Jojo2015I schrieb am 14.12.2018 um 04:17:49:BVerwG 1 C 23.03 z.B. Selbst 10 Ts bei Vorsatz nicht geringfügig.
Aus dem von Dir genannten Beschluss aus 2004:
"Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin durch den ihr zur Last gelegten und mit Strafbefehl vom 30. Januar 2001 mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen geahndeten Betrug gemäß § 263 StGB
keinen Ausweisungsgrund nach § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2
StAG i. V. m. § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2
AuslG verwirklicht."
Wenn auch vielleicht
grundsätzlich eine Vorsatzstraftat mit geringer Sanktion als nicht geringfügig angesehen werden
könnte, heißt das aber m.E. offensichtlich nicht, dass damit dann auch grundsätzlich ein Ausweisungsgrund hinsichtlich Versagung der Erteilung
NE begründbar wäre.
Nach allem was ich dazu jetzt gelesen habe, nach der seit 2004 sich entwickelten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
im Zusammenhang mit Erteilung NE / Verlängerung AE, muss eine bestimmte Anzahl an Tagessätzen
in der Praxis verwirklicht sein. Und die liegt immer über den hier genannten 40 Tagessätzen bei Delikten wie
KV, Eigentumsdelikten etc. (ohne BtMG).
Ich wäre aber gerne bereit zu lernen und dem widersprechende rechtskräftige Beschlüsse oberhalb eines VG zur Kenntnis zu nehmen (keine Floskel - tatsächliches Interesse).
Sei's drum. Der
TE kann diese Frage ja für seinen konkreten Einzelfall recht schnell und verbindlich auch mit seiner zuständigen
ABH klären.