@deerhunter,
wie Du oder ich das sehen mögen, oder "die Behörden", ist ebenso irrelevant.
Falls die Prüfung möglicher Abschiebhindernisse ergibt, dass ein solches vorliegt, besteht kraft Gesetz ein
Verbot der Abschiebung, solange die Gründe nicht wegfallen. Deshalb nennt sich der § 60 auch: "§ 60 Verbot der Abschiebung".
Die Bochumer
ABH kann Dir, antiphonal mit dem VG Gelsenkirchen, ein aktuelles Liedchen darüber singen...
"Hausgemachte Gründe" oder die Tatsache, dass einem hätte klar sein können, dass das vorhandene Geld eventuell nicht reicht, hebeln die dort gesetzlich festgelegten Verbotstatbestände nicht aus. Denk an den o.a. Fall oder an die Kurden bei den Kurdendemos in DEU (auf Autobahnen o. im Rahmen der Konsulatsbesetzung TR-AV) vor einigen Jahren, die die Gründe selbst herbeigeführt haben.
Hätte das alles für einen "Mitarbeiter der Polizei" als bekannt und nachvollziehbar nach Hinweis vorausgesetzt. Sorry, mein Fehler.
deerhunter schrieb am 08.08.2019 um 19:41:56:da habe ich schon genug Entscheidungen dagegen gesehen!
Rechtmäßige Abschiebung entgegen eines bestehenden Abschiebeverbots nach §60
AufenthG? Interessant, kannst Du Deine Referenzen mal nennen? Bin ja gerne bereit zu lernen.