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Einbürgerung nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt (Gelesen: 1.823 mal)
frisbeescheibe
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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28.08.2019 um 22:05:06
 
Folgender Fall:

A ist Drittstaatler und seit 2017 Inhaber einer bis 2020 gültigen AE nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 als Ehepartner eines Deutschen. Im Herbst 2017 hat A eine Arbeitsstelle im Ausland angetreten. Er besucht seinen Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung in Deutschland regelmäßig. Zudem hat seine zuständige Ausländerbehörde eine Verlängerung der Frist zur Wiedereinreise gewährt und diese bis heute stets verlängert. Im Frühjahr 2020 möchte A seine Stelle im Ausland aufgeben, um in Deutschland zu studieren. Seine AE wird er vor Ablauf entsprechend verlängern lassen.

Er strebt aber auch die Einbürgerung in Deutschland an. Als Ehepartner eines Deutschen benötigt er neben anderen Voraussetzungen drei Jahre gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Stehen die langen Anwesenheitszeiten einem Einbürgerungsantrag in Deutschland im Jahre 2020 entgegen, wenn drei Jahre gewöhnlichen Aufenthalts erreicht sind und er wieder fest in Deutschland lebt?

§12b Absatz 1 StAG sagt:
Zitat:
Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist.

Andererseits sagen die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 1. Juni 2015 zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) unter Punkt 12b.1:
Zitat:
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht worden ist. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der erneuten Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland neu zu laufen.

Faktisch hat A ab Erteilung seiner AE nur 7 Monate in Deutschland gelebt. Sein gewöhnlicher Aufenthalt inkl. Abwesenheitszeiten beläuft sich aber mittlerweile auf zweieinhalb Jahre. Widersprechen die Anwendungshinweise dann nicht dem Wortlaut des Gesetzes? § 12b Absatz 1 des StAG ist doch eigentlich sehr eindeutig.

Vielen Dank für eure Gedanken zu dieser Fragestellung.
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blubb


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Antwort #1 - 29.08.2019 um 00:12:31
 
Nein,

das widerspricht sich nicht.

Grundsätzlich ist ein Aufenthalt im Ausland von mehr als 6 Monaten unter den genannten Bedingungen unschädlich.
Beispiel: 10 Monate Auslandsaufenthalt am Stück mit Zustimmung ABH, Rest aber im Inland.

Ist aber von der erforderlichen Gesamtaufenthaltsdauer (in Eurem Fall von 36 Monaten) insgesamt mehr als die Hälfte, also > 18 Monate, im Ausland verbracht worden, ist es schädlich.

Gruß
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frisbeescheibe
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Antwort #2 - 29.08.2019 um 18:37:45
 
Ich sehe da eigentlich schon einen Widerspruch.

Wenn der gewöhnliche Aufenthalt gem. § 12b Absatz 1 StAG auch bei längeren Auslandsaufenthalten fortbesteht, sofern der Ausländer vor Ende der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder einreist, kann doch nicht per Anwendungsbestimmung bestimmt werden, dass bei einer Abwesenheit von mehr als der Hälfte der geforderten Aufenthaltszeit in Wahrheit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr bestehe und dieser neu begründet werden müsse. Hätte der Gesetzgebung langfristig Abwesende von der Einbürgerung ausschließen wollen, hätte er es ja im Gesetz so festlegen können.

Auf den vorliegenden Fall gemünzt:
Nach dem Wortlaut des § 12b Absatz 1 StAG besteht der gewöhnliche Aufenthalt des A weiterhin ohne Einschränkungen fort. Gemäß dem Anwendungshinweis soll er hingegen erloschen sein. Der Aufenthalt kann doch nicht gleichzeitig fortbestehen und erloschen sein.

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Antwort #3 - 29.08.2019 um 18:49:48
 
frisbeescheibe schrieb am 29.08.2019 um 18:37:45:
Gemäß dem Anwendungshinweis soll er hingegen erloschen sein. 

DAS ^^^ steht soo nicht in den VAH https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfa...
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frisbeescheibe
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Antwort #4 - 29.08.2019 um 18:57:13
 
Zitat:
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht worden ist. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der erneuten Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland neu zu laufen.


