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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
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Beitrag begonnen von Nightwalker am 13.12.2018 um 00:03:35

Titel: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Nightwalker am 13.12.2018 um 00:03:35
Hallo liebe Gemeinschaft,

bin vor 3 Jahren nach Deutschland gekommen aufgrund des Sorgerechts meiner beiden Kinder. Aktuell habe ich eine Verlängerung meiner AE beantragt. Da ich noch keinen unbefristeten Arbeitsvertrag habe, habe ich keine Niederlassungserlaubnis beantragt. Hoffe mal, dass ich nächstes Jahr einen unbefristeten Vertrag bekomme.

Das Problem ist folgendes. Wegen einer Straftat habe ich nun 40 Tagessätze bekommen. Dagegen kann ich noch innerhalb von 14 Tage angehen. Ich weiß jetzt nicht genau wie diese Tagessätze sich auf meinen Aufenthalt auswirken können. Ist evtl. mein aktueller Antrag und eine Niederlassungserlaubnis in Zukunft gefährdet?

Da ich überall was anderes lese wollte ich selbst nochmal fragen. Für hilfreiche Antworten bedanke ich mich im voraus.

Mfg

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von T.P.2013 am 13.12.2018 um 01:56:14
Hallo,

allein wegen einer Verurteilung zu / Strafbefehl über 40 Tagessätzen (soll heißen: weniger als 90 Tagessätzen) verfällt ein ggf. vorhandener Anspruch auf die NE i.d.R. nicht.
Das könntest Du selbst vielen seriösen Quellen so entnehmen, u.a. auch der AVwV zum AufenthG, Nr. 9a.2.1.5.2.2

Also fürs nächste Mal im Hinterkopf behalten...

Gruß

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Jojo2015I am 13.12.2018 um 04:57:51
Naja, das kommt darauf an...

Bei einer NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG durchaus möglich, je nach Art der Verurteilung bzw. zugrundeliegenden Straftat.

Da der TS schreibt, dass er vor 3 Jahren gekommen ist und nur noch keine NE beantragt hat, da der Arbeitsvertrag noch nicht entfristet ist, gehe ich mal von einer begehrten NE nach 28 aus.  :-?

Wegen was genau erfolgte die Verurteilung?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Nightwalker am 13.12.2018 um 10:09:58

Jojo2015I schrieb am 13.12.2018 um 04:57:51:
Naja, das kommt darauf an...

Bei einer NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG durchaus möglich, je nach Art der Verurteilung bzw. zugrundeliegenden Straftat.

Da der TS schreibt, dass er vor 3 Jahren gekommen ist und nur noch keine NE beantragt hat, da der Arbeitsvertrag noch nicht entfristet ist, gehe ich mal von einer begehrten NE nach 28 aus.  :-?

Wegen was genau erfolgte die Verurteilung?


Angeblich KV.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Saxonicus am 13.12.2018 um 17:10:14

Nightwalker schrieb am 13.12.2018 um 10:09:58:
Angeblich KV. 

Was ist das?
Normalerweise bedeutet das Krankenversicherung.
Hat er seine Beiträge nicht bezahlt?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von lottchen am 13.12.2018 um 17:19:44
Körperverletzung

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Jojo2015I am 13.12.2018 um 17:45:20
Hm, auch bei KV gibt es diverse. Fahrlässig, vorsätzlich etc. pp.

Grundsätzlich bei KV würde ich nicht drauf wetten, dass die Strafe bei der NE nach § 28 II außer Betracht bleibt.

Es könnte sich um ein Ausweisungsinteresse handeln, da nicht zwingend geringfügig (sehr kurz gefasst).
Bei der NE Prüfung ist nicht die Frage, ob man tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Allein das Vorliegen des theoretischen Ausweisungsinteresses genügt.

Wenn, dann müsstest du halt warten, bis du die Voraussetzungen der NE nach § 9 II erfüllst...

