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Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe (Gelesen: 4.959 mal)
Nightwalker
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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13.12.2018 um 00:03:35
 
Hallo liebe Gemeinschaft,

bin vor 3 Jahren nach Deutschland gekommen aufgrund des Sorgerechts meiner beiden Kinder. Aktuell habe ich eine Verlängerung meiner AE beantragt. Da ich noch keinen unbefristeten Arbeitsvertrag habe, habe ich keine Niederlassungserlaubnis beantragt. Hoffe mal, dass ich nächstes Jahr einen unbefristeten Vertrag bekomme.

Das Problem ist folgendes. Wegen einer Straftat habe ich nun 40 Tagessätze bekommen. Dagegen kann ich noch innerhalb von 14 Tage angehen. Ich weiß jetzt nicht genau wie diese Tagessätze sich auf meinen Aufenthalt auswirken können. Ist evtl. mein aktueller Antrag und eine Niederlassungserlaubnis in Zukunft gefährdet?

Da ich überall was anderes lese wollte ich selbst nochmal fragen. Für hilfreiche Antworten bedanke ich mich im voraus.

Mfg
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 13.12.2018 um 01:56:14
 
Hallo,

allein wegen einer Verurteilung zu / Strafbefehl über 40 Tagessätzen (soll heißen: weniger als 90 Tagessätzen) verfällt ein ggf. vorhandener Anspruch auf die NE i.d.R. nicht.
Das könntest Du selbst vielen seriösen Quellen so entnehmen, u.a. auch der AVwV zum AufenthG, Nr. 9a.2.1.5.2.2

Also fürs nächste Mal im Hinterkopf behalten...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Jojo2015I
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Antwort #2 - 13.12.2018 um 04:57:51
 
Naja, das kommt darauf an...

Bei einer NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG durchaus möglich, je nach Art der Verurteilung bzw. zugrundeliegenden Straftat.

Da der TS schreibt, dass er vor 3 Jahren gekommen ist und nur noch keine NE beantragt hat, da der Arbeitsvertrag noch nicht entfristet ist, gehe ich mal von einer begehrten NE nach 28 aus.  hä?

Wegen was genau erfolgte die Verurteilung?
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Nightwalker
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Antwort #3 - 13.12.2018 um 10:09:58
 
Jojo2015I schrieb am 13.12.2018 um 04:57:51:
Naja, das kommt darauf an...

Bei einer NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG durchaus möglich, je nach Art der Verurteilung bzw. zugrundeliegenden Straftat.

Da der TS schreibt, dass er vor 3 Jahren gekommen ist und nur noch keine NE beantragt hat, da der Arbeitsvertrag noch nicht entfristet ist, gehe ich mal von einer begehrten NE nach 28 aus.  hä?

Wegen was genau erfolgte die Verurteilung?


Angeblich KV.
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Saxonicus
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Antwort #4 - 13.12.2018 um 17:10:14
 
Nightwalker schrieb am 13.12.2018 um 10:09:58:
Angeblich KV

Was ist das?
Normalerweise bedeutet das Krankenversicherung.
Hat er seine Beiträge nicht bezahlt?
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lottchen
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Antwort #5 - 13.12.2018 um 17:19:44
 
Körperverletzung
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Jojo2015I
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Antwort #6 - 13.12.2018 um 17:45:20
 
Hm, auch bei KV gibt es diverse. Fahrlässig, vorsätzlich etc. pp.

Grundsätzlich bei KV würde ich nicht drauf wetten, dass die Strafe bei der NE nach § 28 II außer Betracht bleibt.

Es könnte sich um ein Ausweisungsinteresse handeln, da nicht zwingend geringfügig (sehr kurz gefasst).
Bei der NE Prüfung ist nicht die Frage, ob man tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Allein das Vorliegen des theoretischen Ausweisungsinteresses genügt.

Wenn, dann müsstest du halt warten, bis du die Voraussetzungen der NE nach § 9 II erfüllst...
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Aras
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Antwort #7 - 13.12.2018 um 18:04:47
 
Ich würde einen Anwalt beauftragen die Sache per Geldauflage von 1000 € wegen Geringfügigkeit gemacht. § 153 StPO einstellen zu lassen. Dann ist der Eintrag im BZR auch sauber.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 13.12.2018 um 18:24:16
 
Aras schrieb am 13.12.2018 um 18:04:47:
Ich würde einen Anwalt beauftragen die Sache per Geldauflage von 1000 € wegen Geringfügigkeit gemacht. § 153 StPO einstellen zu lassen. Dann ist der Eintrag im BZR auch sauber.


