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Namensänderngen (Gelesen: 14.693 mal)
Melanny
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Antwort #15 - 15.10.2019 um 11:29:13
 
Standesamt scheint Dauerproblem zu sein.

Pass und Eheurkunde reichen nun doch nicht mehr.
Es ist mir bisher nicht möglich gewesen, eine Namenserklärung nach Eheschließung im Ausland abzugeben.

1. Standesbeamtin meinte, es ginge nur über Berlin. Hat sich erkundigt – ist hier machbar. Sollen zur Öffnungszeit gemeinsam kommen, mit Eheurkunde (legalisiert und übersetzt), Termine vergebe sie keine. (war vor meinem Urlaub)

2.Vergangene Woche zur Öffnungszeit mit den Dokumenten gemeinsam dort gewesen. Sie konnte uns nicht „bedienen“ wegen anderer Kunden, die sie gerade beriet. Wir wurden gebeten, diese Woche zu den Öffnungszeiten zu kommen. Ich bat um einen Termin, doch das wurde abgelehnt, sie vergebe keine.

3.Heute zur Öffnungszeit dort gewesen. Sie hatte keine Zeit, da heute 2 Hochzeiten sind, wir sollen an einem anderen Tag kommen und einen vom Gericht vereidigten Dolmetscher mitbringen.

Das war mir etwas zu viel. Es gibt keine Termine, man soll zu den Öffnungszeiten kommen, aber dann hat sie keine Zeit und man wird gebeten erneut zu kommen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie letzte Woche Mittwoch nicht wusste, dass sie heute zwei Eheschließungen hat.
Mir ist auch nicht klar, dass wir einen vom Gericht vereidigten Dolmetscher mitbringen müssen. Es sei wegen der Tragweite solch einer Entscheidung, meinte sie. Ich möchte den Namen meines Mannes annehmen nach deutschem Recht. Für ihn ändert sich gar nichts.
Ich fragte vorsichtshalber, ob und wo ich nachlesen kann, dass der Dolmetscher benötigt wird. Antwort: im Personenstandsrecht, wo genau, dass soll ich selbst heraus finden, von ihr bekäme ich das nicht gesagt, sie mache ihren Job seit 30 Jahren und wenn sie sage, es sei so, dann sei es so.
Außerdem wüsste sie gar nicht, dass es sich bei meinem Mann um einen Ausländer handeln würde.

Nun gab es aber in meinem Fall bereit 2 andere Dinge, die anders waren, als sie mir sagte.

Ich möchte im Forum fragen: Brauchen wir einen vom Gericht vereidigten Dolmetscher?


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Antwort #16 - 16.10.2019 um 04:03:52
 
Hallo,

ich weiß es nicht 100%ig verbindlich, meine aber, dass zur Vornahme dieser Willenserklärung dies nicht nötig bzw. vorgeschrieben ist. Ist es ja nicht einmal zwingend bei der Eheschließung...

Ich behaupte, die Standesamtaufsicht könnte diese Frage verbindlich und schnell beantworten. Nur so als Idee, weil sich in diesem Zuge vielleicht auch die Terminproblematik lösen ließe...

Gruß
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namaskaram
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Antwort #17 - 16.10.2019 um 08:56:42
 
Wir haben eine deutsche Heiratsurkunde über unsere Heirat im Ausland. Bei der späteren Namensänderung in Deutschland hat mein Mann aus seiner Namenskette Vornamen und Nachnamen gemacht und direkt danach habe ich seinen Nachnamen angenommen. Bei uns genügte es, dass eine Freundin dabei war, die für meinen Mann übersetzen konnte.
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lottchen
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Antwort #18 - 16.10.2019 um 09:26:50
 
Mal davon abgesehen ob der Dolmetscher wirklich benötigt wird oder nicht - warum solltet ihr den ohne Termin mitschleppen (und dafür bezahlen) wenn die Frau beim nächsten Mal auch wieder keine Zeit hat? Würde ich auf keinen Fall machen. Wie oft soll der denn da antanzen?
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Melanny
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Antwort #19 - 16.10.2019 um 13:22:04
 
Ich konnte heute mit einer Mitarbeiterin der Standesamtaufsicht telefonieren. Sie wird die betreffende Standesbeamtin kontaktieren.