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Aras am 13.12.2018 um 18:04:47
Ich würde einen Anwalt beauftragen die Sache per Geldauflage von 1000 € wegen Geringfügigkeit gemacht. § 153 StPO einstellen zu lassen. Dann ist der Eintrag im BZR auch sauber.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Nightwalker am 13.12.2018 um 18:24:16

Aras schrieb am 13.12.2018 um 18:04:47:
Ich würde einen Anwalt beauftragen die Sache per Geldauflage von 1000 € wegen Geringfügigkeit gemacht. § 153 StPO einstellen zu lassen. Dann ist der Eintrag im BZR auch sauber.


Ist das den überhaupt noch möglich wenn ein Richter bereits entschieden hat aber das Urteil noch nicht rechtskräftig ist?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Jojo2015I am 13.12.2018 um 18:48:18
Wenn noch nicht rechtskräftig, hast du idR noch Rechtsmittel. Hattest du keinen Anwalt?
Wir kennen die Details nicht.

Halt dich an Aras Rat und hol dir rechtlichen Beistand...


Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Nightwalker am 13.12.2018 um 19:53:26

Jojo2015I schrieb am 13.12.2018 um 18:48:18:
Wenn noch nicht rechtskräftig, hast du idR noch Rechtsmittel. Hattest du keinen Anwalt?
Wir kennen die Details nicht.

Halt dich an Aras Rat und hol dir rechtlichen Beistand...


Ich habe einen Anwalt. Es gab ein TOA. Die Gegenseite ist jedoch nicht erschienen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von T.P.2013 am 14.12.2018 um 02:37:56

Jojo2015I schrieb am 13.12.2018 um 17:45:20:
Es könnte sich um ein Ausweisungsinteresse handeln, da nicht zwingend geringfügig (sehr kurz gefasst). 


Ich behaupte: 40 Tagessätze für eine offensichtlich einfache KV als erst- / einmalige strafrechtliche Sanktion. Das ist geringfügig. Da wird sich meines Wissens kein "Ausweisungsinteresse" gerichtsfest in DEU begründen lassen (auch sehr kurz gefasst).
Aber der TE kann uns ja ein Feedback nach erfolgreicher Beantragung der NE geben...

Gruß

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Jojo2015I am 14.12.2018 um 04:17:49
BVerwG 1 C 23.03 z.B. Selbst 10 Ts bei Vorsatz nicht geringfügig.

Bei der 28er-NE geht es eben nicht um die gerichtsfeste Begründung eines Ausweisungsinteresses, sondern es kommt hier wie bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für das Bestehen eines Ausweisungsinteresses allein darauf an, ob ein Ausweisungstatbestand abstrakt, d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen verwirklicht ist, nicht jedoch darauf, ob der Ausländer im konkreten Fall rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden kann.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 30.05.2007 - 13 S 1020/07 -
BVerwG, Urteil v. 28.09.2004 - 1 C 10.03 -


Jep, Rückmeldung wäre super. Allerdings ist ja erst nächstes Jahr die Beantragung angedacht. ;)

Ich würde das Urteil jedoch nicht ohne weiteres rechtskräftig werden lassen, wenn noch möglich.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von T.P.2013 am 14.12.2018 um 14:10:50

Jojo2015I schrieb am 14.12.2018 um 04:17:49:
BVerwG 1 C 23.03 z.B. Selbst 10 Ts bei Vorsatz nicht geringfügig.

Aus dem von Dir genannten Beschluss aus 2004:

"Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin durch den ihr zur Last gelegten und mit Strafbefehl vom 30. Januar 2001 mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen geahndeten Betrug gemäß § 263 StGB keinen Ausweisungsgrund nach § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i. V. m. § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2 AuslG verwirklicht."

