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Abstammungsprinzip (Gelesen: 4.178 mal)
Themen Beschreibung: Richtige oder falsche Info
Haddy
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28.11.2018 um 01:49:22
 
Ich, deutsch, habe eine Tochter, sie ist demnächst 22. Der Vater war zum Zeitpunkt ihrer Geburt Kongolese. Erst später hat er sich einbürgern lassen. Als meine Tochter, zu seiner Zeit, ihren Personalausweis beantragte, fragte mich die Dame vom Einwohnermeldeamt, warum ich denn nicht die kongolesische Staatsangehörigkeit meiner Tochter austragen ließ. Das war ja nur in einem bestimmten Zeitraum möglich und jetzt ist es zu spät dafür.....Na gut, eben Pech gehabt unentschlossen Meine Tochter musste auch unterschreiben, das sie zwei Staatsangehörigkeiten hat. Seitdem hab ich ein komisches Bauchgefühl...…..Nun zu meinem eigentlichen. Nachdem ich das, vor kurzem einem Bekannten erzählt hatte, meinte er, durch die Unterschrift meiner Tochter, hat die Dame vom Einwohnermeldeamt meine Tochter zur Optionsdeutschen gemacht. Richtig oder Falsch? Bei mir herrscht nun große Unsicherheit, zumal andere Mütter erzählten, das ihre Kinder nicht unterschreiben mussten, das sie zwei Staatsangehörigkeiten haben.
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« Zuletzt geändert: 28.11.2018 um 02:01:38 von Haddy »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 28.11.2018 um 04:40:37
 
Deine Tochter war noch nie Optionspflichtig , sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit ja per Abstammung von dir.

Ausserdem wurde die Optionspflicht 2014 allgemein abgeschafft. Google mal kurz Optionspflicht dann siehst du dass das auf euch nie zutraf.
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Antwort #2 - 28.11.2018 um 08:54:38
 
okatomy schrieb am 28.11.2018 um 04:40:37:
Ausserdem wurde die Optionspflicht 2014 allgemein abgeschafft.

Nein, sie wurde nur teilweise abgeschafft, s. §29 StAG. In dem hier vorliegenden Fall ist es aber irrelevant, da Kinder Deutschen nicht optionspflichtig sind.
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Antwort #3 - 28.11.2018 um 09:22:32
 
Siehe dim4ik plus:

Durch die Unterschrift oder eine Austragung durch die Behörde hätte sich zudem eh nichts geändert, weil durch diese Unterschrift vor einer deutschen Behörde oder das "Nichtaustragen" ebendort wäre die kongolesische Staatsangehörigkeit auch nicht verloren gegangen.
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erne
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Antwort #4 - 28.11.2018 um 09:57:14
 
Haddy schrieb am 28.11.2018 um 01:49:22:
Meine Tochter musste auch unterschreiben, das sie zwei Staatsangehörigkeiten hat.


was genau hat sie da unterschreiben müssen?
Ich verstehe das nicht ... mit Ihrer Unterschrift kann sie eine Staatsangehörigkeit weder bekommen noch ablegen (höchstens beantragen).
Hat sie vllt. nur unbterschrieben, dass man sie *aufgeklärt* hat, dass sie zwei Staatsangehörigkeiten haben könnte?
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Antwort #5 - 28.11.2018 um 14:18:06
 
erne schrieb am 28.11.2018 um 09:57:14:
was genau hat sie da unterschreiben müssen?

Es geht wohl um die Eintragungen zu den vorhandenen Staatsangehörigkeiten im Melderegister.
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Haddy
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Antwort #6 - 29.11.2018 um 00:56:28
 
erne schrieb am 28.11.2018 um 09:57:14:
Hat sie vllt. nur unbterschrieben, dass man sie *aufgeklärt* hat, dass sie zwei Staatsangehörigkeiten haben könnte?


Nein nicht könnte, sondern das sie zwe Staatsangehörigkeiten hat. Die deutsche und die kongolesische.
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Antwort #7 - 29.11.2018 um 05:54:47
 
Demokratische Republik Kongo(ehemals Zaire) oder Republik Kongo?

