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A1 notwendig bei Familiennachzug von Person mit Daueraufenthaltserlaubnis in einem EU-Staat? (Gelesen: 2.088 mal)
Timidus
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02.03.2019 um 13:26:45
 
Meine Verlobte ist thailändische Staatsbürgerin mit Daueraufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik.

In den nächsten Monaten werden wir heiraten, damit sie nach Deutschland kommen kann.

Einzige offene Frage:
Muss auch Sie für die Bewilligung des Aufenthalts zum Familiennachzug (§ 28) Sprachkenntnisse A1 vor der Bewilligung vorweisen?

Ich habe gehört, dass dies bei Personen mit Daueraufenthalt in einem EU-Staat entfällt.

Darüber hinaus ist sie über 50 Jahre, hat einen Hochschulabschluss (Bachelor, allerdings nie im Beruf gearbeitet), spricht Englisch und hat freiwillig die tschechische Sprache gelernt und ist seit mehreren Jahren erfolgreich selbständig und verdient ihren eigenen Lebensunterhalt.
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Antwort #1 - 02.03.2019 um 17:07:05
 
Für § 28 AufenthG benötigt sie A1, da gibt es keine Befreiung alleine wegen dem Daueraufenthalt.

Hat sie in Tschechien den Status (dlouhodobě pobývajícího rezidenta ES), so kann sie darüber eine AE § 38a AufenthG beantragen, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist. Für die Erteilung dieser AE werden keine Sprachkenntnisse vorausgesetzt, es ist dann allerdings wahrscheinlich, dass sie zum Integrationskurs verpflichtet wird. Weiterhin ist die Beschäftigung sowie selbständige Tätigkeit nur mit Erlaubnis möglich (§ 38a Abs. 3 AufenthG).
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Antwort #2 - 02.03.2019 um 18:40:47
 
Sie hat "průkaz o provovoleni k trvalémupobytu (permanent residence card),

purpose: sloučeni s obč čr žadatel je ost rodin přisi

remarks: rodinny řísl ušnik orčana europské unie / family member of eu citizen"

Könnte sie damit 38a erhalten?

Lebensunterhaltwürde ich tragen, undsie soll ja erst einmal Deutsch lernen, bevor sie gffs. arbeitet.

Aber beimnFamiliennachzug gibt es doch auch die Möglichkeit, dass die Behörde auf denNachweis verzichtet.

Mir ist die Aufgabenteilung Botschaft / örtlicheAusländervehörde nicht klar. Wer entscheidet hier was?
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Antwort #3 - 02.03.2019 um 19:02:16
 
Timidus schrieb am 02.03.2019 um 18:40:47:
Könnte sie damit 38a erhalten?

Nein, da sie nicht für das Daueraufenthalt-EU verfügt, sondern über ein Aufenthaltsrecht nach der EU-Freizügigkeit als Familienangehörige eines EU-Bürgers (klingt ähnlich ich weiß, sind aber zwei verschiedene Sachen). Bis du die Person, von der sie dieses Recht abgeleitet hat?

Timidus schrieb am 02.03.2019 um 18:40:47:
Aber beimnFamiliennachzug gibt es doch auch die Möglichkeit, dass die Behörde auf denNachweis verzichtet.

Schon, allerdings laut Gesetz nur, wenn es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Diese Hürde liegt schon hoch.
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Antwort #4 - 02.03.2019 um 20:06:34
 
Danke für die Aufklärung. DassDaueraufenthalt EU etwas anderes ist (wie kommt man daran?), weiss ich. Das "family visum" in Tschechien geht auf einen vorherigen Lebenspartner zurück (keine Heirat, in Tschechien sind die Hürden wohl deutlich niedriger).

Dann bleibt doch nur der Familiennachzug.

Wer entscheidet denn über die etwaige Ausnahme, die Konsularabteiilung def Botschaft oder die Ausländerbehörde?

Sie kann natürlich auch bis zu 3 Monaten als Touristin nach Deutschland kommen und A1 lernen. Solange muss sie dann Wohnsitz in Tschechien behalten (und Krankenversicherung).

Könnte sie theoretisch die tschechische Genehmigung behalten, auch wenn sie ihren Hauptwohnsitz hat?
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Antwort #5 - 02.03.2019 um 20:39:23
 
Timidus schrieb am 02.03.2019 um 20:06:34:
wie kommt man daran?

Siehe: https://www.mvcr.cz/mvcren/article/third-country-nationals-permanent-residence.a...