Wenn auch vielleicht grundsätzlich eine Vorsatzstraftat mit geringer Sanktion als nicht geringfügig angesehen werden könnte, heißt das aber m.E. offensichtlich nicht, dass damit dann auch grundsätzlich ein Ausweisungsgrund hinsichtlich Versagung der Erteilung NE begründbar wäre.
Nach allem was ich dazu jetzt gelesen habe, nach der seit 2004 sich entwickelten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit Erteilung NE / Verlängerung AE, muss eine bestimmte Anzahl an Tagessätzen in der Praxis verwirklicht sein. Und die liegt immer über den hier genannten 40 Tagessätzen bei Delikten wie KV, Eigentumsdelikten etc. (ohne BtMG).
Ich wäre aber gerne bereit zu lernen und dem widersprechende rechtskräftige Beschlüsse oberhalb eines VG zur Kenntnis zu nehmen (keine Floskel - tatsächliches Interesse).

Sei's drum. Der TE kann diese Frage ja für seinen konkreten Einzelfall recht schnell und verbindlich auch mit seiner zuständigen ABH klären.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Nightwalker am 14.12.2018 um 14:26:41
Werde das nächste Woche noch mal mit meinem Anwalt besprechen. Langsam wird es mir zu blöd. Der Richter hat den Strafbefehl blind unterschrieben.

Wir hatten bereits die Einstellung des Verfahrens angeregt. Weiß jetzt nicht inwiefern es Sinn macht es nochmal mit dem 153a zu versuchen.

Weiß jemand ob es Sinn macht in der Einspruchsbegründung mitzuteilen, daß eine Vorstrafe auch aufenthaltsrechtliche Nachteile mit sich bringen könnte?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Aras am 14.12.2018 um 18:01:07
Ich fände diese Begründung ziemlich hohl.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Nightwalker am 14.12.2018 um 18:37:40

Aras schrieb am 14.12.2018 um 18:01:07:
Ich fände diese Begründung ziemlich hohl.


Hallo Aras,

so hohl ist das vielleicht gar nicht. Wann ist ein Einspruch ratsam?

Du zu Unrecht beschuldigt wirst und der Meinung bist, den Verdacht gegen Dich durch eine förmliche Beweisaufnahme im Rahmen einer Verhandlung ausräumen zu können.
die Höhe der Geldstrafe infolge der Höhe oder der Anzahl der Tagessätze zu hoch ausfällt.

der Strafbefehl Nebenfolgen auslöst, die nicht zwingend notwendig oder in Deinem Fall nicht angemessen sind. Eine solche Nebenfolge kann beispielsweise der Entzug der Fahrerlaubnis sein.

Du das erste Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten bist und die Chance besteht, dass das Verfahren gegen eine Auflage eingestellt werde kann. In diesem Fall wirst Du zwar meist eine bestimmte Geldsumme als Auflage bezahlen müssen. Dafür entfallen aber die eigentliche Strafe und vor allem der Eintrag ins Führungszeugnis oder Bundeszentralregister.

Muß mein Anwalt nochmal fragen und gebe euch dann bescheid...

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Nightwalker am 18.12.2018 um 09:45:37
Also mein Anwalt hat gemeint das man es durchaus erwähnen kann. Wird jetzt Einspruch einlegen und danach mal mit dem STA telefonieren.

Danke euch für die Tips besonders Aras.

Mfg

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von lottchen am 18.12.2018 um 12:50:44

Nightwalker schrieb am 18.12.2018 um 09:45:37:
Also mein Anwalt hat gemeint das man es durchaus erwähnen kann.


Das kann helfen oder das Gegenteil bewirken. Wer weiß schon, was der Richter denkt/sagt?
Das kann sein: "Das hätte sich der Kerl überlegen sollen bevor er zuschlägt. Soll ich jetzt noch auf seinen Aufenthaltsstatus Rücksicht nehmen?"

Oder:

"Der arme Kerl, ist so ein netter Typ, das war sicher eine einmalige Sache, keine Rückfallgefahr. Dem will ich die Zukunft nicht versauen."
   

