Wäre es grundsätzlich auch, wenn nicht
1. eine amtliche
VE mit einer Reihe schriftlicher Belehrungen und Hinweise versehen ist, auf was man sich da einlässt und
2. dieselbe
VE eine Bonitätsprüfung enthält und damit die Information, ob die Erklärung auch "etwas wert" ist, wenn sie in Anspruch genommen werden muss.
Ohne 1. kann sich jeder versuchen herauszureden, er hätte den Umfang der Kostenhaftung nicht wirklich gewusst.
Ohne 2. braucht man auch tatsächlich keine amtlich ausgestellte
VE. Die wäre dann nicht mehr wert als die Erklärung auf einem Zettel oder eine mündliche.
Wobei im hier vorliegenden Spezialfall, wo ein Ehegatte für den anderen ... eine
VE nicht immer gefordert werden muss.
Die gegenseitige Verantwortung ist da in einigen Fragen viel größer als der VE-Umfang.