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Niederlassungserlaubnis - ab wann? (Gelesen: 9.548 mal)
NeXs
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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06.08.2019 um 21:45:16
 
So, nachdem ich eine AE (nach §6, Abs. 1 BeschV, fürs erste befristet auf 1 Jahr) erhalten habe, frage ich mich wie es weiter geht, bzw. wie und wann ich an etwas permanenteres kommen könnte.

Laut Webseite der Stadt Bochum müssen folgende Vorrausetzungen erfüllt sein:
- 5 Jahre im Besitz einer AE
- mind. 60 Beiträge zur ges. Rentenversicherung
- keine Strafen o.ä.
- Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt
- ausreichende Deutschkentnisse+Rechtsordnung/Gesellschaftsordnung
- ausreichend Wohnraum

Relevante Infos:
- 1992-1998 Flüchtling mit Duldung:
  * in der Zeit die 3. und 4. Klasse der Grundschule abgeschlossen
  * 5. bis 8. Klasse einer Gesamtschule
- 10/2011-08/2019 AE für Studienzwecke (nicht abgeschlossen)
- 08/2019 IT Ausbildung abgeschlossen (Externenprüfung)
- keine Strafen o.ä.
- 88 Rentenversicherungsbeiträge (55 Minijob / 33 Werkstudent)
- würde behaupten ich kann einigermaßen Deutsch, kann es aber bei Bedarf auch mit einem C2 Zertifikat vom Goethe-Institut belegen
- 34m2 Wohnung, gemietet
- Arbeitnehmer, unbefristet nach Probezeit, 2.5 Netto

Für mich als Laien sieht es auf den ersten Blick so aus, als ob ich die NE nach Ablauf der Probezeit beantragen könnte, aber der Teufel steckt bestimmt mal wieder im Detail, oder?

Ich dachte mir, vielleicht probier's ich bei der ABH einfach nach der Probezeit, mehr als nein sagen können sie ja nicht (oder?). Würde mich über mehr Infos bzw. eine zweite Meinung freuen!

Unabhängg davon ob meine Frage unbeantworter bleibt, würde ich an dieser Stelle gerne ein Lob aussprechen an alle die hier selbstlos ihre Zeit/Wissen/Erfahrungen uneigennützig opfern. Ihr habt bestimmt besseres zu tun, daher vielen Dank Smiley
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.08.2019 um 22:35:40
 
Du hattest also 1992 bis 1998 eine Duldung?

Du hattest 2018 bis 2019 eine AE?

Kannst Du dann noch schreiben, was Du zwischen 1999 und 2017 hattest? Ab wann AE für das Studium? Versuchst Du mal, das chronologisch aufzuschreiben?

Ansonsten: Wenn bei den Zeiten, die jetzt fehlen, nichts Besonderes dabei ist, sieht es so aus, als hättest Du von 2011 bis heute eine AE gehabt. Richtig?
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NeXs
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bosnien & Herzegowina
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Antwort #2 - 06.08.2019 um 22:57:51
 
reinhard schrieb am 06.08.2019 um 22:35:40:
Du hattest also 1992 bis 1998 eine Duldung?

Du hattest 2018 bis 2019 eine AE?

Kannst Du dann noch schreiben, was Du zwischen 1999 und 2017 hattest? Ab wann AE für das Studium? Versuchst Du mal, das chronologisch aufzuschreiben?

Ansonsten: Wenn bei den Zeiten, die jetzt fehlen, nichts Besonderes dabei ist, sieht es so aus, als hättest Du von 2011 bis heute eine AE gehabt. Richtig?


Sorry, dachte es wäre irrelevant, aber nach dem Krieg sind wir ausgereist, demnach war ich vom Sommer 1998 bis Septeber 2011 wieder im Heimatland. Dachte das mit dem vorherigen Aufenthalt könnnte zwecks Anrechnung o.ä. relevant sein.

Nochmal Chronologisch zur Übersicht:
1992-1998 in Deutschland, Duldung
1998-2011 in Bosnien
2011-2019 in Deutschland, AE zum Studium
aktuell - AE zur Beschäftigung nach §6, Abs. 1 BeschV
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 07.08.2019 um 00:18:31
 
NeXs schrieb am 06.08.2019 um 21:45:16:
- 10/2011-08/2019 AE für Studienzwecke (nicht abgeschlossen)

DAS ^^^ ist schade, denn andernfalls käme sofort
§ 18b AufenthG ---> Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen
in Betracht
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.08.2019 um 09:40:15
 
Wie bereits gesagt kann keine NE nach § 18b erteilt werden, da das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. Eine sonstige von § 9 abweichende Erteilungsgrundlage ist auch nicht ersichtlich.

Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 wäre in ca. einem Jahr möglich. Die Duldungszeiten werden nicht angerechnet, der Zeitraum von 2011 bis 2019 mit der Studenten-AE nur zur Hälfte (§ 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG). Gleiches gilt für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 08.08.2019 um 19:05:23
 
Zitat:


Dann werde ich mal die Füße bis zum nächsten Jahr still halten, Danke!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 09.08.2019 um 04:08:52
 
Und warum keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU? Das wäre nämlich noch was besseres, aber natürlich ist auch die Niederlassungserlaubnis völlig in Ordnung.
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Antwort #7 - 10.08.2019 um 01:14:08
 
Korrektor schrieb am 09.08.2019 um 04:08:52:
Und warum keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU? Das wäre nämlich noch was besseres, aber natürlich ist auch die Niederlassungserlaubnis völlig in Ordnung.


Auf den ersten Blick habe ich mir das auch gedacht... bin dann auf diesen Beitrag gestossen:

https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/niederlassungserlaubnis-oder-eu-dauer...

Das meiste ist zwer Kauderwelsch für mich, aber dieser Teil schien mir interessant:

"Der Antragsteller muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass derzeit ungewiss ist, ob er jemals auf den weitergehenden Schutz der Niederlassungserlaubnis angewiesen sein wird, und ihm bei einem entsprechenden Bedürfnis zu einem späteren Zeitpunkt eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könnte. Denn der Besitz einer Niederlassungserlaubnis bewirkt eine vom weiteren Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen unabhängige Aufenthaltsverfestigung."


Schutz und Aufenthaltsverfestigung hören sich für mich gut an, vor allem nachdem ich jetzt so lange in Ungewissheit gelebt habe und endlich mehr oder weniger am Ziel bin:) Ich fange jetzt erst so richtig mit dem Leben an, kann mir daher auch in nahegelegener Zukunft nicht vorstellen DE, Familie und Freunde für ein anderes Land einzutauschen. Und wenn ich mal wirklich mit den Gedanken spielen sollte, dann werde ich hoffentlich bis dahin im Besitz eines Deutschen Passes sein, und dann sollte das eh kein Problem sein..

(Das wäre die nächste Frage nach X Jahren mit der NE; ob und wie ich den Deutschen Pass bekommen könnte. Trilogy  Laut lachend)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 10.08.2019 um 13:53:04
 
Die Einbürgerung könntest du nach der Probezeit in Angriff nehmen, die Voraussetzungen scheinen sonst erfüllt zu sein (eine NE muss nicht vorliegen, AE nach § 18 reicht aus). Kontaktiere ruhig mal die Einbürgerungsbehörde.
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Antwort #9 - 10.08.2019 um 14:07:55
 
Zitat:
Die Einbürgerung könntest du nach der Probezeit in Angriff nehmen, die Voraussetzungen scheinen sonst erfüllt zu sein (eine NE muss nicht vorliegen, AE nach § 18 reicht aus). Kontaktiere ruhig mal die Einbürgerungsbehörde.


Habe aktuell AE nach §6; Studium auf Eis gelegt und Ausbildung abgeschlossen..
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 10.08.2019 um 14:36:50
 
Es gibt keine AE nach § 6. Du müsstest eine AE nach § 18 Abs. 4 AufenthG i.V.m § 6 Abs. 1 BeschV haben.
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Antwort #11 - 10.08.2019 um 14:57:53
 
Zitat:
Es gibt keine AE nach § 6. Du müsstest eine AE nach § 18 Abs. 4 AufenthG i.V.m § 6 Abs. 1 BeschV haben.


Ah, okay.. habe bisland noch eine Fiktionsbescheinigung, da wird nur §6, Abs. 1 erwähnt. Den eAT erhalte ich mitte September, schätze dort wird das mit dem §18 explizit aufgeführt sein?

Du meinst ich könnte nach der Probezeit direkt nachfragen ob 'ne Einbürgerung möglich wäre? Hmm..
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Antwort #12 - 10.08.2019 um 15:48:52
 
NeXs schrieb am 10.08.2019 um 01:14:08:
Auf den ersten Blick habe ich mir das auch gedacht... bin dann auf diesen Beitrag gestossen:

https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/niederlassungserlaubnis-oder-eu-dauer...

