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Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe (Gelesen: 4.969 mal)
T.P.2013
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blubb


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Antwort #30 - 29.03.2019 um 00:47:20
 
Tja...

... interessant, nicht wahr?

Danke für die Rückmeldung.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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i4a rocks!


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Antwort #31 - 23.05.2019 um 16:11:51
 
Kleines Update.

NE ist da. Nächstes Projekt wird die deutsche Staatsbürgerschaft  Augenrollen
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #32 - 23.05.2019 um 23:08:57
 
Gratuliere.
Scheint, als wäre Dein Problem also korrekt in Antwort #1 beantwortet gewesen, auch wenn noch 2 Dutzend Beiträge an sinnfreier Diskussion folgten.

Wenn Du Fragen oder Bedenken zur Einbürgerung hast, kannst Du sie ja im Unterforum "Einbürgerung" stellen, wobei ich auch da keine Probleme wegen Deiner Verurteilung erwarte, wenn Du es schaffst, sauber zu bleiben - beachte, was Aras in Antwort #19 dazu schrieb. Denn im BZR bleibt Deine Strafe erst einmal aufgeführt.
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i4a rocks!


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Antwort #33 - 24.05.2019 um 22:38:40
 
Danke dir T.P das werde ich machen.

Kleine Nebenfrage noch. Da ich türkischer Staatsbürger bin habe ich doch noch Sonderrechte gemäß ARB 1/80.

Bringen die jetzt überhaupt noch was?
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #34 - 25.05.2019 um 16:15:19
 
Auch wenn das ARB 1/80 nicht zu meinen Kernkompetenzen gehört:
Bestenfalls noch in denkbare Spezialfällen für bestimmte Deiner Familienangehörigen hinsichtlich Zugang zum Arbeitsmarkt.
In der Praxis und für Dich selbst (Aufenthalt, Einbürgerung) spielt das ARB 1/80 meines Wissens keine Rolle mehr.

Gruß
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