Wobei ich mit den tschechischen Gesetzen nicht vertraut bin, keine Ahnung, ob sie das ausstellen würden.

Timidus schrieb am 02.03.2019 um 20:06:34:
Wer entscheidet denn über die etwaige Ausnahme, die Konsularabteiilung def Botschaft oder die Ausländerbehörde?

Die endgültige Entscheidung trifft die Auslandsvertretung, die ABH wird aber intern beteiligt.

Timidus schrieb am 02.03.2019 um 20:06:34:
Könnte sie theoretisch die tschechische Genehmigung behalten, auch wenn sie ihren Hauptwohnsitz hat?

Ihr derzeitiges Aufenthaltsrecht erlischt nur, wenn die Abwesenheit die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet (Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG)

Bei einer Daueraufenthalt-EU beträgt die erlaubte Abwesenheit ein Jahr. Sie sollte sich, falls das relevant sein sollte, den Wechsel überlegen.
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Antwort #6 - 02.03.2019 um 21:15:05
 
Timidus schrieb am 02.03.2019 um 20:06:34:
eraufenthalt EU etwas anderes ist (wie kommt man daran?), weiss ich. Das "family visum" in Tschechien geht auf einen vorherigen Lebenspartner zurück (keine Heirat, in Tschechien sind die Hürden wohl deutlich niedrig


Besteht der Aufenthalt dann überhaupt noch rechtsgültig? Wenn es ein vorheriger Partner war ist sie wohl nicht mehr unbedingt Familienangehöriger eines Unionsbürgers.
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Antwort #7 - 03.03.2019 um 21:01:55
 
Ja, sie hat nach der Trennung ihren Wohnsitz gewechselt und es gab keine Probleme. (wobei ich mich das auch gefragt habe - aber in D verliert ja nach Scheidung auch nicht die NE).

Das tolle ist, dass sie problemlos in D in eine gesetzliche Krankenkasse aufgenommen wird, weil sie in Tschechien ähnlich versichert ist.

Was mich interessieren würde, ab wann sie die Aufenthaltsberechtigung verliert - sobald sie in D eine AE hat, bis sie ihren Wohnsitz abgemeldet hat oder gibt es da Karenzfristen (für Unionsbürger ja 2 Jahre).
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Antwort #8 - 04.03.2019 um 10:15:24
 
Timidus schrieb am 03.03.2019 um 21:01:55:
wobei ich mich das auch gefragt habe - aber in D verliert ja nach Scheidung auch nicht die NE)


Eine NE ist allerdings auch keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürger.

Nach tschechischem Recht und Unionsrecht sollte kein meiner Meinung nach kein Freizügigkeitsrecht mehr bestehen. Entweder ist es nicht aufgefallen oder sie hat einen anderen AT. Wie es auch sein mag - Übersiedelung nach D wird ja so oder so ersucht.
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Antwort #9 - 04.03.2019 um 10:39:42
 
Wieso sollte denn kein Freizügigkeitsrecht mehr bestehen wenn Daueraufenthaltsrecht erworben wurde?
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Antwort #10 - 04.03.2019 um 22:35:06
 
[color=#000000]
[/color]In der Verwaltungsvorschrift zum AufentG heißt es unter 30.1.2.3.1

Soweit der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse nicht bereits im Visumverfahren erbracht werden musste, ist er bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen oder Ausländern im Bundesgebiet zu erbringen.
[color=#ffff00][color=#ffffff]Dies kommt in den Fällen in Betracht, in denen Visumfreiheit auch für längerfristige Aufenthalte besteht
[/color][/color] oder ein Aufenthaltszweckwechsel zugelassen ist oder wird.
Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der Antragsteller zum Integrationskurs zu verpflichten und kann das Verfahren ausgesetzt werden, damit der Antragsteller im Rahmen des Integrationskurses – zunächst – das Sprachniveau A 1 erwerben kann

Preisfrage: Was sind längerfristige Aufenthalte? Die Möglichkeit bis zu 90 Tage sich in D aufzuhalten - wohl eher nicht oder ?
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Antwort #11 - 04.03.2019 um 22:40:33
 
Timidus schrieb am 04.03.2019 um 22:35:06:
Preisfrage: Was sind längerfristige Aufenthalte? Die Möglichkeit bis zu 90 Tage sich in D aufzuhalten - wohl eher nicht oder ?

Richtig: Aufenthalte >90 Tage.

Gemeint sind hier Staatsangehörige der in § 41 AufenthV genannten Länder.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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