Das meiste ist zwer Kauderwelsch für mich, aber dieser Teil schien mir interessant:

"Der Antragsteller muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass derzeit ungewiss ist, ob er jemals auf den weitergehenden Schutz der Niederlassungserlaubnis angewiesen sein wird, und ihm bei einem entsprechenden Bedürfnis zu einem späteren Zeitpunkt eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könnte. Denn der Besitz einer Niederlassungserlaubnis bewirkt eine vom weiteren Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen unabhängige Aufenthaltsverfestigung."


Schutz und Aufenthaltsverfestigung hören sich für mich gut an, vor allem nachdem ich jetzt so lange in Ungewissheit gelebt habe und endlich mehr oder weniger am Ziel bin:) Ich fange jetzt erst so richtig mit dem Leben an, kann mir daher auch in nahegelegener Zukunft nicht vorstellen DE, Familie und Freunde für ein anderes Land einzutauschen. Und wenn ich mal wirklich mit den Gedanken spielen sollte, dann werde ich hoffentlich bis dahin im Besitz eines Deutschen Passes sein, und dann sollte das eh kein Problem sein..

(Das wäre die nächste Frage nach X Jahren mit der NE; ob und wie ich den Deutschen Pass bekommen könnte. Trilogy  Laut lachend)

Du hast den Artikel entweder nicht komplett gelesen, oder nicht verstanden. Es geht hauptsächlich um die Möglichkeit beide Titel zu haben, und das geht auch, man bezahlt nur die zusätzlichen Kosten. Der Fall im Artikel ist etwas speziell, und es gibt eigentlich nicht so viele Leute, die zusätzlich zu einer DA-EU auch die NE haben möchten. Umgekehrt macht es viel mehr Sinn, das heißt DA-EU zusätzlich zur NE.

Bei einer Wahl zwischen DA-EU und NE empfiehlt es sich immer, DA-EU zu wählen, wenn man die Voraussetzungen dafür erfüllt. Es wurde hier im Forum hundert Mal darüber diskutiert. Google es doch einfach. Vorteile was das Erlöschen betrifft sind sehr wichtig, unter anderem. Egal ob du dich später einbürgern lassen willst oder nicht.
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Antwort #13 - 11.08.2019 um 16:09:34
 
NeXs schrieb am 10.08.2019 um 14:57:53:
Ah, okay.. habe bisland noch eine Fiktionsbescheinigung, da wird nur §6, Abs. 1 erwähnt. Den eAT erhalte ich mitte September, schätze dort wird das mit dem §18 explizit aufgeführt sein?

Du meinst ich könnte nach der Probezeit direkt nachfragen ob 'ne Einbürgerung möglich wäre? Hmm..

Auf dem eAT sollte die Rechtsgrundlage § 18 AzfenthG sein.

Bzgl. Einbürgerung:
Ja, denn die Zeiten erfüllst du (hier werden die Studienzeiten voll angerechnet, s.a. den gepinnten Thread im StAng-Forum). Die restlichen Voraussetzungen des § 10 StAG sollten in deinem Fall erfüllt sein. Ich gehe mal davon aus, dass keine relevanten Straftaten vorliegen und auch sonst keine Hindernisse. Evtl. muss aber der Einbürgerungstest gemacht werden, das sollte aber kein Problem darstellen. Alle anderen Details erhältst du bei der EBH, einfach mal einen Beratungstermin vereinbaren.
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Antwort #14 - 07.06.2020 um 12:04:10
 
Hallo zusammen,

Ich müsste mich hier nochnmal zu Wort melden, in der Hoffnung das jemand genaueres weiß. Mein AE endet zum 27.07.2020 und ich würde gerne wissen ob ich direkt die NE beantragen kann, oder ich den Titel erstmal so wie er ist verlängerm muß.

Ich erfülle die Vorraussetzung von 5 Jahren noch nicht ganz. Hier die Zusammensetzung:

08.10.2011 bis 26.07.2019 Status: Student
27.07.2019 - 27.07.2020 Status: Arbeitnehmer nach §18 Abs 4. S. 1

Sprich, 7 Jahre und 7 Monate war ich mit Status Student unterwegs; da diese nur zur hälfte angerechnet werden = 3 Jahre, 9 Monate.

Zusammen mit dem 1 Jahr mit neuem Status wäre ich bei 4 Jahren und 9 Monaten - somit fehlen mir ein paar Monate bis es volle 5 Jahre sind.

Aufgrund der aktuellen Lage habe ich's noch nicht geschafft jemanden im Ausländerbüro zu erreichen und nachzufragen ob die 5 Jahre streng genommen erfüllt werden müssen oder es im Ermessen der Behörde/Sachbearbeiters sein könnte - dachte vielleicht hat hier jemand Infos diesbez.?

Danke im Voraus!
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