i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlassungserlaubnis - ab wann?
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1565120716

Beitrag begonnen von NeXs am 06.08.2019 um 21:45:16

Titel: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von NeXs am 06.08.2019 um 21:45:16
So, nachdem ich eine AE (nach §6, Abs. 1 BeschV, fürs erste befristet auf 1 Jahr) erhalten habe, frage ich mich wie es weiter geht, bzw. wie und wann ich an etwas permanenteres kommen könnte.

Laut Webseite der Stadt Bochum müssen folgende Vorrausetzungen erfüllt sein:
- 5 Jahre im Besitz einer AE
- mind. 60 Beiträge zur ges. Rentenversicherung
- keine Strafen o.ä.
- Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt
- ausreichende Deutschkentnisse+Rechtsordnung/Gesellschaftsordnung
- ausreichend Wohnraum

Relevante Infos:
- 1992-1998 Flüchtling mit Duldung:
  * in der Zeit die 3. und 4. Klasse der Grundschule abgeschlossen
  * 5. bis 8. Klasse einer Gesamtschule
- 10/2011-08/2019 AE für Studienzwecke (nicht abgeschlossen)
- 08/2019 IT Ausbildung abgeschlossen (Externenprüfung)
- keine Strafen o.ä.
- 88 Rentenversicherungsbeiträge (55 Minijob / 33 Werkstudent)
- würde behaupten ich kann einigermaßen Deutsch, kann es aber bei Bedarf auch mit einem C2 Zertifikat vom Goethe-Institut belegen
- 34m2 Wohnung, gemietet
- Arbeitnehmer, unbefristet nach Probezeit, 2.5 Netto

Für mich als Laien sieht es auf den ersten Blick so aus, als ob ich die NE nach Ablauf der Probezeit beantragen könnte, aber der Teufel steckt bestimmt mal wieder im Detail, oder?

Ich dachte mir, vielleicht probier's ich bei der ABH einfach nach der Probezeit, mehr als nein sagen können sie ja nicht (oder?). Würde mich über mehr Infos bzw. eine zweite Meinung freuen!

Unabhängg davon ob meine Frage unbeantworter bleibt, würde ich an dieser Stelle gerne ein Lob aussprechen an alle die hier selbstlos ihre Zeit/Wissen/Erfahrungen uneigennützig opfern. Ihr habt bestimmt besseres zu tun, daher vielen Dank :)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von reinhard am 06.08.2019 um 22:35:40
Du hattest also 1992 bis 1998 eine Duldung?

Du hattest 2018 bis 2019 eine AE?

Kannst Du dann noch schreiben, was Du zwischen 1999 und 2017 hattest? Ab wann AE für das Studium? Versuchst Du mal, das chronologisch aufzuschreiben?

Ansonsten: Wenn bei den Zeiten, die jetzt fehlen, nichts Besonderes dabei ist, sieht es so aus, als hättest Du von 2011 bis heute eine AE gehabt. Richtig?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von NeXs am 06.08.2019 um 22:57:51

reinhard schrieb am 06.08.2019 um 22:35:40:
Du hattest also 1992 bis 1998 eine Duldung?

Du hattest 2018 bis 2019 eine AE?

Kannst Du dann noch schreiben, was Du zwischen 1999 und 2017 hattest? Ab wann AE für das Studium? Versuchst Du mal, das chronologisch aufzuschreiben?

Ansonsten: Wenn bei den Zeiten, die jetzt fehlen, nichts Besonderes dabei ist, sieht es so aus, als hättest Du von 2011 bis heute eine AE gehabt. Richtig?


Sorry, dachte es wäre irrelevant, aber nach dem Krieg sind wir ausgereist, demnach war ich vom Sommer 1998 bis Septeber 2011 wieder im Heimatland. Dachte das mit dem vorherigen Aufenthalt könnnte zwecks Anrechnung o.ä. relevant sein.

