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Verpflichtungserklärung notwendig? (Gelesen: 1.728 mal)
Themen Beschreibung: Scheidung ist anhängig
juanito
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22.08.2019 um 13:05:25
 
Ich lebe von meiner kubanischen Noch-Ehefrau seit 2016 getrennt. Sie lebt in Kuba, ich lebe mit unserem gemeinsamen Sohn (wird bald 7 Jahre alt) in Deutschland.

Meine Frau hatte zuletzt bis 2016 eine AE gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr 3.

Im letzten Jahr war sie mit einem Besuchsvisum einen Monat lang hier, um unseren Sohn zu besuchen. Ich hatte mich in einem formlosen Einladungsschreiben verpflichtet, die Reisekosten zu übernehmen.

Jetzt möchte sie wieder zu Besuch kommen. Die Konstellation ist die gleiche, nur mit dem Unterschied, dass ich inzwischen die Scheidung eingereicht habe. Der Scheidungstermin steht noch nicht fest. Außerdem möchte meine Noch-Frau diesmal ein unechtes 2-Jahres-Visum beantragen.

Reicht auch diesmal eine formlose Einladung mit Erklärung der Kostenübernahme aus, oder muss ich eine formelle VE abgeben?
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deerhunter
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Antwort #1 - 22.08.2019 um 18:32:57
 
juanito schrieb am 22.08.2019 um 13:05:25:
Reicht auch diesmal eine formlose Einladung mit Erklärung der Kostenübernahme aus, oder muss ich eine formelle VE abgeben?


Wenn die Scheidung eingereicht wurde und ein un. 2 Jahresvisum beantragt werden soll, wird vermutlich eine VE nötig sein. Denn nach Einreichung der Scheidung gilt die gegenseitige Unterhaltspflicht  nach § 1360 BGB nicht mehr
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juanito
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Antwort #2 - 07.10.2019 um 00:12:24
 
Es war leider nicht möglich, für die Abgabe der Verpflichtungserklärung bei der ABH Erfurt einen Termin vor November zu bekommen. Auch auf ausdrückliche Bitte um einen früheren Termin war nichts zu machen. Also habe ich mich wieder formlos verpflichtet, für alle Kosten aufzukommen. Meine Frau hat am Freitag ihr un. 2-Jahres-Visum bekommen und ist gestern eingereist.

Die ABH ist offenbar chronisch überlastet. Das führt auch bei dringenderen Angelegenheiten (wie in einem anderen Fall) zu einem Terminvorlauf von 3 Monaten. Im Prinzip sollte es aber auch egal sein, ob ich mich auf weißem oder buntem Papier zu irgendwas verpflichte. Just my two cents.
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Petersburger
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Antwort #3 - 07.10.2019 um 17:56:24
 
Wäre es grundsätzlich auch, wenn nicht
1. eine amtliche VE mit einer Reihe schriftlicher Belehrungen und Hinweise versehen ist, auf was man sich da einlässt und
2. dieselbe VE eine Bonitätsprüfung enthält und damit die Information, ob die Erklärung auch "etwas wert" ist, wenn sie in Anspruch genommen werden muss.

Ohne 1. kann sich jeder versuchen herauszureden, er hätte den Umfang der Kostenhaftung nicht wirklich gewusst.
Ohne 2. braucht man auch tatsächlich keine amtlich ausgestellte VE. Die wäre dann nicht mehr wert als die Erklärung auf einem Zettel oder eine mündliche.

Wobei im hier vorliegenden Spezialfall, wo ein Ehegatte für den anderen ... eine VE nicht immer gefordert werden muss.
Die gegenseitige Verantwortung ist da in einigen Fragen viel größer als der VE-Umfang.
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Antwort #4 - 07.10.2019 um 20:20:08
 
Petersburger schrieb am 07.10.2019 um 17:56:24:
Wobei im hier vorliegenden Spezialfall, wo ein Ehegatte für den anderen ... eine VE nicht immer gefordert werden muss.
Die gegenseitige Verantwortung ist da in einigen Fragen viel größer als der VE-Umfang. 


aber nicht mehr nach offizieller Einreichung der Scheidung

juanito schrieb am 22.08.2019 um 13:05:25:
Die Konstellation ist die gleiche, nur mit dem Unterschied, dass ich inzwischen die Scheidung eingereicht habe

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Antwort #5 - 07.10.2019 um 21:10:25
 
Stimmt.

Ich hatte mich nur noch auf den Beitrag davor bezogen, wo "meine Frau" steht ...    hä?
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Antwort #6 - 08.10.2019 um 01:38:48
 
Verstehe nicht. Gibt ein deutsches Kind in Deutschland. Warum braucht sie eine VE um ihren Sohn zu sehen?  Was wäre wenn der Vater des Kindes keine VE erteilen könnte? Dann wird das Schengenvisum verweigert, aber das nationale Visum dürfte trotzdem gehen?

Soll Sie doch ein nationales Visum beantragen und es wie ein Schengenvisum verwenden. Dann ist die Ausländerbehörde auch nach mehrmaligem beantragen und erteilen eines nationalen Visums genervt, und lehnt ab weil offensichtlich Rückkehrbereitschaft nach Kuba gibt und kein Domizilwille in Deutschland.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 11.10.2019 um 00:21:31
 
Du hast Recht, Schengenvisum geht nur schneller, insbesondere wenn die ABH überlastet ist
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