Ich habe mich zusätzlich mit einem Notariat in Verbindung gesetzt, da ich bezweifle, dass mein Mann zum dritten Mal mit zum Standesamt gehen wird.
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Antwort #20 - 16.10.2019 um 19:32:31
 
Melanny schrieb am 16.10.2019 um 13:22:04:
Ich konnte heute mit einer Mitarbeiterin der Standesamtaufsicht telefonieren. Sie wird die betreffende Standesbeamtin kontaktieren.


Da schau her Zwinkernd

Zitat:
Ich habe mich zusätzlich mit einem Notariat in Verbindung gesetzt, da ich bezweifle, dass mein Mann zum dritten Mal mit zum Standesamt gehen wird. 


Wichtiger Punkt, den Du ansprichst: Diese Möglichkeit gibt es i.d.R. auch zur Vornahme rechtlich bindender Willenserklärungen. Kostes zwar kleines Geld, man ist aber nicht den wie immer gearteten Unzulänglichkeiten von Behörden oder deren Mitarbeitern ausgesetzt.
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Antwort #21 - 19.11.2019 um 13:26:32
 
Es ist schon fast kurios.

Die Dame von Standesamtaufsicht, kennt sich nicht so richtig aus und gehe davon aus, dass die Beamtin richtige Forderungen stellt.

Wir haben die öffentliche Beurkundung vom Notar. Damit sind wir heute auf das Standesamt - Kopie mit Original und ein schriftlicher Antrag mit der Bitte, eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung auszustellen.

Die Standesbeamtin hat den Antrag nicht annehmen wollen. Sie bräuchte nichts anzunehmen, sie darf sich weigern, sie werde ihn wegwerfen. Sie rief eine Mitarbeiterin der Meldebehörde hinzu und diese riet, meinen Antrag zu schreddern.

Ich war fassungslos. Ich ging und ließ Antrag und Kopie zurück. Letzte Äußerung: Sie werde alles per Einschreiben so wie es ist zurückschicken.

Mir geht es nicht darum, Dolmetscher oder nicht, sondern darum, dass es begründet wird, wenn gesagt wird, es steht so und nicht anders im Gesetz. Da gab es schon 2 Dinge, die eben nicht im Gesetz stehen.
Des weiteren geht es mir jetzt auch um den Umgang mit Besuchern oder Kunden im Standesamt.

Anträge wegwerfen … ich bin immer noch ohne Worte ...
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Antwort #22 - 19.11.2019 um 13:33:08
 
Wie wäre es mit einer Dienstaufsichtsberschwerde oder Fachaufsichtsbeschwerde (weiß gerade nicht, was hier angebrachter wäre) beim Vorsetzten der Standesamtsmitarbeiterin? Was das Nichtannehmen bzw. Wegwerfen vom Antrag betrifft wäre wohl eher eine Dienstaufsichtsbeschwerde angebracht.
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Antwort #23 - 19.11.2019 um 14:44:38
 
Ich hoffe, Du hast Dir über die Abgabe der Unterlagen eine Einlieferungsquittung o.ä. ausstellen lassen.

Dann warte erst einmal ab, was tatsächlich als Reaktion passiert. Ob kommentarlos zurückgeschickt wird, ob der Antrag abgelehnt wird oder was auch immer.
Dann könnte man in der Sache reagieren.

Was das persönliche Verhalten / die Äußerungen gem. Deiner Schilderung angeht: Hast Du Zeugen, Deinen Mann ggf.?
Das geschilderte Verhalten bzw. die Äußerung der Beamtinnen / Angestellten wäre in dieser Form möglicherweise eine grobe Verletzung der Dienstpflicht und könnte, falls belegbar, für die Standesbeamtin dienstrechtliche Konsequenzen haben.

Falls ja, wäre meine Vorgehensweise (ich bin aber auch sehr eskalationsbereit) bezüglich des persönlichen Fehlverhaltens:

Dienstaufsichtsbeschwerde (unter ausführlicher Schilderung des Sachverhalts) an das zuständige Innenministerium des Landes (die diese dann nach unten an die zuständige Behörde tropfen lässt).

In der Sache, falls tatsächlich erforderlich (warte erst einmal ab), wäre dann der Weg exakt derselbe, nur dann eben mit Sachverhaltsdarstellung auch in Bezug auf die Rechtslage (vorerst ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts).

Begleitend dazu könntest Du dann die Einbindung Deines Wahlkreisabgeordneten in Erwägung ziehen und über dessen Sekretariat um Hilfestellung bitten.

Gruß
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Antwort #24 - 19.11.2019 um 15:55:57
 
Nein, eine Quittung erhielt ich nicht. Ich war schon froh, dass ich alles auf dem Schreibtisch liegen lassen konnte - außer mein Schreiben keine Originale, sondern Kopien. Die Originale hatte ich aber mit.