Nochmal Chronologisch zur Übersicht:
1992-1998 in Deutschland, Duldung
1998-2011 in Bosnien
2011-2019 in Deutschland, AE zum Studium
aktuell - AE zur Beschäftigung nach §6, Abs. 1 BeschV

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von HeFi am 07.08.2019 um 00:18:31

NeXs schrieb am 06.08.2019 um 21:45:16:
- 10/2011-08/2019 AE für Studienzwecke (nicht abgeschlossen)

DAS ^^^ ist schade, denn andernfalls käme sofort
§ 18b AufenthG ---> Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen
in Betracht

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von Bayraqiano am 07.08.2019 um 09:40:15
Wie bereits gesagt kann keine NE nach § 18b erteilt werden, da das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. Eine sonstige von § 9 abweichende Erteilungsgrundlage ist auch nicht ersichtlich.

Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 wäre in ca. einem Jahr möglich. Die Duldungszeiten werden nicht angerechnet, der Zeitraum von 2011 bis 2019 mit der Studenten-AE nur zur Hälfte (§ 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG). Gleiches gilt für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von NeXs am 08.08.2019 um 19:05:23

schrieb am 07.08.2019 um 09:40:15:


Dann werde ich mal die Füße bis zum nächsten Jahr still halten, Danke!

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von Korrektor am 09.08.2019 um 04:08:52
Und warum keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU? Das wäre nämlich noch was besseres, aber natürlich ist auch die Niederlassungserlaubnis völlig in Ordnung.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von NeXs am 10.08.2019 um 01:14:08

Korrektor schrieb am 09.08.2019 um 04:08:52:
Und warum keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU? Das wäre nämlich noch was besseres, aber natürlich ist auch die Niederlassungserlaubnis völlig in Ordnung.


Auf den ersten Blick habe ich mir das auch gedacht... bin dann auf diesen Beitrag gestossen:

https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/niederlassungserlaubnis-oder-eu-daueraufenthaltserlaubnis-362008

Das meiste ist zwer Kauderwelsch für mich, aber dieser Teil schien mir interessant:

"Der Antragsteller muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass derzeit ungewiss ist, ob er jemals auf den weitergehenden Schutz der Niederlassungserlaubnis angewiesen sein wird, und ihm bei einem entsprechenden Bedürfnis zu einem späteren Zeitpunkt eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könnte. Denn der Besitz einer Niederlassungserlaubnis bewirkt eine vom weiteren Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen unabhängige Aufenthaltsverfestigung."


Schutz und Aufenthaltsverfestigung hören sich für mich gut an, vor allem nachdem ich jetzt so lange in Ungewissheit gelebt habe und endlich mehr oder weniger am Ziel bin:) Ich fange jetzt erst so richtig mit dem Leben an, kann mir daher auch in nahegelegener Zukunft nicht vorstellen DE, Familie und Freunde für ein anderes Land einzutauschen. Und wenn ich mal wirklich mit den Gedanken spielen sollte, dann werde ich hoffentlich bis dahin im Besitz eines Deutschen Passes sein, und dann sollte das eh kein Problem sein..

(Das wäre die nächste Frage nach X Jahren mit der NE; ob und wie ich den Deutschen Pass bekommen könnte. Trilogy  ;D)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von Bayraqiano am 10.08.2019 um 13:53:04
Die Einbürgerung könntest du nach der Probezeit in Angriff nehmen, die Voraussetzungen scheinen sonst erfüllt zu sein (eine NE muss nicht vorliegen, AE nach § 18 reicht aus). Kontaktiere ruhig mal die Einbürgerungsbehörde.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von NeXs am 10.08.2019 um 14:07:55

schrieb am 10.08.2019 um 13:53:04:
Die Einbürgerung könntest du nach der Probezeit in Angriff nehmen, die Voraussetzungen scheinen sonst erfüllt zu sein (eine NE muss nicht vorliegen, AE nach § 18 reicht aus). Kontaktiere ruhig mal die Einbürgerungsbehörde.


Habe aktuell AE nach §6; Studium auf Eis gelegt und Ausbildung abgeschlossen..

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von Bayraqiano am 10.08.2019 um 14:36:50
Es gibt keine AE nach § 6. Du müsstest eine AE nach § 18 Abs. 4 AufenthG i.V.m § 6 Abs. 1 BeschV haben.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von NeXs am 10.08.2019 um 14:57:53

schrieb am 10.08.2019 um 14:36:50:
Es gibt keine AE nach § 6. Du müsstest eine AE nach § 18 Abs. 4 AufenthG i.V.m § 6 Abs. 1 BeschV haben.


