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Humanitärer Aufenthalt bzw. Asyl beantragen (Gelesen: 2.520 mal)
skeem78
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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08.08.2019 um 08:38:20
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

erstmal vielen Dank für dieses Forum!!

Es geht um eine bekannte und ihrer Schwester. Die bekannte kam nach Deutschland vor einer Woche um hier wegen einer seltenen Krebsart behandelt zu werden. Die Schwester kam mit als Begleitperson. Beide kamen mit einem Visum ausgestellt in Algerien. Beide sind algerische Staatsbürger.

Die Behandlung sollte ungefähr 3 Wochen dauern. Sie wurde selbstbezahlt nach einer großen Spendekompagne..

Der behandelnde Arzt meint nun, sie wäre sehr schwach, Leberleistung sehr schwach.. alles durch unkompetente Vorbehandlung in Algerien. Die Patientin ist so schwach, dass sie keine Treppe ohne Hilfe steigen kann.

Die Patientin braucht also eine längere Behandlung als geplant. Visum wurde ausgestellt für 30 Tage.

Nun die Frage: Wie würde man vorgehen? Der Arzt sagt, er kann die Patientin nicht so nach Algerien gehen lassen. Sie würde mit großer Wahrscheinlichkeit sterben, da dort sie nicht behandelt werden kann.

Es gibt eine Hoffnung für sie. Geschäzt auf über 80% Heilungschancen.

Soll die Patientin Asyl beantragen? Oder einen humanitären Aufenthalt beantragen? Hier fehlt aber die sicherung des lebensunterhalts, da die Ressourcen reichen nur für 3-4 Monaten..

Außerdem die weitere Behandlung muss bezahlt werden!

Ich bedanke mich für jeden Rat.

Mit freundliche Grüßen
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Saxonicus
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Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 08.08.2019 um 09:12:22
 
skeem78 schrieb am 08.08.2019 um 08:38:20:
Der Arzt sagt, er kann die Patientin nicht so nach Algerien gehen lassen. Sie würde mit großer Wahrscheinlichkeit sterben, da dort sie nicht behandelt werden kann.

Mit einem entsprechende Attest des Arztes/des Krankenhauses  dürfte es kaum Schwierigkeiten geben, eine Verlängerung des Aufenthaltes bei der Ausländerbehörde zu erhalten. 

skeem78 schrieb am 08.08.2019 um 08:38:20:
Soll die Patientin Asyl beantragen? 

Nein, denn das ist politisch Verfolgten vorbehalten und ein solcher Grund ist hier wohl kaum gegeben.
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skeem78
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Antwort #2 - 08.08.2019 um 09:32:18
 
Vielen lieben Danke!

Sie könnte also einen Aufenthaltstitel bekommen. Hat sie das Recht auf krankenversicherung? Sozialleistungen? Ich habe Bedenken bezüglich Behandlungskosten und Wohnen (Miete).. sie hat schon 30 Tausend Euro bezahlt ans Krankenhause. Mehr hat sie nicht.

Vielen Dank
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reinhard
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Antwort #3 - 08.08.2019 um 13:43:31
 
skeem78 schrieb am 08.08.2019 um 09:32:18:
Vielen lieben Danke!

Sie könnte also einen Aufenthaltstitel bekommen. Hat sie das Recht auf krankenversicherung? Sozialleistungen? Ich habe Bedenken bezüglich Behandlungskosten und Wohnen (Miete).. sie hat schon 30 Tausend Euro bezahlt ans Krankenhause. Mehr hat sie nicht.

Vielen Dank


Sie könnten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Absatz 4 zur medizinischen Behandlung bekommen, hat aber kein Recht darauf. Die Ausländerbehörde kann sie allerdings darauf verweisen, tatsächlich einen Asylantrag beim BAMF zu stellen (begrenzt auf Abschiebeschutz), weil das BAMF für die Beurteilung der Behandlungsmöglichkeiten im Ausland zuständig ist.

Die Behandlungskosten muss sie selbst tragen. Es gibt hier keine Stelle, die verpflichtet wäre, für eine Algerierin einzuspringen.
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deerhunter
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Antwort #4 - 08.08.2019 um 13:54:56
 
skeem78 schrieb am 08.08.2019 um 09:32:18:
Sie könnte also einen Aufenthaltstitel bekommen


Wenn sie die Behandlung und den LU sichern kann, was scheinbar nicht geht! Also eher schwierig!

skeem78 schrieb am 08.08.2019 um 09:32:18:
Hat sie das Recht auf krankenversicherung?


Nein

skeem78 schrieb am 08.08.2019 um 09:32:18:
Sozialleistungen?


Nein

skeem78 schrieb am 08.08.2019 um 09:32:18:
Ich habe Bedenken bezüglich Behandlungskosten und Wohnen (Miete).. sie hat schon 30 Tausend Euro bezahlt ans Krankenhause. Mehr hat sie nicht. 


Dann ist es schwierig! Warum sollte der deutsche Steuerzahler für sie aufkommen?
Ich sehe die Chancen damit als sehr gering an
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skeem78
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Antwort #5 - 08.08.2019 um 14:13:35
 
Vielen Dank für die Aufklärung an allen. Ich sehe, dass sie ohne einen Asylantrag kaum Chancen hat.