Weil wenn ersteres

Zitat:
DUAL CITIZENSHIP: NOT RECOGNIZED. Exception: Child born abroad, who obtains the citizenship of the country of birth may retain dual citizenship until their 21st birthday. Person then has 12 months to renounce foreign citizenship or Congolese citizenship will be revoked.


https://www.multiplecitizenship.com/wscl/ws_DR_CONGO.html

Wenn das stimmt, dann unterläge sie der kongolesischen "Optionspflicht" und würde zum 22. Geburtstag die kongolesische Staatsangehörigkeit verlieren.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 29.11.2018 um 08:00:22
 
Ich finde das wiedersprüchlich bzw. nicht alle erdenklichen Fälle ausformuliert, hier in dem Fall trifft ja das zu:

Zitat:
BY DESCENT: Child of a Congolese parent, regardless of the child's country of birth.


Die Tochter hat die Deutsche STA ja nicht "by brith" sondern auch "by descent" von der deutschen Mutter bekommen, da trifft IMHO die "kongolesische Optionspflicht" nicht zu.
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Antwort #9 - 29.11.2018 um 09:38:35
 
okatomy schrieb am 29.11.2018 um 08:00:22:
Ich finde das wiedersprüchlich bzw. nicht alle erdenklichen Fälle ausformuliert, hier in dem Fall trifft ja das zu:


Die Tochter hat die Deutsche STA ja nicht "by brith" sondern auch "by descent" von der deutschen Mutter bekommen, da trifft IMHO die "kongolesische Optionspflicht" nicht zu.


Deshalb steht da ja auch nicht obtained "through birth" oder so sondern of. Also auch die Staatsangehörigkeit des Landes in welchem die Geburt stattfand; ob die da durch ius soli, Abstammug oder irgendwie anders erworben wurde ist dem kongolesischen Gesetz recht egal.

Grundsätzlich erlaubt die Republik aber keine doppelte Staatsangehörigkeit:

"Il n'est donc pas permis de detenir la nationalité zaïroise concurrement avec toute autre nationalité." -> Loi n° 1981/002 du 29 juin 1981 sur la nationalité zaïroise (noch gültig).

Siehe zur kongolesischen Optionspflicht auch:

"a loi laisse l’ouverture à toute personne qui possédait à la fois la nationalité congolaise avec une autre nationalité de se déclarer dès l’entrée en vigueur de la présente loi afin d’opter pour l’une d’elles, car la nationalité congolaise ne peut être détenue concurremment avec une autre." -> LOI N° 04/024 du 12 Novembre 2004 Relative a la nationalite congolaise

Bei ius soli geht die kongolesische Staatsangehörigkeit durch Passbeantragung (!) im Geburtsland aber auch regelmäßig verloren, so die kongolesische Vertretungsbehörde in Kanada, hierdrin zitiert: https://www.refworld.org/topic,50ffbce524d,50ffbce525c,50eac8872,0,,,COD.html

Grundsätzlich hier auch noch relevant/ von Interesse: https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=50eac7ff2

Sieht also so aus als ob die kongolesische Staatsangehörigkeit eh nicht (mehr) besteht - sofern es sich, wie von Aras bereits ausgeführt, um Kongo Kinshasa, also die dem. Republik handelt.
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Aras
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Antwort #10 - 29.11.2018 um 13:03:07
 
Ist ja erstmal nur ein Hinweis dass das Rechtsverhältnis, kongolesische  (ehem. zairische) Staatsangehörigkeit, nicht besteht. Ob eine Staatsangehörigkeit tatsächlich besteht kann aber nur der jeweilige Staat selber sagen. Weil egal was man googled, sollte man es schwarz auf weiß haben.

Also ich würde auch, egal welche Staatsbürgerschaft vorliegt, zu der jeweiligen Botschaft gehen und einen Staatsangehörigkeitsnachweis oder Negativbescheinigung holen. Dann natürlich auch alles nachweisen. Also Kopie vom Reisepass des Vaters, eigene Geburtsurkunde, eigenen deutschen Reisepass der Botschaft vorlegen. Dann kann die kongolesische Botschaft die kongolesische Abstammung feststellen und das Vorhandensein der deutschen Staatsangehörigkeit und darauf schließen ob die kongolesische Staatsangehörigkeit besteht.