Ah, okay.. habe bisland noch eine Fiktionsbescheinigung, da wird nur §6, Abs. 1 erwähnt. Den eAT erhalte ich mitte September, schätze dort wird das mit dem §18 explizit aufgeführt sein?

Du meinst ich könnte nach der Probezeit direkt nachfragen ob 'ne Einbürgerung möglich wäre? Hmm..

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von Korrektor am 10.08.2019 um 15:48:52

NeXs schrieb am 10.08.2019 um 01:14:08:
Auf den ersten Blick habe ich mir das auch gedacht... bin dann auf diesen Beitrag gestossen:

https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/niederlassungserlaubnis-oder-eu-daueraufenthaltserlaubnis-362008

Das meiste ist zwer Kauderwelsch für mich, aber dieser Teil schien mir interessant:

"Der Antragsteller muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass derzeit ungewiss ist, ob er jemals auf den weitergehenden Schutz der Niederlassungserlaubnis angewiesen sein wird, und ihm bei einem entsprechenden Bedürfnis zu einem späteren Zeitpunkt eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könnte. Denn der Besitz einer Niederlassungserlaubnis bewirkt eine vom weiteren Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen unabhängige Aufenthaltsverfestigung."


Schutz und Aufenthaltsverfestigung hören sich für mich gut an, vor allem nachdem ich jetzt so lange in Ungewissheit gelebt habe und endlich mehr oder weniger am Ziel bin:) Ich fange jetzt erst so richtig mit dem Leben an, kann mir daher auch in nahegelegener Zukunft nicht vorstellen DE, Familie und Freunde für ein anderes Land einzutauschen. Und wenn ich mal wirklich mit den Gedanken spielen sollte, dann werde ich hoffentlich bis dahin im Besitz eines Deutschen Passes sein, und dann sollte das eh kein Problem sein..

(Das wäre die nächste Frage nach X Jahren mit der NE; ob und wie ich den Deutschen Pass bekommen könnte. Trilogy  ;D)

Du hast den Artikel entweder nicht komplett gelesen, oder nicht verstanden. Es geht hauptsächlich um die Möglichkeit beide Titel zu haben, und das geht auch, man bezahlt nur die zusätzlichen Kosten. Der Fall im Artikel ist etwas speziell, und es gibt eigentlich nicht so viele Leute, die zusätzlich zu einer DA-EU auch die NE haben möchten. Umgekehrt macht es viel mehr Sinn, das heißt DA-EU zusätzlich zur NE.

Bei einer Wahl zwischen DA-EU und NE empfiehlt es sich immer, DA-EU zu wählen, wenn man die Voraussetzungen dafür erfüllt. Es wurde hier im Forum hundert Mal darüber diskutiert. Google es doch einfach. Vorteile was das Erlöschen betrifft sind sehr wichtig, unter anderem. Egal ob du dich später einbürgern lassen willst oder nicht.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von Bayraqiano am 11.08.2019 um 16:09:34

NeXs schrieb am 10.08.2019 um 14:57:53:
Ah, okay.. habe bisland noch eine Fiktionsbescheinigung, da wird nur §6, Abs. 1 erwähnt. Den eAT erhalte ich mitte September, schätze dort wird das mit dem §18 explizit aufgeführt sein?

Du meinst ich könnte nach der Probezeit direkt nachfragen ob 'ne Einbürgerung möglich wäre? Hmm..

Auf dem eAT sollte die Rechtsgrundlage § 18 AzfenthG sein.

Bzgl. Einbürgerung:
Ja, denn die Zeiten erfüllst du (hier werden die Studienzeiten voll angerechnet, s.a. den gepinnten Thread im StAng-Forum). Die restlichen Voraussetzungen des § 10 StAG sollten in deinem Fall erfüllt sein. Ich gehe mal davon aus, dass keine relevanten Straftaten vorliegen und auch sonst keine Hindernisse. Evtl. muss aber der Einbürgerungstest gemacht werden, das sollte aber kein Problem darstellen. Alle anderen Details erhältst du bei der EBH, einfach mal einen Beratungstermin vereinbaren.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von NeXs am 07.06.2020 um 12:04:10
Hallo zusammen,

Ich müsste mich hier nochnmal zu Wort melden, in der Hoffnung das jemand genaueres weiß. Mein AE endet zum 27.07.2020 und ich würde gerne wissen ob ich direkt die NE beantragen kann, oder ich den Titel erstmal so wie er ist verlängerm muß.