Liebe Grüße
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reinhard
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Antwort #6 - 08.08.2019 um 14:33:25
 
Sie kann Asyl beantragen und auf die Prüfung einer Verfolgung verzichten, ihn also auf Abschiebeschutz nach § 60 Aufenthaltsgesetz beschränken. Dann würde das BAMF prüfen, ob eine Behandlung in Algerien möglich wäre.

Solch einen Antrag sollte sie vorher mit einer Beratungsstelle oder einer Anwältin besprechen.

Aber ich finde es auch sinnvoll, vorher mit der Ausländerbehörde zu sprechen, ob die etwas geben, was einfacher wäre.
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deerhunter
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Antwort #7 - 08.08.2019 um 15:41:40
 
Zitat:
reinhard schrieb am 08.08.2019 um 14:33:25:
Sie kann Asyl beantragen und auf die Prüfung einer Verfolgung verzichten, ihn also auf Abschiebeschutz nach § 60 Aufenthaltsgesetz beschränken


Aufgrund welches Sachverhaltes? Nicht genug Geld für Folgekosten der OP? Wo steht das in §60??
Ok, 60 (7) würde vielleicht passen....aber das ist ja hausgemacht und sollte vor dem Visum zur Behandlung klar gewesen sein! Und eine Prüfung der Behandlungsmöglichkeit in Algerien wird vermutlich zum selben Ergenbis führen!



Nein, aufgrund der Vermutung im Ausgangspost: Nach Einschätzung der Ärzte würde sie sterben, wenn sie jetzt ausreist.

Das BAMF, vor allem aber Gerichte gehen strikt davon aus, dass eine "Ausreise in den Tod" ebenso wie eine "Abschiebung in den Tod" nicht mit unserer Rechtsordnung zu vereinbaren ist. Das Gericht würde natürlich prüfen, ob eine Weiterbehandlung in Algerien möglich ist.


Zitat:
Sorry. Die Veränderung des Beitrags geschah versehenlich, ich wollte eigentlich antworten. Kann ich leider nicht rückgängig machen – falschen Knopf gedrückt. Ich werde mich bessern.

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« Zuletzt geändert: 09.08.2019 um 11:02:57 von reinhard »  
 
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Antwort #8 - 08.08.2019 um 17:18:34
 
deerhunter schrieb am 08.08.2019 um 15:41:40:
aber das ist ja hausgemacht und sollte vor dem Visum zur Behandlung klar gewesen sein!


Das ist aber bei der Prüfung im Sinne des § 60 AufenthG völlig irrelevant.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #9 - 08.08.2019 um 19:41:56
 
T.P.2013 schrieb am 08.08.2019 um 17:18:34:
Das ist aber bei der Prüfung im Sinne des § 60 AufenthG völlig irrelevant. 


Das magst du so sehen, ich nicht. Mal sehen was die Behörden sehen? Da könnte ja dann jeder "kranke" der ein Visum zur Behandlung bekommt, schnell einen Antrag nach §60 stellen und niemand weist ihn aus und der Steuerzahler kommt für ihn auf...da habe ich schon genug Entscheidungen dagegen gesehen!
Warten wir es ab

Wer per Visum in unser Land für eine Behandlung kommt, weiß das er diese Behandlung bezahlen muss und nach Ende der Behandlung wieder ausreisen muss!

PS: Die Begleitperson muss normalerweise mit Ende des Visums ausreisen
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #10 - 09.08.2019 um 00:34:52
 
@deerhunter,

wie Du oder ich das sehen mögen, oder "die Behörden", ist ebenso irrelevant.
Falls die Prüfung möglicher Abschiebhindernisse ergibt, dass ein solches vorliegt, besteht kraft Gesetz ein Verbot der Abschiebung, solange die Gründe nicht wegfallen. Deshalb nennt sich der § 60 auch: "§ 60 Verbot der Abschiebung".
Die Bochumer ABH kann Dir, antiphonal mit dem VG Gelsenkirchen, ein aktuelles Liedchen darüber singen...

"Hausgemachte Gründe" oder die Tatsache, dass einem hätte klar sein können, dass das vorhandene Geld eventuell nicht reicht, hebeln die dort gesetzlich festgelegten Verbotstatbestände nicht aus. Denk an den o.a. Fall oder an die Kurden bei den Kurdendemos in DEU (auf Autobahnen o. im Rahmen der Konsulatsbesetzung TR-AV) vor einigen Jahren, die die Gründe selbst herbeigeführt haben.
Hätte das alles für einen "Mitarbeiter der Polizei" als bekannt und nachvollziehbar nach Hinweis vorausgesetzt. Sorry, mein Fehler.

deerhunter schrieb am 08.08.2019 um 19:41:56:
da habe ich schon genug Entscheidungen dagegen gesehen! 


Rechtmäßige Abschiebung entgegen eines bestehenden Abschiebeverbots nach §60 AufenthG? Interessant, kannst Du Deine Referenzen mal nennen? Bin ja gerne bereit zu lernen.
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