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Aras am 18.12.2018 um 13:23:42
Genau das ist das "Problem". So könnte man von der Bestrafung jeder Tat eines Ausländers absehen, weil der mutmaßliche Täter ja Ausländer ist und immer aufenthaltsrechtliche Probleme bekommen kann. In §46 StGB ist zwar geregelt, dass die Bestrafung schuldangemessen sein muss und die Auswirkungen für das künftige Leben beachtet werden müssen, also auch aufenthaltsrechtliche Aspekte beachtet werden müssen. Aber eben nicht, dass von einer Bestrafung abgesehen werden soll, sondern das Strafmaß nicht übermäßig ist. Es läuft also Bestrafung aus, und entweder muss man dann garnicht bestrafen, weil bereits 10 TS im Aufenthaltsrecht als nicht geringfügig betrachtet werden oder eben normal bestrafen, da man ja nicht den Ausländer strafrechtlich bevorzugen sollte.

Ich denke aber, dass viele Ausländer garnicht die Aspekte einer Bestrafung erfassen und es auf die leichte Schulter nehmen.

Ich verweise mal auf den Fall im Unterforum zu Einbürgerungen:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1543752521


Zitat:
In seinem aktuellem Polizeilichen Führungszeugnis steht "Keine Eintragung" allerdings im Bundeszentralregister sind die Straftaten weiterhin noch registriert.
Straftaten sind:
A) Erschleichen von Leistungen von 2010 (vor 8 Jahren) 35 Tagessätze zu je 35,00€
B) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten von 2011 (vor 7 Jahren) 40 Tagessätze zu je 5,00€
C) Fahrlässigen vollrausch von 2013 (vor 5 Jahren) 70 Tagessätze zu je 5,00€


Man kann bereits an der Höhe der Tagessätze herauslesen, dass Betroffene bei der ersten Tat von 2010 nicht anwaltlich vertreten war. Der Staatsanwalt/das Gericht hat das Einkommen des Täters geschätzt und die Tagessatzhöhe auf 35 € gesetzt. Hätte er einen Anwalt gehabt, hätte der vermutlich eine Zahlung an das geprellte Unternehmen angeregt und eine Einstellung wegen Geringfügigkeit und gegen Zahlung eines Betrages an eine gemeinnützige Organisation oder gemeinnützige Arbeit angestrebt. Liefe wahrscheinlich auf die gleiche Geldsumme hinaus, hätte aber keine ausländerrechtlichen Aspekte gehabt.

Das meiner Meinung nach wahrscheinlichste Szenario zum obigen Fall ist, dass der Betroffene einfach paarmals schwarzgefahren ist und erwischt wurde, und dann Anzeige wegen Leistungserschleichung vom Bahnbetrieb eingereicht wurde. Der Strafbefehl flatterte ein und er dachte, dass sei doch nix wichtiges, weil ja aussieht wie eine Ordnungswidrigkeit und dann ist es rechtskräftig und nach 8 Jahren will er sich ggf. einbürgern aber kann nicht, weil er vor 8 Jahren das nicht ernstgenommen hat und dadurch die Bagatellgrenze von 90 Tagen bzw. 111 Tagen überschritten hat.

Also kann man nur jedem Ausländer raten, sich mit den ganzen Strafverfahren ordentlich auseinanderzusetzen und die Einstellung gegen ne Zahlung anzustreben, damit das ganze eben nicht ins BZR wandert.

Alle hochgefährlichen Schlitzohren (Wiederholungstäter) nehmen Strafverfahren ernst und schaffen regelmäßig nen Freispruch oder ne Einstellung, aber jemand der im Grunde einen geringfügigen Fehltritt begangen hat, verbaut sich aus Faulheit/Unachtsamkeit die Zukunft, indem einfach das ganze abgenickt wird.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von T.P.2013 am 18.12.2018 um 16:39:54
Aras, auch wenn Du gut beobachtet, mit Deiner grundsätzlichen Betrachtung recht hast und es sicher sinnvoll ist, möglichst immer eine Einstellung anzustreben:

Hier in diesem konkreten Thread geht es um eine Niederlassungserlaubnis.
Die Frage des TE lautet, ob deren Erteilung in seinem Fall wegen einer Verurteilung / Strafbefehl i.H. v. 40 Tagessätzen gefährdet ist.