Ich erfülle die Vorraussetzung von 5 Jahren noch nicht ganz. Hier die Zusammensetzung:

08.10.2011 bis 26.07.2019 Status: Student
27.07.2019 - 27.07.2020 Status: Arbeitnehmer nach §18 Abs 4. S. 1

Sprich, 7 Jahre und 7 Monate war ich mit Status Student unterwegs; da diese nur zur hälfte angerechnet werden = 3 Jahre, 9 Monate.

Zusammen mit dem 1 Jahr mit neuem Status wäre ich bei 4 Jahren und 9 Monaten - somit fehlen mir ein paar Monate bis es volle 5 Jahre sind.

Aufgrund der aktuellen Lage habe ich's noch nicht geschafft jemanden im Ausländerbüro zu erreichen und nachzufragen ob die 5 Jahre streng genommen erfüllt werden müssen oder es im Ermessen der Behörde/Sachbearbeiters sein könnte - dachte vielleicht hat hier jemand Infos diesbez.?

Danke im Voraus!

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von erne am 07.06.2020 um 12:15:38

NeXs schrieb am 07.06.2020 um 12:04:10:
nachzufragen ob die 5 Jahre streng genommen erfüllt werden müssen


nun ja, das Gesetz fordert 5 Jahre und nicht einen Tag weniger.
also ja: muss erfüllt weren.

Aber red doch mal mit der ABH, die wollen sich ja auch nicht unnötig Arbeit machen und dann nöchstes Mal einen neuen Antrag von Dir auf die NE bearbeiten.
Frag mal, ob das so funktionieren würde:
Du stellst *rechtzeitig* einen Antrag auf NE, bekommst eine Fiktionsbescheinigung und dem Antrag wird nach 3 Monaten stattgegeben (doer dann eben auch nicht, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind) ... die ABH müsste ihn 3 Monate liegen lassen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von Korrektor am 07.06.2020 um 23:23:42

NeXs schrieb am 07.06.2020 um 12:04:10:
Hallo zusammen,

Ich müsste mich hier nochnmal zu Wort melden, in der Hoffnung das jemand genaueres weiß. Mein AE endet zum 27.07.2020 und ich würde gerne wissen ob ich direkt die NE beantragen kann, oder ich den Titel erstmal so wie er ist verlängerm muß.

Ich erfülle die Vorraussetzung von 5 Jahren noch nicht ganz. Hier die Zusammensetzung:

08.10.2011 bis 26.07.2019 Status: Student
27.07.2019 - 27.07.2020 Status: Arbeitnehmer nach §18 Abs 4. S. 1

Sprich, 7 Jahre und 7 Monate war ich mit Status Student unterwegs; da diese nur zur hälfte angerechnet werden = 3 Jahre, 9 Monate.

Zusammen mit dem 1 Jahr mit neuem Status wäre ich bei 4 Jahren und 9 Monaten - somit fehlen mir ein paar Monate bis es volle 5 Jahre sind.

Aufgrund der aktuellen Lage habe ich's noch nicht geschafft jemanden im Ausländerbüro zu erreichen und nachzufragen ob die 5 Jahre streng genommen erfüllt werden müssen oder es im Ermessen der Behörde/Sachbearbeiters sein könnte - dachte vielleicht hat hier jemand Infos diesbez.?

Danke im Voraus!

Du möchtest trotzdem eine NE obwohl dir gesagt wurde dass DA-EU besser ist?

Naja, egal.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von NeXs am 08.06.2020 um 00:28:50

Korrektor schrieb am 07.06.2020 um 23:23:42:
Du möchtest trotzdem eine NE obwohl dir gesagt wurde dass DA-EU besser ist?

Naja, egal.


