Das ist doch ganz einfach.
Wenn er einen bestimmten Zeitraum als anrechenbaren Aufenthalt (36 Monate) geltend machen will, kann er sich in diesen 36 Monaten 17 Monate im Ausland aufgehalten haben. Meinetwegen auch am Stück, obwohl der Einzelaufenthalt > 6 Monate, sofern die
ABH mirgespielt hat.
Ist es insgesamt mehr als die Hälfte des als anrechenbar gewünschten Zeitraums, können diese Zeiten eben
in ihrer Gesamtheit nicht mehr angerechnet werden.
Das ist i
n etwa wie die Berechnung der 90/180-Tage-Regelung Schengen.
Es muss, vom Zeitpunkt der Berechnung aus, der zurückliegende Zeitraum von 36 Monaten betrachtet werden.
Innerhalb dieses Zeitraums muss dann ein Inlandaufenthalt von 18 Monaten + 1 Tag vorliegen.
Die anderen 17 Monate + z.B. 29 Tage dürfen dann, wenn
ABH ok gegeben hat, auch länger als jeweils nur max. 6 Monate im Ausland verbracht worden sein.
Es gibt keine "Fristen", die neu zu laufen beginnen.
Es gibt bestenfalls die Erfordernis, den Betrachtungszeitpunkt und den damit zusammenhängenden "Bezugszeitraum" des 3-jährigen rechtm. Aufenthalts so zu wählen, dass innerhalb der zurückliegenden 36 Monate die Hälfte + 1 Tag im Inland verbracht wurde und die Auslandszeiten ihr D'accord von der
ABH hatten, sofern länger als 6 Monate...