blossom schrieb am 15.11.2019 um 10:57:35:Wir dachten, der Geburtserwerb der anderen StAng ist unausweichlich und automatisch, weil der Heimatstaat nur das Abstammungsprinzip kennt wo die Eltern herkommen. So unausweichlich und unabhängig ob mit oder ohne die Geburtsurkunde des Heimatlandes.
Offenbar richtig gedacht, wenn Dein Heimatrecht das so vorsieht.
Und genau deshalb wäre ein Verlust der deutschen StAng auch völlig indiskutabel, da kein
Antragserwerb der anderen StAng vorlag.
Darüber muss man noch nicht einmal nachdenken!
Warum ich dennoch oben auf den (Nicht-)Verlust bei Antragserwerb einging: Es gibt den einen oder anderen Fall geben, bei dem tatsächlich nach der Geburt ein Antragserwerb der anderen StAng stattfindet.
Beispielsweise bei einem ukrainischen Vater und einer russischen Mutter: Bei Geburt in Deutschland (Voraussetzung für den Erwerb der dt. StAng nach § 4 Abs. 3 StAng) gibt es keinen Geburtserwerb der russischen StAng. Die muss durch die Mutter später beantragt werden (vereinfachtes Verfahren).
Nicht jeder begreift in einer solchen Situation sicher, dass er nicht nur einen Pass beantragt hat, sondern unmittelbar davor auch noch die StAng.
Aber auch in diesem Fall bleibt die deutsche StAng erhalten - Gründe siehe oben.