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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Abstammungsprinzip
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Beitrag begonnen von Haddy am 28.11.2018 um 01:49:22

Titel: Abstammungsprinzip
Beitrag von Haddy am 28.11.2018 um 01:49:22
Ich, deutsch, habe eine Tochter, sie ist demnächst 22. Der Vater war zum Zeitpunkt ihrer Geburt Kongolese. Erst später hat er sich einbürgern lassen. Als meine Tochter, zu seiner Zeit, ihren Personalausweis beantragte, fragte mich die Dame vom Einwohnermeldeamt, warum ich denn nicht die kongolesische Staatsangehörigkeit meiner Tochter austragen ließ. Das war ja nur in einem bestimmten Zeitraum möglich und jetzt ist es zu spät dafür.....Na gut, eben Pech gehabt :-/ Meine Tochter musste auch unterschreiben, das sie zwei Staatsangehörigkeiten hat. Seitdem hab ich ein komisches Bauchgefühl...…..Nun zu meinem eigentlichen. Nachdem ich das, vor kurzem einem Bekannten erzählt hatte, meinte er, durch die Unterschrift meiner Tochter, hat die Dame vom Einwohnermeldeamt meine Tochter zur Optionsdeutschen gemacht. Richtig oder Falsch? Bei mir herrscht nun große Unsicherheit, zumal andere Mütter erzählten, das ihre Kinder nicht unterschreiben mussten, das sie zwei Staatsangehörigkeiten haben.

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von okatomy am 28.11.2018 um 04:40:37
Deine Tochter war noch nie Optionspflichtig , sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit ja per Abstammung von dir.

Ausserdem wurde die Optionspflicht 2014 allgemein abgeschafft. Google mal kurz Optionspflicht dann siehst du dass das auf euch nie zutraf.

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von dim4ik am 28.11.2018 um 08:54:38

okatomy schrieb am 28.11.2018 um 04:40:37:
Ausserdem wurde die Optionspflicht 2014 allgemein abgeschafft.

Nein, sie wurde nur teilweise abgeschafft, s. §29 StAG. In dem hier vorliegenden Fall ist es aber irrelevant, da Kinder Deutschen nicht optionspflichtig sind.

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von fab87 am 28.11.2018 um 09:22:32
Siehe dim4ik plus:

Durch die Unterschrift oder eine Austragung durch die Behörde hätte sich zudem eh nichts geändert, weil durch diese Unterschrift vor einer deutschen Behörde oder das "Nichtaustragen" ebendort wäre die kongolesische Staatsangehörigkeit auch nicht verloren gegangen.

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von erne am 28.11.2018 um 09:57:14

Haddy schrieb am 28.11.2018 um 01:49:22:
Meine Tochter musste auch unterschreiben, das sie zwei Staatsangehörigkeiten hat.


was genau hat sie da unterschreiben müssen?
Ich verstehe das nicht ... mit Ihrer Unterschrift kann sie eine Staatsangehörigkeit weder bekommen noch ablegen (höchstens beantragen).
Hat sie vllt. nur unbterschrieben, dass man sie *aufgeklärt* hat, dass sie zwei Staatsangehörigkeiten haben könnte?

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von dim4ik am 28.11.2018 um 14:18:06

erne schrieb am 28.11.2018 um 09:57:14:
was genau hat sie da unterschreiben müssen?

Es geht wohl um die Eintragungen zu den vorhandenen Staatsangehörigkeiten im Melderegister.

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von Haddy am 29.11.2018 um 00:56:28

erne schrieb am 28.11.2018 um 09:57:14:
Hat sie vllt. nur unbterschrieben, dass man sie *aufgeklärt* hat, dass sie zwei Staatsangehörigkeiten haben könnte?


Nein nicht könnte, sondern das sie zwe Staatsangehörigkeiten hat. Die deutsche und die kongolesische.

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von Aras am 29.11.2018 um 05:54:47
Demokratische Republik Kongo(ehemals Zaire) oder Republik Kongo?

Weil wenn ersteres


Zitat:
DUAL CITIZENSHIP: NOT RECOGNIZED. Exception: Child born abroad, who obtains the citizenship of the country of birth may retain dual citizenship until their 21st birthday. Person then has 12 months to renounce foreign citizenship or Congolese citizenship will be revoked.


https://www.multiplecitizenship.com/wscl/ws_DR_CONGO.html

Wenn das stimmt, dann unterläge sie der kongolesischen "Optionspflicht" und würde zum 22. Geburtstag die kongolesische Staatsangehörigkeit verlieren.