Und wenn ich mir den §9 AufenthG in Verbindung mit der AVwV zum AufenthG, hier den Verweis in Nr. 9.2.1.4 und die damit als maßgeblich genannte Vorschrift in Nr. 9a.2.1.5 ff anschaue, insbesondere Nr. 9a.2.1.5.2.1, zweiter Absatz und die konform gehenden Angaben diverser ABHen auf deren Internetpräsenz zur NE, dann sehe ich noch immer nicht, dass dem TE durch seine Straftat hinsichtlich der Erteilung der NE Nachteile entstehen werden.
Damit entfiele allein schon aus diesem Grund die entsprechende Argumentation bei angestrebter Einstellung des (strafrechtlichen) Verfahrens...

Gruß


Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von nixwissen am 18.12.2018 um 23:35:45

T.P.2013 schrieb am 18.12.2018 um 16:39:54:
dann sehe ich noch immer nicht, dass dem TE durch seine Straftat hinsichtlich der Erteilung der NE Nachteile entstehen werden.
Damit entfiele allein schon aus diesem Grund die entsprechende Argumentation bei angestrebter Einstellung des (strafrechtlichen) Verfahrens...



Genau das meine Aras doch.
JETZT mag es egal sein (kann ich nicht beurteilen) aber übermorgen handelt er sich nochmal einige Tagessätze ein (angetüdelt Unfall und/oder Fahrerflucht in der Hektik, da muss man kein Kleinkrimineller für sein) und Zack, kann er sich in der Summe die spätere Einbürgerung erstmal abschminken.

Gruß,
Norbert

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von T.P.2013 am 19.12.2018 um 13:50:01
Ja und?
Wir diskutieren doch nicht darüber, ob mal irgendwann es bei einer möglichen Einbürgerung Probleme geben kann, weil jemand nicht in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums weniger als zwei oder drei Straftaten zu begehen... (komisch, die meisten Menschen können das - vielleicht sollte man derartige Probleme einfach durch sozialadäquates Verhalten vermeiden?).

Hier, in diesem Thread, hat der TE eine ganz konkrete Frage gestellt, die ich mir erlaub(t)e zu beantworten.

Gruß

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von nixwissen am 19.12.2018 um 19:20:05
Moin,

Na gut, für die NE mag es kein Problem sein. Fertig.
Zusatztipp: Grundsätzlich kann eine Vorstrafe immer ein Problem werden.

Gruß,
Norbert

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Nightwalker am 20.12.2018 um 23:28:35
Danke für die vielen Antworten. Ich persönlich denke ein kleiner Patzer sollte nicht berücksichtigt werden. Wir sind alle keine Engel. Man sollte die Gesetz eines jeden Landes einhalten.

Mir ist es nunmal passiert. Rumheulen bringt jetzt auch nichts mehr. Wenn eingestellt wird ist gut, wenn nicht hab ich es wenigstens versucht.

In diesem Sinne, ein schönes Fest an alle Christen und guten Rutsch für die Menschheit!

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Nightwalker am 23.03.2019 um 21:57:29
Hallo, vielleicht mal eine kleine Frage noch ohne einen neuen thread aufzumachen.

Also die 40 Tage sind geblieben. Wurde leider nicht eingestellt.

Hab trotzdem 3 Jahre Verlängerung bekommen. Nun hab ich einen neuen Vertrag vom Arbeitgeber bekommen. Sobald im August der Jahresvertrag abläuft fängt der neue unbefristete an.

Die Frage lautet ob ich jetzt schon eine NE beantragen kann/sollte ?