Was bedeutet dieser Anwendungshinweis denn dann? Ihm zufolge soll es erforderlich sein, einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach Abwesenheit von mehr als der Hälfte der geforderten Aufenthaltszeit erneut (!) zu begründen. Wenn etwas neu begründet werden muss, hat es vorher offenbar nicht mehr bestanden.
Vielleicht liegt aber auch ein Missverständnis meinerseits mehr. Nur zur Sicherheit: welche konkrete Frist soll mit dieser erneuten Begründung neu zu laufen beginnen?
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Antwort #5 - 30.08.2019 um 00:03:40
 
Das ist doch ganz einfach.
Wenn er einen bestimmten Zeitraum als anrechenbaren Aufenthalt (36 Monate) geltend machen will, kann er sich in diesen 36 Monaten 17 Monate im Ausland aufgehalten haben. Meinetwegen auch am Stück, obwohl der Einzelaufenthalt > 6 Monate, sofern die ABH mirgespielt hat.
Ist es insgesamt mehr als die Hälfte des als anrechenbar gewünschten Zeitraums, können diese Zeiten eben in ihrer Gesamtheit nicht mehr angerechnet werden.

Das ist in etwa wie die Berechnung der 90/180-Tage-Regelung Schengen.
Es muss, vom Zeitpunkt der Berechnung aus, der zurückliegende Zeitraum von 36 Monaten betrachtet werden.
Innerhalb dieses Zeitraums muss dann ein Inlandaufenthalt von 18 Monaten + 1 Tag vorliegen.
Die anderen 17 Monate + z.B. 29 Tage dürfen dann, wenn ABH ok gegeben hat, auch länger als jeweils nur max. 6 Monate im Ausland verbracht worden sein.

Es gibt keine "Fristen", die neu zu laufen beginnen.
Es gibt bestenfalls die Erfordernis, den Betrachtungszeitpunkt und den damit zusammenhängenden "Bezugszeitraum" des 3-jährigen rechtm. Aufenthalts so zu wählen, dass innerhalb der zurückliegenden 36 Monate die Hälfte + 1 Tag im Inland verbracht wurde und die Auslandszeiten ihr D'accord von der ABH hatten, sofern länger als 6 Monate...
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Antwort #6 - 30.08.2019 um 08:23:39
 
Da gibt es keinen Widerspruch. Man muss hier sehen, dass für die Einbürgerung grundsätzlich ein ununterbrochener Aufenthalt gefordert ist und § 12b StAG nur Ausnahmen regelt. Wenn jemand mehr als die Hälfte der erforderlichen Aufenthaltsdauer im Ausland verbringt, dann kann er doch nicht ernsthaft behaupten, dass er sich gewöhnlich in Deutschland aufhält.
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Antwort #7 - 30.08.2019 um 19:53:39
 
Newman schrieb am 30.08.2019 um 08:23:39:
Wenn jemand mehr als die Hälfte der erforderlichen Aufenthaltsdauer im Ausland verbringt, dann kann er doch nicht ernsthaft behaupten, dass er sich gewöhnlich in Deutschland aufhält.


Das würde ich eigentlich auch nicht sagen. Nur das Gesetz sagt eben aus, dass mit Zustimmung der ABH der gewöhnliche Aufenthalt trotz mehrjähriger Abwesenheit eben fortbestehen könnte.
Dem Wort "regelmäßig" im zitierten Anwendungshinweis entnehme ich, dass es von dieser Regel Ausnahmen geben kann.
Im Fall von A ist es so, dass der gemeinsame Wohnsitz mit dem Ehemann fortbesteht und er regelmäßig diesen dort besucht. Wäre das eine Ausnahme, die die EBH akzeptieren würde?
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Antwort #8 - 30.08.2019 um 21:38:18
 
frisbeescheibe schrieb am 30.08.2019 um 19:53:39:
Im Fall von A ist es so, dass der gemeinsame Wohnsitz mit dem Ehemann fortbesteht und er regelmäßig diesen dort besucht. Wäre das eine Ausnahme, die die EBH akzeptieren würde?

Warum fragst Du nicht die zuständige EBH anstatt hier zu spekulieren ?
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frisbeescheibe
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Antwort #9 - 30.08.2019 um 23:12:28
 
HeFi schrieb am 30.08.2019 um 21:38:18:
Warum fragst Du nicht die zuständige EBH anstatt hier zu spekulieren ?


Ich dachte mir, es könnte vielleicht Erfahrungswerte geben. Deshalb frage ich hier im Forum.
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