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von okatomy am 29.11.2018 um 08:00:22
Ich finde das wiedersprüchlich bzw. nicht alle erdenklichen Fälle ausformuliert, hier in dem Fall trifft ja das zu:


Zitat:
BY DESCENT: Child of a Congolese parent, regardless of the child's country of birth.


Die Tochter hat die Deutsche STA ja nicht "by brith" sondern auch "by descent" von der deutschen Mutter bekommen, da trifft IMHO die "kongolesische Optionspflicht" nicht zu.

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von fab87 am 29.11.2018 um 09:38:35

okatomy schrieb am 29.11.2018 um 08:00:22:
Ich finde das wiedersprüchlich bzw. nicht alle erdenklichen Fälle ausformuliert, hier in dem Fall trifft ja das zu:


Die Tochter hat die Deutsche STA ja nicht "by brith" sondern auch "by descent" von der deutschen Mutter bekommen, da trifft IMHO die "kongolesische Optionspflicht" nicht zu.


Deshalb steht da ja auch nicht obtained "through birth" oder so sondern of. Also auch die Staatsangehörigkeit des Landes in welchem die Geburt stattfand; ob die da durch ius soli, Abstammug oder irgendwie anders erworben wurde ist dem kongolesischen Gesetz recht egal.

Grundsätzlich erlaubt die Republik aber keine doppelte Staatsangehörigkeit:

"Il n'est donc pas permis de detenir la nationalité zaïroise concurrement avec toute autre nationalité." -> Loi n° 1981/002 du 29 juin 1981 sur la nationalité zaïroise (noch gültig).

Siehe zur kongolesischen Optionspflicht auch:

"a loi laisse l’ouverture à toute personne qui possédait à la fois la nationalité congolaise avec une autre nationalité de se déclarer dès l’entrée en vigueur de la présente loi afin d’opter pour l’une d’elles, car la nationalité congolaise ne peut être détenue concurremment avec une autre." -> LOI N° 04/024 du 12 Novembre 2004 Relative a la nationalite congolaise

Bei ius soli geht die kongolesische Staatsangehörigkeit durch Passbeantragung (!) im Geburtsland aber auch regelmäßig verloren, so die kongolesische Vertretungsbehörde in Kanada, hierdrin zitiert: https://www.refworld.org/topic,50ffbce524d,50ffbce525c,50eac8872,0,,,COD.html

Grundsätzlich hier auch noch relevant/ von Interesse: https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=50eac7ff2

Sieht also so aus als ob die kongolesische Staatsangehörigkeit eh nicht (mehr) besteht - sofern es sich, wie von Aras bereits ausgeführt, um Kongo Kinshasa, also die dem. Republik handelt.

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von Aras am 29.11.2018 um 13:03:07
Ist ja erstmal nur ein Hinweis dass das Rechtsverhältnis, kongolesische  (ehem. zairische) Staatsangehörigkeit, nicht besteht. Ob eine Staatsangehörigkeit tatsächlich besteht kann aber nur der jeweilige Staat selber sagen. Weil egal was man googled, sollte man es schwarz auf weiß haben.

Also ich würde auch, egal welche Staatsbürgerschaft vorliegt, zu der jeweiligen Botschaft gehen und einen Staatsangehörigkeitsnachweis oder Negativbescheinigung holen. Dann natürlich auch alles nachweisen. Also Kopie vom Reisepass des Vaters, eigene Geburtsurkunde, eigenen deutschen Reisepass der Botschaft vorlegen. Dann kann die kongolesische Botschaft die kongolesische Abstammung feststellen und das Vorhandensein der deutschen Staatsangehörigkeit und darauf schließen ob die kongolesische Staatsangehörigkeit besteht.

Dann weiß man es besser. Von mir aus wartet man bis nach dem 22. Geburtstag und schafft so Fakten.

Kriegt man eine Negativbescheinigung, dann legt man das dem Einwohnermeldeamt vor und dann ist auch der Eintrag im Melderegister Geschichte.

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von Haddy am 01.12.2018 um 18:27:45

Aras schrieb am 29.11.2018 um 05:54:47:
Demokratische Republik Kongo(ehemals Zaire) oder Republik Kongo?

