Melanny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Hallo, das Gespräch beim OB hatte zumindest einen Teilerfolg - ich weiß jetzt durch ein Schreiben von ihm an mich, wie die Standesbeamtin die Gesetze auslegt. Ich bin der Meinung - FALSCH. (Sorry, der Text wird etwas länger)
Bevor ich ein Antwortschreiben verschicke, möchte ich mich hier nachfragen, ob man meinen Auslegungen zustimmen kann.
A Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1355 Ehename
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
Ich verstehe das so: (2) bezieht sich auf den Zeitpunkt der Eheschließung, Name Kann bestimmt werden (Erklärung vor der Trauung) (3) später – nach Eheschließung, Vorschrift ist die Beglaubigung (Paar bringt seine vorgefertigte Erklärung mit und unterschreibt vor Notar, Botschaft oder Standesbeamten)
Standesbeamte bezieht sich nur auf (2) und meint, die Erklärung darf nur vor ihr abgegeben werden. Ist für mich falsch.
B PStG § 41 Abs.2 „ …. nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen … „
Heißt für mich: Die Entgegennahme der beglaubigten Erklärung wird geregelt. Entweder man lässt auf dem Standesamt beglaubigen oder man bringt die vom Notar beglaubigte Erklärung zum betreffenden Standesamt, denn Abs. 1 besagt:“ (1) Die Erklärung, durch die … (4) Ehegatten nach der Eheschließung ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, …kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. …“
Heißt für mich, das ist der entscheidende Abschnitt für mich, weil ich daraus lese dass nicht nur der Standesbeamte zuständig ist.
Standesbeamtin bezieht sich nur auf Abschnitt 2 und meint, nur sie darf beglaubigen.
C Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Ehegatten nach der Eheschließung ihren künftig zu führenden Namen gemäß wählen, (2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen 1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder 2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Für mich bedeutet das, man wählt das entsprechende Recht. Wir haben das deutsche Recht gewählt. (Ich möchte meinen Namen ändern, für meinen Mann hat es keine Auswirkung, haben auch beide unseren gewöhnlichen Aufenthalt hier)
Standesbeamtin: müsste neben dem deutschen Recht auch das ausländische Recht beachten und deshalb müsste eine Niederschrift gemacht werden, wobei eben ein Dolmetscher benötigt wird. Ich bin mir sehr sicher, sie verwechselt das mit einer Eheschließung in Deutschland (Ehefähigkeitszeugnis, zwei Rechte: ausländisch, deutsch beachten). Für die nachträgliche Namenserklärung ist das nicht relevant. Nur bei einer Beurkundung bedarf es einer Niederschrift und eines Dolmetschers, hier geht es aber um eine öffentliche Beglaubigung vom Notar, die schon vorliegt.
Die Beamtin vermischt, so sehe ich das, alle Gesetzlichkeiten bzw. beachtet das eigentlich anzuwendende Recht nicht.
Wörtlich aus dem Schreibeb: „Aus o.g. Gründen bitte ich (OB im Namen der Standesbeamtin) Sie und Ihren Ehemann, zwecks Bestimmung eines Ehenamens unter Beachtung ausländischen Rechts, nochmals in unserem Standesamt vorzusprechen.“ (o.g. bedeutet: ihre Auslegung der Gesetze.)
Ich gehe davon aus: 1.Öffentliche Beglaubigung ist Pflicht, aber: 2.muss nicht vor dem Standesbeamten sein 3.Öffentliche Beglaubigung liegt vor (Notar) 4.Entgegennahme der Beglaubigung jetzt durch das Standesamt erforderlich (entsprechend der zitierten Gesetze) 5.Standesamt muss eine Bescheinigung ausstellen 6.Name wird materiell wirksam
Danke für das lesen. Melanny
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