Ich möchte eins von beiden, die Vorrausetzungen sind bei beiden Titeln 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt.
Zum DA-EU findet sich im Zusammenhang mit Bochum absolut nichts (lasse mich gerne eines Besseren beleheren), und ich habe bislang noch keinen Kontakt mit der ABH herstellen können um nachzufragen - im Zweifelsfall wäre ich, um Komplikationen zu vermeiden, auch mit der NE mehr als zufrieden.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von Korrektor am 08.06.2020 um 01:29:06

NeXs schrieb am 08.06.2020 um 00:28:50:
Ich möchte eins von beiden, die Vorrausetzungen sind bei beiden Titeln 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt.
Zum DA-EU findet sich im Zusammenhang mit Bochum absolut nichts (lasse mich gerne eines Besseren beleheren), und ich habe bislang noch keinen Kontakt mit der ABH herstellen können um nachzufragen - im Zweifelsfall wäre ich, um Komplikationen zu vermeiden, auch mit der NE mehr als zufrieden.

Sowohl DA-EU als auch NE gibt es in jeder Stadt im Bundesgebiet.

Aber wie gesagt... deine Entscheidung.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von NeXs am 16.06.2020 um 14:41:00
Kurzes Update falls jemand in der ähnlichen Lage stecken sollte: konnte die ABH erreichen, aber die NE/EU-NE/Einbürgerung kann ich fürs erste vergessen. Da ich mein Studium nicht abgeschlossen habe wird diese Zeit nicht berechnet, somit habe ich gerade mal 1 Jahr auf dem Konto.

Gruß

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von Bayraqiano am 16.06.2020 um 15:14:29
Ich würde das Handtuch nicht so schnell werfen. Denn im Gesetz steht wörtlich folgendes (§ 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG das für die NE und die Erlaubnis z. DA-EU entsprechend gilt):

Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.


Wichtig ist also, dass die Zeit an sich rechtmäßig war, was schon der Fall ist, wenn durchgehend eine gültige AE vorlag. Zwar mag es sein, dass im Regelfall der erfolgreiche Abschluss erst ein gefestigtes Aufenthaltsrecht vermittelt. Jedoch ist die Auslegung, wonach nur der erfolgreiche Abschluss die Anrechnung rechtfertigt, nicht vom Wortlaut gedeckt und kann auch nicht entsprechend so reduzierend ausgelegt werden. Außerdem erlaubt der Gesetzgeber ja in mehreren Fällen den Wechsel selbst bei nicht erfolgreich zu Ende geführtem Studium hin zu einem anderen Aufenthaltsrecht, welches für sich den Anwendungsbereich der §§ 9ff. eröffnet.

Du solltest einen schriftlichen Antrag stellen und die weitere Reaktion der ABH abwarten.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von NeXs am 16.06.2020 um 15:21:49

schrieb am 16.06.2020 um 15:14:29:
Ich würde das Handtuch nicht so schnell werfen. Denn im Gesetz steht wörtlich folgendes (§ 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG das für die NE und die Erlaubnis z. DA-EU entsprechend gilt):

Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

Wichtig ist also, dass die Zeit an sich rechtmäßig war, was schon der Fall ist, wenn durchgehend eine gültige AE vorlag. Zwar mag es sein, dass im Regelfall der erfolgreiche Abschluss erst ein gefestigtes Aufenthaltsrecht vermittelt. Jedoch ist die Auslegung, wonach nur der erfolgreiche Abschluss die Anrechnung rechtfertigt, nicht vom Wortlaut gedeckt und kann auch nicht entsprechend so reduzierend ausgelegt werden. Außerdem erlaubt der Gesetzgeber ja in mehreren Fällen den Wechsel selbst bei nicht erfolgreich zu Ende geführtem Studium hin zu einem anderen Aufenthaltsrecht, welches für sich den Anwendungsbereich der §§ 9ff. eröffnet.

Du solltest einen schriftlichen Antrag stellen und die weitere Reaktion der ABH abwarten. 



Danke für die ermutigenden Worte, ich war auch etwas überrascht da ich in meinen bisherigen Recherchen diese Vorraussetzung nicht finden konnte.

Ich würde jetzt den Antrag auf Verlängerung des aktuellen Titels stellen, und wenn das im Lot ist - einen Antrag für die NE stellen - ggf. würde ich damit noch 2-3 Monate warten bis die 5 Jahre def. abgedeckt sind... oder wolltest du darauf hinaus das ich jetzt schon den Antrag auf NE stelle?