Demokratische Republik Kongo (ehemals Zaire)

Weil wenn ersteres


https://www.multiplecitizenship.com/wscl/ws_DR_CONGO.html

Wenn das stimmt, dann unterläge sie der kongolesischen "Optionspflicht" und würde zum 22. Geburtstag die kongolesische Staatsangehörigkeit verlieren.


in wenigen Monaten wird sie 22

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von Haddy am 01.12.2018 um 19:44:49

Aras schrieb am 29.11.2018 um 13:03:07:
Ist ja erstmal nur ein Hinweis dass das Rechtsverhältnis, kongolesische  (ehem. zairische) Staatsangehörigkeit, nicht besteht. Ob eine Staatsangehörigkeit tatsächlich besteht kann aber nur der jeweilige Staat selber sagen. Weil egal was man googled, sollte man es schwarz auf weiß haben.

Also ich würde auch, egal welche Staatsbürgerschaft vorliegt, zu der jeweiligen Botschaft gehen und einen Staatsangehörigkeitsnachweis oder Negativbescheinigung holen. Dann natürlich auch alles nachweisen. Also Kopie vom Reisepass des Vaters, eigene Geburtsurkunde, eigenen deutschen Reisepass der Botschaft vorlegen. Dann kann die kongolesische Botschaft die kongolesische Abstammung feststellen und das Vorhandensein der deutschen Staatsangehörigkeit und darauf schließen ob die kongolesische Staatsangehörigkeit besteht.

Dann weiß man es besser. Von mir aus wartet man bis nach dem 22. Geburtstag und schafft so Fakten.

Kriegt man eine Negativbescheinigung, dann legt man das dem Einwohnermeldeamt vor und dann ist auch der Eintrag im Melderegister Geschichte.



Da der Vater ja selbst seine Staatsangehörigkeit der Demokratischen Republik Kongo (ehemals Zaire) aufgegeben hat, hat er dementsprechend keinen Reisepass mehr, sondern den deutschen Reisepass. Dafür aber seine Geburtsurkunde. Meine Tochter selbst hatte nie einen kongolesischen Pass. Sie möchte einfach nur ihre deutsche Staatsangehörigkeit hier im Melderegister stehen haben. Ihre Geburt hatten wir auch nie im Heimatland ihres Vaters registrieren lassen. Aber ich denke, das das auch keine Rolle spielt. Denn zum Zeitpunkt ihrer Geburt war ihr Vater ja noch Kongolese. Also werden wir bis zu ihrem 22. Geburtstag warten......Auf diesem Wege, möchte ich mich bei euch allen bedanken. Ihr habt mir sehr geholfen. Lieben Dank  :)

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von erne am 09.12.2018 um 13:22:56

Haddy schrieb am 29.11.2018 um 00:56:28:
Nein nicht könnte, sondern das sie zwe Staatsangehörigkeiten hat


nein, "könnte"
das deutsche Einwohnermeldeamt bestimmt nicht, dass sie eine zweite STaatsbürgerschaft "hat" (sie kann bestenfalls aufklären, dass sie eine zweite haben könnte und das dieser Eintrag in den Meldeunterlagen steht)


Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von fab87 am 09.12.2018 um 13:47:30

Haddy schrieb am 01.12.2018 um 19:44:49:
hat er dementsprechend keinen Reisepass mehr, sondern den deutschen Reisepass. Dafür aber seine Geburtsurkunde. Meine Tochter selbst hatte nie einen kongolesischen Pass.


Nicht den Besitz/des Nichtbesitzens eines Passes mit dem Bestehen einer Staatsangehörigkeit gleichsetzen.

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von Haddy am 16.12.2018 um 13:18:44

erne schrieb am 09.12.2018 um 13:22:56:
nein, "könnte"
das deutsche Einwohnermeldeamt bestimmt nicht, dass sie eine zweite STaatsbürgerschaft "hat" (sie kann bestenfalls aufklären, dass sie eine zweite haben könnte und das dieser Eintrag in den Meldeunterlagen steht)

Das hat die Dame vom Einwohnermeldeamt aber.....Bestimmt!! das meine Tochter zwei Staatsangehörigkeiten hat und sich das auch von meiner Tochter unterschreiben ließ...…..von Aufklärung war da keine Spur. Ganz im Gegenteil. Pampig ist die Dame geworden, als ich dagegen protestierte. Vor kurzer Zeit brauchte meine Tochter jobmässig ein polizeiliches Führungszeugniss. Dain ist auch die zweite Staatsangehörigkeit aufgeführt.