Zeugen für mich - nein. Mit so etwas hatte ich nicht gerechnet. Mein Mann wartete draußen, denn nach der vorangegangenen Abfertigung auf dem gang, war e nicht zu bewegen, mit ins Zimmer zu kommen.

Mit ihrer Art ist unsere Standesbeamtin bei Kunden und Mitarbeiten nicht ganz so beliebt.

Das war mein Text:

Sehr geehrte Frau … ,

zum Nachweis der Wirksamkeit unserer öffentlich beglaubigten Namenserklärung bitte ich um die Ausstellung von 3 gebührenpflichtigen Bescheinigungen.
Ich lege die Abschrift der öffentlichen Beglaubigung bei. Das Original kann gern vor Entgegennahme oder Zusendung der Bescheinigungen eingesehen bzw. gegen „Quittierung“ abgegeben werden.
Ich erachte eine Bearbeitungszeit von 10 Tagen als angemessen.

Mit freundlichen Grüßen ...


Mit dem Bürgermeister habe ich am Donnerstag ein Gespräch vereinbart.

Eigentlich wollte ich alles per Einschreiben (Rückantwort) schicken - ohne Originale. Dann dachte ich, persönlich kann ich wenigstens die Originale mitnehmen.

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Antwort #25 - 30.11.2019 um 11:40:50
 
Hallo,
das Gespräch beim OB hatte zumindest einen Teilerfolg - ich weiß jetzt durch ein Schreiben von ihm an mich, wie die Standesbeamtin die Gesetze auslegt. Ich bin der Meinung - FALSCH. (Sorry, der Text wird etwas länger)

Bevor ich ein Antwortschreiben verschicke, möchte ich mich hier nachfragen, ob man meinen Auslegungen zustimmen kann.

A Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1355 Ehename

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.


Ich verstehe das so:
(2) bezieht sich auf den Zeitpunkt der Eheschließung, Name Kann bestimmt werden (Erklärung vor der Trauung)
(3) später – nach Eheschließung, Vorschrift ist die Beglaubigung (Paar bringt seine vorgefertigte Erklärung mit und unterschreibt vor Notar, Botschaft oder Standesbeamten)

Standesbeamte bezieht sich nur auf (2) und meint, die Erklärung darf nur vor ihr abgegeben werden. Ist für mich falsch.

B PStG § 41 Abs.2 „ …. nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen … „

Heißt für mich: Die Entgegennahme der beglaubigten Erklärung wird geregelt. Entweder man lässt auf dem Standesamt beglaubigen oder man bringt die vom Notar beglaubigte Erklärung zum betreffenden Standesamt,
denn Abs. 1 besagt:“ (1) Die Erklärung, durch die … (4) Ehegatten nach der Eheschließung ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, …kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. …“

Heißt für mich, das ist der entscheidende Abschnitt für mich, weil ich  daraus lese dass nicht nur der Standesbeamte zuständig ist.

Standesbeamtin bezieht sich nur auf Abschnitt 2 und meint, nur sie darf beglaubigen.

C Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Ehegatten nach der Eheschließung ihren künftig zu führenden Namen gemäß wählen,
(2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen
1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.


Für mich bedeutet das, man wählt das entsprechende Recht. Wir haben das deutsche Recht gewählt. (Ich möchte meinen Namen ändern, für meinen Mann hat es keine Auswirkung, haben auch beide unseren gewöhnlichen Aufenthalt hier)

Standesbeamtin: müsste neben dem deutschen Recht auch das ausländische Recht beachten und deshalb müsste eine Niederschrift gemacht werden, wobei eben ein Dolmetscher benötigt wird.
Ich bin mir sehr sicher, sie verwechselt das mit einer Eheschließung in Deutschland (Ehefähigkeitszeugnis, zwei Rechte: ausländisch, deutsch beachten). Für die nachträgliche Namenserklärung ist das nicht relevant.
Nur bei einer Beurkundung bedarf es einer Niederschrift und eines Dolmetschers, hier geht es aber um eine öffentliche Beglaubigung vom Notar, die schon vorliegt.

Die Beamtin vermischt, so sehe ich das, alle Gesetzlichkeiten bzw. beachtet das eigentlich anzuwendende Recht nicht.