Dann weiß man es besser. Von mir aus wartet man bis nach dem 22. Geburtstag und schafft so Fakten.

Kriegt man eine Negativbescheinigung, dann legt man das dem Einwohnermeldeamt vor und dann ist auch der Eintrag im Melderegister Geschichte.
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Antwort #11 - 01.12.2018 um 18:27:45
 
Aras schrieb am 29.11.2018 um 05:54:47:
Demokratische Republik Kongo(ehemals Zaire) oder Republik Kongo?

Demokratische Republik Kongo (ehemals Zaire)

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Wenn das stimmt, dann unterläge sie der kongolesischen "Optionspflicht" und würde zum 22. Geburtstag die kongolesische Staatsangehörigkeit verlieren.


in wenigen Monaten wird sie 22
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Antwort #12 - 01.12.2018 um 19:44:49
 
Aras schrieb am 29.11.2018 um 13:03:07:
Ist ja erstmal nur ein Hinweis dass das Rechtsverhältnis, kongolesische  (ehem. zairische) Staatsangehörigkeit, nicht besteht. Ob eine Staatsangehörigkeit tatsächlich besteht kann aber nur der jeweilige Staat selber sagen. Weil egal was man googled, sollte man es schwarz auf weiß haben.

Also ich würde auch, egal welche Staatsbürgerschaft vorliegt, zu der jeweiligen Botschaft gehen und einen Staatsangehörigkeitsnachweis oder Negativbescheinigung holen. Dann natürlich auch alles nachweisen. Also Kopie vom Reisepass des Vaters, eigene Geburtsurkunde, eigenen deutschen Reisepass der Botschaft vorlegen. Dann kann die kongolesische Botschaft die kongolesische Abstammung feststellen und das Vorhandensein der deutschen Staatsangehörigkeit und darauf schließen ob die kongolesische Staatsangehörigkeit besteht.

Dann weiß man es besser. Von mir aus wartet man bis nach dem 22. Geburtstag und schafft so Fakten.

Kriegt man eine Negativbescheinigung, dann legt man das dem Einwohnermeldeamt vor und dann ist auch der Eintrag im Melderegister Geschichte.



Da der Vater ja selbst seine Staatsangehörigkeit der Demokratischen Republik Kongo (ehemals Zaire) aufgegeben hat, hat er dementsprechend keinen Reisepass mehr, sondern den deutschen Reisepass. Dafür aber seine Geburtsurkunde. Meine Tochter selbst hatte nie einen kongolesischen Pass. Sie möchte einfach nur ihre deutsche Staatsangehörigkeit hier im Melderegister stehen haben. Ihre Geburt hatten wir auch nie im Heimatland ihres Vaters registrieren lassen. Aber ich denke, das das auch keine Rolle spielt. Denn zum Zeitpunkt ihrer Geburt war ihr Vater ja noch Kongolese. Also werden wir bis zu ihrem 22. Geburtstag warten......Auf diesem Wege, möchte ich mich bei euch allen bedanken. Ihr habt mir sehr geholfen. Lieben Dank  Smiley
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Antwort #13 - 09.12.2018 um 13:22:56
 
Haddy schrieb am 29.11.2018 um 00:56:28:
Nein nicht könnte, sondern das sie zwe Staatsangehörigkeiten hat


nein, "könnte"
das deutsche Einwohnermeldeamt bestimmt nicht, dass sie eine zweite STaatsbürgerschaft "hat" (sie kann bestenfalls aufklären, dass sie eine zweite haben könnte und das dieser Eintrag in den Meldeunterlagen steht)

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Antwort #14 - 09.12.2018 um 13:47:30
 
Haddy schrieb am 01.12.2018 um 19:44:49:
hat er dementsprechend keinen Reisepass mehr, sondern den deutschen Reisepass. Dafür aber seine Geburtsurkunde. Meine Tochter selbst hatte nie einen kongolesischen Pass.


Nicht den Besitz/des Nichtbesitzens eines Passes mit dem Bestehen einer Staatsangehörigkeit gleichsetzen.
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