug vervollständigt wird, b) das nachziehende Kind das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und c) gegen die Eltern keine Sanktionen wegen Verletzung ihrer sozialrechtlichen Verpflichtungen nach §§ 31 ff. SGB II verhängt worden sind.

Diese Grundzüge sollten auch dann gelten, wenn das Kind bereits im Inland ist und eine AE nach § 32 begehrt. Sie würde ja auch erst Recht gelten, wenn das Kind ausreisen und das Visumverfahren nachholen müsste.

IV. Sollte dies alles nicht zum Erfolg führen, könnte man mit der ABH über eine Vorabzustimmung reden. Falls die ABH bereit wäre, eine solche zu erteilen, könnte man ein verkürztes Visumverfahren im Rahmen von Schulferien o.Ä. durchführen. Die Auslandsvertretung wäre aber auch zu kontaktieren, damit die Terminvergabe auch entsprechend erfolgen kann. Das aber wie gesagt als letztes Mittel.
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Ivan7
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Antwort #2 - 27.12.2019 um 13:23:27
 
Zitat:
Unter dem Vorbehalt, dass für das Kind seinerzeit kein Asylverfahren durchgeführt wurde. Dann nämlich würde die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG greifen und eine AE § 32 wäre ohne gesicherten Lebensunterhalt nicht möglich.

I. Als erste Rechtsgrundlage für den Zweckwechsel ist § 39 Satz 1 Nr. 1 Alt 2 AufenthV, dort heißt es:

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn [..] er ein nationales Visum [.....] oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt [...].


Das Kind besitzt eine AE und kann somit grundsätzlich den Aufenthaltszweck wechseln. Falls kein Asylantrag gestellt wurde, spielt es auch keine Rolle, ob ein strikter Rechtsanspruch besteht oder nicht. Dies ist die stärkste Rechtsgrundlage, auf die man sich stützten könnte.

II. Weiterhin gilt die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG:

Hiervon [Anmerkung: Einreise mit einem nationalem Visum] kann abgesehen werden, wenn [.....] es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

Hier müsste man auf den Einzelfall eingehen, also auf das Alter des Kindes, die etwaige Dauer eines Visumverfahrens, die Trennung von den Eltern und etwaige Auswirkungen auf das deutsche Kind. Diese Rechtsgrundlage ist nur subsidiär zu nutzen, da sie schwächer als § 39 AufenthV ist.

III. Sollte sich die Frage nach der Sicherung des Lebensunterhaltes für das Kind stellen, so ist das Urteil des BVerwG vom 13.06.2013-
BVerwG 10 C 16.12 zu beachten. Laut Leitsatz gilt:

Eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt beim Nachzug eines minderjährigen Kindes in eine Kernfamilie, der mindestens ein minderjähriges deutsches Kind angehört, jedenfalls dann vor, wenn a) die Kernfamilie ihren Schwerpunkt in Deutschland hat und mit dem Nachzug vervollständigt wird, b) das nachziehende Kind das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und c) gegen die Eltern keine Sanktionen wegen Verletzung ihrer sozialrechtlichen Verpflichtungen nach §§ 31 ff. SGB II verhängt worden sind.

Diese Grundzüge sollten auch dann gelten, wenn das Kind bereits im Inland ist und eine AE nach § 32 begehrt. Sie würde ja auch erst Recht gelten, wenn das Kind ausreisen und das Visumverfahren nachholen müsste.

IV. Sollte dies alles nicht zum Erfolg führen, könnte man mit der ABH über eine Vorabzustimmung reden. Falls die ABH bereit wäre, eine solche zu erteilen, könnte man ein verkürztes Visumverfahren im Rahmen von Schulferien o.Ä. durchführen. Die Auslandsvertretung wäre aber auch zu kontaktieren, damit die Terminvergabe auch entsprechend erfolgen kann. Das aber wie gesagt als letztes Mittel.


Wir haben damals persönlich kein Asylantrag gestellt, aber ich glaube die ABH von Amts wegen schon, angeblich bei jedem Neugeborenen Kind, dass die deutsche StA Nichterworben hat. Ein Asylbescheid haben wir nicht erhalten.

Vielen dank für die ausführliche Erklärung und Hinweise. Wir werden bald ein Antrag diesbezüglich stellen.  Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.12.2019 um 13:28:16
 
Ivan7 schrieb am 27.12.2019 um 13:23:27:
angeblich bei jedem Neugeborenen Kind, dass die deutsche StA Nichterworben hat. Ein Asylbescheid haben wir nicht erhalten.