Ich würde gerne den Weg des geringsten Risikos bestreiten... Recht haben und Recht bekommen sind ja bekanntlich zwei paar Schuhe.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von Bayraqiano am 16.06.2020 um 15:31:17
Für deine Planungssicherheit mag sicherlich hilfreich sein, zunächst die AE in aller Ruhe zu verlängern und dann die NE in Angriff zu nehmen.

Allerdings solltest du dir nur im Klaren sein, dass diese telefonische Auskunft zunächst nicht viel Wert ist und relevantes erst dann zum Tragen kommt, wenn ein ordentlicher Antrag gestellt wurde. Oft geht vieles, was vorher überhaupt nicht möglich war, dann plötzlich doch.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von NeXs am 16.06.2020 um 16:14:12

schrieb am 16.06.2020 um 15:31:17:
Für deine Planungssicherheit mag sicherlich hilfreich sein, zunächst die AE in aller Ruhe zu verlängern und dann die NE in Angriff zu nehmen.

Allerdings solltest du dir nur im Klaren sein, dass diese telefonische Auskunft zunächst nicht viel Wert ist und relevantes erst dann zum Tragen kommt, wenn ein ordentlicher Antrag gestellt wurde. Oft geht vieles, was vorher überhaupt nicht möglich war, dann plötzlich doch.


Wenn ich etwas aus meinem bisherigen Abenteuer mit der ABH lernen konnte, ist es genau das - der menschliche Faktor spielt schlussendlich eine große Rolle und hat starken Einfluß auf das Endergebnis.

Ich werde den aktuell Titel erst verlängern, und dann die NE in Angriff nehmen. The Saga continues!

Danke.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von Korrektor am 17.06.2020 um 00:52:17

NeXs schrieb am 16.06.2020 um 16:14:12:
Wenn ich etwas aus meinem bisherigen Abenteuer mit der ABH lernen konnte, ist es genau das - der menschliche Faktor spielt schlussendlich eine große Rolle und hat starken Einfluß auf das Endergebnis.

Ich werde den aktuell Titel erst verlängern, und dann die NE in Angriff nehmen. The Saga continues!

Danke.

Ich hab dir schon letztes Jahr ein paar Privatnachrichten geschrieben um dir zu helfen, bzgl. NE und DA-EU. Leider hatte es keinen Effekt.

Aus irgendwelchen Gründen scheinst du fest davon überzeugt zu sein, dass die NE tausend Mal besser ist als DA-EU.

Wie auch immer... ich bin jetzt definitiv aus diesem Thread raus.

Ciao

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - ab wann?
Beitrag von NeXs am 17.06.2020 um 01:38:14

Korrektor schrieb am 17.06.2020 um 00:52:17:
Ich hab dir schon letztes Jahr ein paar Privatnachrichten geschrieben um dir zu helfen, bzgl. NE und DA-EU. Leider hatte es keinen Effekt.

Aus irgendwelchen Gründen scheinst du fest davon überzeugt zu sein, dass die NE tausend Mal besser ist als DA-EU.

Wie auch immer... ich bin jetzt definitiv aus diesem Thread raus.

Ciao


Ich danke für die bisherige Hilfestellung, aber irgendwie nimmst du dir etwas, was schlussendlich meine Entscheidung ist, viel zu sehr zum Herzen - und das obwohl ich mehrfach, auch in privaten Nachrichten, angemerkt habe das ich die DA-EU bevorzugen würde. Nur weil ich in meinen Texten NE schreibe, bedeutet das nicht ich würde deinen Rat bzw. deine Beurteilung zu dem Thema in den Wind schießen so frei nach dem Motto "ah, der hat doch keine Ahnung, alle haben NE, also muss es besser sein". Es bedeutet nur das ich an der Stelle ein fauler Sack bin und mich unpräzise ausdrücke, da die DA-EU aus meiner Sicht eine NE+ ist.

Wie gesagt, danke für die bisherige Hilfe und ich würde dich bitten das Thema an dieser Stelle nicht weiter zu vertiefen.

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.