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von fab87 am 16.12.2018 um 13:44:41

Haddy schrieb am 16.12.2018 um 13:18:44:
Das hat die Dame vom Einwohnermeldeamt aber.....Bestimmt!! das meine Tochter zwei Staatsangehörigkeiten hat und sich das auch von meiner Tochter unterschreiben ließ...…..von Aufklärung war da keine Spur. Ganz im Gegenteil. Pampig ist die Dame geworden, als ich dagegen protestierte. Vor kurzer Zeit brauchte meine Tochter jobmässig ein polizeiliches Führungszeugniss. Dain ist auch die zweite Staatsangehörigkeit aufgeführt.


Hat die Dame nicht. Was ist daran schwer zu verstehen, dass eine deutsche Behörde nicht entscheiden kann, ob eine andere Staatsangehörigkeit besteht, erlischt oder erhalten wird. Maßgeblich sind da nur die Gesetze des Landes der Staatsbürgerschaft. Selbst, wenn das Amt Staatsangehörigkeit XX listet oder eben auch nicht listet sagt, dass nichts, ob die tatsächlich besteht oder nicht.

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von Haddy am 16.12.2018 um 13:57:31

fab87 schrieb am 16.12.2018 um 13:44:41:
Hat die Dame nicht. Was ist daran schwer zu verstehen, dass eine deutsche Behörde nicht entscheiden kann, ob eine andere Staatsangehörigkeit besteht, erlischt oder erhalten wird. Maßgeblich sind da nur die Gesetze des Landes der Staatsbürgerschaft. Selbst, wenn das Amt Staatsangehörigkeit XX listet oder eben auch nicht listet sagt, dass nichts, ob die tatsächlich besteht oder nicht.

Leuchtet mir alles ein......Aber, wozu sollte meine Tochter dann unterschreiben, das sie zwei Staatsangehörigkeiten hat. Die Dame drehte ja noch zum Beweis darüber ihre Computer um, damit wir es sehen. Das ist es, was ich nicht verstehe. Wozu die Unterschrift!!

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von Aras am 16.12.2018 um 14:02:08
Ist quasi eine eidesstattliche Versicherung damit man den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit feststellen kann. Ist besonders wegen den Wiesereingebürgerten Türken eingeführt worden.

Wenn du denen an den Karren fahren willst, dann verlange im Rahmen einer Auskunftsanfrage gem. § 9 BMG den Nachweis für die kongolesische Staatsangehörigkeit. Diese wird fehlen und dann kann man die Löschung verlangen.

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von Haddy am 16.12.2018 um 14:26:01

Aras schrieb am 16.12.2018 um 14:02:08:
Ist quasi eine eidesstattliche Versicherung damit man den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit feststellen kann. Ist besonders wegen den Wiesereingebürgerten Türken eingeführt worden.

Wenn du denen an den Karren fahren willst, dann verlange im Rahmen einer Auskunftsanfrage gem. § 9 BMG den Nachweis für die kongolesische Staatsangehörigkeit. Diese wird fehlen und dann kann man die Löschung verlangen.

Auch wenn meine Tochter nicht unter die Optionspflicht fällt? Und, kann die Behörde sagen, das es Beweis genug ist, das der Vater bei ihrer Geburt die kongolesische Staatsangehörigkeit hatte?

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von Aras am 16.12.2018 um 14:47:33
Was hat die Optionspflicht mit den Auskunftspflichten der Behörde zu tun?

Wenn du das selber so schreibst, dann scheint ja die Speicherung ja nicht ganz so fehlerhaft zu sein. Wenn die aber pauschal mit der Staatsangehörigkeit des Vaters kommen, müssen sie ja dann auch mit dem fremden Gesetz argumentieren. Und wenn deine Tochter über 22 ist, kann sie ja sich auf den Verlust der kongolesischen Staatsangehörigkeit berufen bzw. nicht.

Ansonsten wurde dir schon geraten nach dem 22 Geburtstag zur Botschaft zu gehen und eine Negativbescheinigung zu holen bzw. auszubürgern.

Titel: Re: Abstammungsprinzip
Beitrag von Haddy am 16.12.2018 um 15:19:12

Aras schrieb am 16.12.2018 um 14:02:08:
Ist quasi eine eidesstattliche Versicherung damit man den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit feststellen kann. Ist besonders wegen den Wiesereingebürgerten Türken eingeführt worden.

Wenn du denen an den Karren fahren willst, dann verlange im Rahmen einer Auskunftsanfrage gem. § 9 BMG den Nachweis für die kongolesische Staatsangehörigkeit. Diese wird fehlen und dann kann man die Löschung verlangen.

Das hat mich etwas irritiert. Klinkt für mich so.....meine Tochter musste unterschreiben, um ihr dann später die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen......sorry.

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