LG

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von nixwissen am 23.03.2019 um 22:12:35
Moin,

Wenn Du jetzt nach dem befristeten Vertrag schon den Unbefristeten in der Tasche hast (ohne Probezeit, nehme ich an), dann würde ich das versuchen. Das verstehe ich unter "LU nachhaltig gesichert".
Ob die ABH das auch so sieht ist ne andere Frage.

Gruß,
Norbert

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von grisu1000 am 24.03.2019 um 19:09:22

Nightwalker schrieb am 23.03.2019 um 21:57:29:
Sobald im August der Jahresvertrag abläuft fängt der neue unbefristete an.

Die Frage lautet ob ich jetzt schon eine NE beantragen kann/sollte ? 


Es kann auch passieren, das die ABH den Antrag erstmal bis August liegen lässt, du hast ja eine gültigen AE, der demnächst nicht ausläuft. Hat der Arbeitsvertrag keine Probezeit, würde ich den Antrag Ende Juli stellen, wenn Probezeit, mit Ende der Probezeit.

Oder man spricht mal mit dem Arbeitgeber, ob der den Vertrag nicht sofort in KAraft setzt. Begründung wäre die Verfestigung über eine NE, die ja auch im Sinne des Arbeitgebers ist.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Nightwalker am 25.03.2019 um 00:05:49

grisu1000 schrieb am 24.03.2019 um 19:09:22:
Es kann auch passieren, das die ABH den Antrag erstmal bis August liegen lässt, du hast ja eine gültigen AE, der demnächst nicht ausläuft. Hat der Arbeitsvertrag keine Probezeit, würde ich den Antrag Ende Juli stellen, wenn Probezeit, mit Ende der Probezeit.

Oder man spricht mal mit dem Arbeitgeber, ob der den Vertrag nicht sofort in KAraft setzt. Begründung wäre die Verfestigung über eine NE, die ja auch im Sinne des Arbeitgebers ist.


Probezeit ist schon rum.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Nightwalker am 28.03.2019 um 18:38:09
Kleines Update für die community da viel spekuliert wurde. Ich habe heute mit der ABH telefoniert wegen einem Termin.

Für alle die es interessiert. Geldstrafen unter 90 Tagen stellen keine Probleme bei einer NE dar.

Mfg

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von T.P.2013 am 29.03.2019 um 00:47:20
Tja...

... interessant, nicht wahr?

Danke für die Rückmeldung.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Nightwalker am 23.05.2019 um 16:11:51
Kleines Update.

NE ist da. Nächstes Projekt wird die deutsche Staatsbürgerschaft  ::)

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von T.P.2013 am 23.05.2019 um 23:08:57
Gratuliere.
Scheint, als wäre Dein Problem also korrekt in Antwort #1 beantwortet gewesen, auch wenn noch 2 Dutzend Beiträge an sinnfreier Diskussion folgten.

Wenn Du Fragen oder Bedenken zur Einbürgerung hast, kannst Du sie ja im Unterforum "Einbürgerung" stellen, wobei ich auch da keine Probleme wegen Deiner Verurteilung erwarte, wenn Du es schaffst, sauber zu bleiben - beachte, was Aras in Antwort #19 dazu schrieb. Denn im BZR bleibt Deine Strafe erst einmal aufgeführt.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von Nightwalker am 24.05.2019 um 22:38:40
Danke dir T.P das werde ich machen.

Kleine Nebenfrage noch. Da ich türkischer Staatsbürger bin habe ich doch noch Sonderrechte gemäß ARB 1/80.

Bringen die jetzt überhaupt noch was?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Vorstrafe
Beitrag von T.P.2013 am 25.05.2019 um 16:15:19
Auch wenn das ARB 1/80 nicht zu meinen Kernkompetenzen gehört:
Bestenfalls noch in denkbare Spezialfällen für bestimmte Deiner Familienangehörigen hinsichtlich Zugang zum Arbeitsmarkt.
In der Praxis und für Dich selbst (Aufenthalt, Einbürgerung) spielt das ARB 1/80 meines Wissens keine Rolle mehr.

Gruß

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