Ist das den überhaupt noch möglich wenn ein Richter bereits entschieden hat aber das Urteil noch nicht rechtskräftig ist?
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Jojo2015I
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Antwort #9 - 13.12.2018 um 18:48:18
 
Wenn noch nicht rechtskräftig, hast du idR noch Rechtsmittel. Hattest du keinen Anwalt?
Wir kennen die Details nicht.

Halt dich an Aras Rat und hol dir rechtlichen Beistand...

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Antwort #10 - 13.12.2018 um 19:53:26
 
Jojo2015I schrieb am 13.12.2018 um 18:48:18:
Wenn noch nicht rechtskräftig, hast du idR noch Rechtsmittel. Hattest du keinen Anwalt?
Wir kennen die Details nicht.

Halt dich an Aras Rat und hol dir rechtlichen Beistand...



Ich habe einen Anwalt. Es gab ein TOA. Die Gegenseite ist jedoch nicht erschienen.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #11 - 14.12.2018 um 02:37:56
 
Jojo2015I schrieb am 13.12.2018 um 17:45:20:
Es könnte sich um ein Ausweisungsinteresse handeln, da nicht zwingend geringfügig (sehr kurz gefasst). 


Ich behaupte: 40 Tagessätze für eine offensichtlich einfache KV als erst- / einmalige strafrechtliche Sanktion. Das ist geringfügig. Da wird sich meines Wissens kein "Ausweisungsinteresse" gerichtsfest in DEU begründen lassen (auch sehr kurz gefasst).
Aber der TE kann uns ja ein Feedback nach erfolgreicher Beantragung der NE geben...

Gruß
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Antwort #12 - 14.12.2018 um 04:17:49
 
BVerwG 1 C 23.03 z.B. Selbst 10 Ts bei Vorsatz nicht geringfügig.

Bei der 28er-NE geht es eben nicht um die gerichtsfeste Begründung eines Ausweisungsinteresses, sondern es kommt hier wie bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für das Bestehen eines Ausweisungsinteresses allein darauf an, ob ein Ausweisungstatbestand abstrakt, d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen verwirklicht ist, nicht jedoch darauf, ob der Ausländer im konkreten Fall rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden kann.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 30.05.2007 - 13 S 1020/07 -
BVerwG, Urteil v. 28.09.2004 - 1 C 10.03 -


Jep, Rückmeldung wäre super. Allerdings ist ja erst nächstes Jahr die Beantragung angedacht. Zwinkernd

Ich würde das Urteil jedoch nicht ohne weiteres rechtskräftig werden lassen, wenn noch möglich.
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Antwort #13 - 14.12.2018 um 14:10:50
 
Jojo2015I schrieb am 14.12.2018 um 04:17:49:
BVerwG 1 C 23.03 z.B. Selbst 10 Ts bei Vorsatz nicht geringfügig.

Aus dem von Dir genannten Beschluss aus 2004:

"Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin durch den ihr zur Last gelegten und mit Strafbefehl vom 30. Januar 2001 mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen geahndeten Betrug gemäß § 263 StGB keinen Ausweisungsgrund nach § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i. V. m. § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2 AuslG verwirklicht."

Wenn auch vielleicht grundsätzlich eine Vorsatzstraftat mit geringer Sanktion als nicht geringfügig angesehen werden könnte, heißt das aber m.E. offensichtlich nicht, dass damit dann auch grundsätzlich ein Ausweisungsgrund hinsichtlich Versagung der Erteilung NE begründbar wäre.
Nach allem was ich dazu jetzt gelesen habe, nach der seit 2004 sich entwickelten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit Erteilung NE / Verlängerung AE, muss eine bestimmte Anzahl an Tagessätzen in der Praxis verwirklicht sein. Und die liegt immer über den hier genannten 40 Tagessätzen bei Delikten wie KV, Eigentumsdelikten etc. (ohne BtMG).
Ich wäre aber gerne bereit zu lernen und dem widersprechende rechtskräftige Beschlüsse oberhalb eines VG zur Kenntnis zu nehmen (keine Floskel - tatsächliches Interesse).

Sei's drum. Der TE kann diese Frage ja für seinen konkreten Einzelfall recht schnell und verbindlich auch mit seiner zuständigen ABH klären.
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Antwort #14 - 14.12.2018 um 14:26:41
 
Werde das nächste Woche noch mal mit meinem Anwalt besprechen. Langsam wird es mir zu blöd. Der Richter hat den Strafbefehl blind unterschrieben.

Wir hatten bereits die Einstellung des Verfahrens angeregt. Weiß jetzt nicht inwiefern es Sinn macht es nochmal mit dem 153a zu versuchen.

Weiß jemand ob es Sinn macht in der Einspruchsbegründung mitzuteilen, daß eine Vorstrafe auch aufenthaltsrechtliche Nachteile mit sich bringen könnte?
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