Wörtlich aus dem Schreibeb: „Aus o.g. Gründen bitte ich (OB im Namen der Standesbeamtin) Sie und Ihren Ehemann, zwecks Bestimmung eines Ehenamens unter Beachtung ausländischen Rechts, nochmals in unserem Standesamt vorzusprechen.“ (o.g. bedeutet: ihre Auslegung der Gesetze.)

Ich gehe davon aus:
1.Öffentliche Beglaubigung ist Pflicht, aber:
2.muss nicht vor dem Standesbeamten sein
3.Öffentliche Beglaubigung liegt vor (Notar)
4.Entgegennahme der Beglaubigung jetzt durch das Standesamt erforderlich (entsprechend der zitierten Gesetze)
5.Standesamt muss eine Bescheinigung ausstellen
6.Name wird materiell wirksam

Danke für das lesen.
Melanny

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« Zuletzt geändert: 30.11.2019 um 11:55:30 von Melanny »  
 
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Antwort #26 - 30.11.2019 um 12:09:47
 
Schreib das unter Fristsetzung von einer Woche oder ggf. Bei Vorlage an die Standesamtsaufsicht so von zwei Wochen. Sollte sie sich weiterhin weigern oder nicht in der Frist anworten dann stellst du einen Antrag gem. § 49 PStG damit das Amtsgericht der Standesbeamtin das Recht erklärt.
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Antwort #27 - 30.11.2019 um 22:15:49
 
Eine Frage habe ich noch:

Schreibe ich mein weiteres mögliches Vorgehen (§49 PStG) mit in das Schreiben an die Standesbeamtin oder warte ich ab, ohne es zu erwähnen?
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Antwort #28 - 01.12.2019 um 01:46:31
 
Melanny schrieb am 30.11.2019 um 22:15:49:
Schreibe ich mein weiteres mögliches Vorgehen (§49 PStG) mit in das Schreiben an die Standesbeamtin oder warte ich ab, ohne es zu erwähnen? 


Ich persönlich würde das tun.
Damit weiß jeder Beteiligte, dass Dir die weitere Vorgehensweise bekannt ist und Du bereit bist, diesen Weg auch zu gehen (was natürlich nur Sinn macht, wenn man auch dazu bereit ist - wovon ich bei Dir ausgehe).

Das kann hilfreich sein, das Standeamt / die Standesamtaufsicht dazu zu bringen, rechtskonforme Entscheidungen zu treffen, bevor es überhaupt vor Gericht geht.

Gruß
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Antwort #29 - 05.12.2019 um 09:15:04
 
Hallo,

es, nachdem ich §49 erwähnte, bewegt sich etwas. Das erste Mal kam ein Schreiben vom Standesamt, welches mein Anliegen an die Standesamtaufsicht weitergeben will. Ob das etwas bringt, weiß ich nicht.

Was steht im Schreiben: Beurkundung eines Ehenamens unter Beachtung  ausländischen Rechts. (Ihr Schreiben, also mein Schreiben, vom 20.11.)

Mein letztes Schreiben war vom 2.12., über das, was im Schreiben des OB stand .

Am 19.11., war das Gespräch mit dem OB, bei dem ich meinen Antrag ließ, weil er ihn noch einmal übergeben wollte, da das Amt den ersten Antrag "wegwerfen" wollte.

Auf mein ausführliche Schreiben vom 2.12. bezieht sie sich gar nicht. Damit wird die Standesamtaufsicht auch nichts weiter erfahren, worum es im Gunde genommen geht -  ein heilloses Durcheinander der Gesetzesanwendung und man wird sich wieder auf die Seite des Standesamts stellen: Beurkundung muss gemacht werden wegen des ausländischen Rechts. Auf meinen Antrag: Die Ausstellung einer Bescheinigung auf Grund der notariellen Beglaubigung wird nicht eingegangen.

Wir haben eindeutig schriftlich beim Notar deutsches Recht gewählt.

Ich weiß nicht, was das mit dem ausländischen Recht und dessen Beachtung soll. Haben wir irgendetwas übersehen? Ich  bin mir sicher - nein.


Ich hatte eine Frist von einer Woche gesetzt. Muss ich nun erst auf die Antwort der Standesamtaufsicht warten? Ich würde sagen - nein, denn mir kann es doch egal sein, wo sich die Beamtin jetzt informiert bezüglich meines Anliegens.

Ich nehme an, die sie hofft auf Bestätigung von ihrer Aufsicht und glaubt, ich müsse mich dann beider Ansicht anschließen, weil die Standesamtaufsicht (eventuell) es so sieht wie sie. Somit möchte man mich vom §49 abhalten.
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