Nein, nur wenn die Eltern bereits negativ ein Asylverfahren durchlaufen haben und bei der Geburt des Kindes gar keinen Aufenthaltstitel oder eine AE nach § 25 Abs. 5 hatten. Ist das zutreffend? Falls ja, ist der Fall schon kompliziert und ihr solltet mal erforschen, wo der Bescheid abgeblieben ist.
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Ivan7
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Antwort #4 - 27.12.2019 um 13:42:44
 
Zitat:
Nein, nur wenn die Eltern bereits negativ ein Asylverfahren durchlaufen haben und bei der Geburt des Kindes gar keinen Aufenthaltstitel oder eine AE nach § 25 Abs. 5 hatten. Ist das zutreffend? Falls ja, ist der Fall schon kompliziert und ihr solltet mal erforschen, wo der Bescheid abgeblieben ist.


Nein, ein Asylverfahren wurde von uns nie gestellt worden und somit kein Asylverfahren durchlaufen.
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Antwort #5 - 11.02.2020 um 15:28:53
 
Hallo in die Runde
Ich hoffe ihr habt alle gut den Sturm überstanden  Augenrollen

Eine kleine Rückmeldung:

Die ABH beabsichtigt die AE nach Paragraph 32 abzulehnen, obwohl eigentlich 39 AufenthV greifen würde (kein Asyl). Uns wurde gesagt, dass man „einfach so“ die AE nicht ändern kann. Lebensunterhaltssicherung wird gefordert, obwohl atypischer Sachverhalt (deutsche Geschwister)...

Mit Verweis auf die folgende Gerichtsurteile (Hessischer VGH, Beschluss vom 31.10.2013 - 3 A 840/13), (vom 13.06.2013-
BVerwG 10 C 16.12), wird der Fall nochmal geprüft Traurig. Hat jemand starke Argumente doch die ABH zu überzeugen?

Schönen Tag noch ☀️
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Antwort #6 - 11.02.2020 um 16:14:43
 
Die beiden Urteile liefern in Kombination genug Argumente, die für einen atypischen Fall sprechen. Mehr dürfte nicht gehen.

Sollte die ABH zu einer Entscheidung negativen Entscheidung kommen, würde diese einer vollen Kontrolle durch das Verwaltungsgericht unterliegen. Falls das Gericht zu einer anderen Auffassung kommen sollte, könnte es die ABH zu Erteilung der AE verpflichten.
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Antwort #7 - 11.02.2020 um 16:44:07
 
Zitat:
Die beiden Urteile liefern in Kombination genug Argumente, die für einen atypischen Fall sprechen. Mehr dürfte nicht gehen.

Sollte die ABH zu einer Entscheidung negativen Entscheidung kommen, würde diese einer vollen Kontrolle durch das Verwaltungsgericht unterliegen. Falls das Gericht zu einer anderen Auffassung kommen sollte, könnte es die ABH zu Erteilung der AE verpflichten.


Um es für mich verständlicher zu machen.  hä? Bedeutet deine Antwort, ABH hat aufgrund der o.g. Rechtsprechung keinen Grund abzulehnen, da der Fall gerichtlich überprüfbar wäre? Ich hoffe du behältst Recht. Du bist eine große Hilfe hier im Forum. Danke nochmals dafür   Smiley
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Antwort #8 - 11.02.2020 um 16:58:46
 
Für die Annahme eines atypischen Falles sprechen gewichtige Gründe, das bedeutet im Gegenzug nicht, dass es keinen Grund für ABH gibt, den Antrag abzulehnen. Das muss man sprachlich schon trennen.

Die gerichtliche Überprüfung bedeutet hier, dass das Gericht die Entscheidung der ABH, wenn es sie für unzutreffend hält, durch eine eigene ersetzten kann.
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Antwort #9 - 11.02.2020 um 17:16:23
 
Zitat:
Für die Annahme eines atypischen Falles sprechen gewichtige Gründe, das bedeutet im Gegenzug nicht, dass es keinen Grund für ABH gibt, den Antrag abzulehnen. Das muss man sprachlich schon trennen.

Die gerichtliche Überprüfung bedeutet hier, dass das Gericht die Entscheidung der ABH, wenn es sie für unzutreffend hält, durch eine eigene ersetzten kann.


Ahso.. Naja, ich habe den Eindruck, dass ablehnen leichter für die ABH wäre Zwinkernd. Ich werde berichten sobald die entschieden haben.
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