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Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung (Gelesen: 6.960 mal)
lottchen
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Antwort #15 - 25.11.2018 um 20:12:25
 
Hat Dein Mann keine Beratung in Anspruch genommen bevor er den Antrag eingereicht hat?
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Antwort #16 - 25.11.2018 um 22:19:29
 
Ich verweise auf meine vorherigen Antworten und schreibe kurz und bündig:
Nein, die 1300 € monatliches Einkommen aus einem nicht verlängerten befristeten Arbeitsverhältnis, reichen nicht aus um von einer gesicherten Lebensunterhaltsicherung für den Einbürgerungsbewerber und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen auszugehen. Auch § 10 StaG lässt keine Einbürgerung unter diesen Umständen zu.

Empfehlung:
Antrag zurückstellen lassen oder zurücknehmen, bis der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit ausreichend gesichert ist.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 26.11.2018 um 12:56:07
 
an Lottchen:

habe die Antwortfunktion falsch benutzt Lippen versiegelt

wir hatten schon eine Beratung, z.B. welche Einkommen gut sind, welche eher nachteilig sind, wie z.B. Wohngeld, Kinderzuschlag und Hartz4.
Jedoch konnte uns keiner unsere Frage im Bürgeramt beantworten welche und ob es Einkommensgrenzen gibt für eine Familie. Wir haben den Antrag einfach abgegeben ohne einen Hinweis von dem Sachbearbeiter, dass mein Mann jetzt für § 9 Ehegatteneinbürgerung qualifiziert ist. Oder der Tip wenn mein mein Mann 7 Jahre in DE ist + Integrationskurs hat, er Anspruch hat auf Einbürgerung nach § 10 ( wo es nicht auf nur einen theoretischen Anspruch auf Sozialleistungen ankommt wie bei § 9 um die Einbürgerung zu versagen).
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Antwort #18 - 26.11.2018 um 13:05:52
 
Aras schrieb am 25.11.2018 um 22:19:29:
Ich verweise auf meine vorherigen Antworten und schreibe kurz und bündig:
Nein, die 1300 € monatliches Einkommen aus einem nicht verlängerten befristeten Arbeitsverhältnis, reichen nicht aus um von einer gesicherten Lebensunterhaltsicherung für den Einbürgerungsbewerber und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen auszugehen. Auch § 10 StaG lässt keine Einbürgerung unter diesen Umständen zu.



Das heißt: Ich habe jetzt gerechnet: 3 Kinder: 3 Jahre, 7 Jahre und 12 Jahre + 2x Paare in Bedarfsgemeinschaft komme ich auf einen Regelbedarf von genau 1613 Euro ( hab H4-Rechner ab 2019 benutzt) + Miete 500 warm:

zusammen 2113 Euro für einen 5 Personenhaushalt, d.h. das ist der Regelbedarf den eine 5-köpfige Familie bekäme, die nur ALG 2 beziehen würde. Mein Mann müsste mehr als 2113 Euro netto im Monat verdienen, damit er keinen theoretischen Anspruch auf Sozialleistungen hätte und somit nach §9 eingebürgert werden könnte.
§ 10 Anspruchseinbürgerung setzt keinen theoretischen Anspruch auf Sozialleistungen voraus
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Antwort #19 - 26.11.2018 um 13:52:16
 
simio schrieb am 26.11.2018 um 12:56:07:
Oder der Tip wenn mein mein Mann 7 Jahre in DE ist + Integrationskurs hat, er Anspruch hat auf Einbürgerung nach § 10 ( wo es nicht auf nur einen theoretischen Anspruch auf Sozialleistungen ankommt wie bei § 9 um die Einbürgerung zu versagen).


§ 10 setzt genauso wie 8 und 9 voraus, dass der Lebensunterhalt zumindest gesichert ist oder bei Bezug von SGB II oder SGB XII Leistungen es nicht  zu vertreten ist. Du wirst nicht eingebürgert, wenn du in einer überschaubaren Zeit aufgrund der Sachlage definitiv SGB II oder SGB XII Leistungen beziehen wirst. Außer natürlich, wenn du nicht den Bezug zu vertreten hast.

Es gibt noch einen Freibetrag gem. § 11 b SGB II. Also noch mind. 100 € mehr + 200 € mehr wegen § 11 b III Nr. 1 SGB II und weitere ca. 130 € wegen § 11 b III Nr. 2 SGB II. Also wird für die Einbürgerung ca. 2500 Netto-Einkommen benötigt.

Aber in deiner Rechnung fehlt das Kindergeld für die drei Kinder. Das sind ja auch schon 588 €. Außerdem müsste geprüft werden ob ihr Wohngeld beziehen könnt, das dem Bezug von ALG II vorzuziehen sei.

Außerdem wäre es interessant zu wissen, wie die Lohnsteuerklassen zwischen euch verteilt sind. Bei deinem Bezug von ALG I in Höhe von 1000 € wäre ja dein vorheriges Einkommen bei ca. 1600 € gewesen. Hast du Lohnsteuerklasse III und er V? Wie sieht es mit den Kinderfreibeträgen aus?
Da kann man noch was am Einkommen schrauben.

Ist der Vertrag deines Mannes verlängert worden?

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Antwort #20 - 26.11.2018 um 15:24:40
 
Aras schrieb am 26.11.2018 um 13:52:16:
§ 10 setzt genauso wie 8 und 9 voraus, dass der Lebensunterhalt zumindest gesichert ist oder bei Bezug von SGB II oder SGB XII Leistungen es nicht  zu vertreten ist. Du wirst nicht eingebürgert, wenn du in einer überschaubaren Zeit aufgrund der Sachlage definitiv SGB II oder SGB XII Leistungen beziehen wirst. Außer natürlich, wenn du nicht den Bezug zu vertreten hast.

Es gibt noch einen Freibetrag gem. § 11 b SGB II. Also noch mind. 100 € mehr + 200 € mehr wegen § 11 b III Nr. 1 SGB II und weitere ca. 130 € wegen § 11 b III Nr. 2 SGB II. Also wird für die Einbürgerung ca. 2500 Netto-Einkommen benötigt.

Aber in deiner Rechnung fehlt das Kindergeld für die drei Kinder. Das sind ja auch schon 588 €. Außerdem müsste geprüft werden ob ihr Wohngeld beziehen könnt, das dem Bezug von ALG II vorzuziehen sei.

Außerdem wäre es interessant zu wissen, wie die Lohnsteuerklassen zwischen euch verteilt sind. Bei deinem Bezug von ALG I in Höhe von 1000 € wäre ja dein vorheriges Einkommen bei ca. 1600 € gewesen. Hast du Lohnsteuerklasse III und er V? Wie sieht es mit den Kinderfreibeträgen aus?
Da kann man noch was am Einkommen schrauben.

Ist der Vertrag deines Mannes verlängert worden?


also mein Mann hat die Lohnsteuerklasse 3, meine Lohnsteuerklasse ist 5 (mein ALG 1 wurde damals mit LSK 5 berechnet). Auf seiner Lohnabrechnung wurden 2 als Kinderfreibeträge eingetragen.

Muss das Kindergeld v. 588 Euro (3 Kinder) zu den 1613 euro (regelbedarf) addiert oder abgezogen werden?
Stellt das kindergeld einen Vorteil (als zusätzliches Einkommen) dar?


Da ich nur ein Laie bin, verstehe ich leider deine Ausführung mit den ganzen Freibeträgen von 100 eur, 200 und 130 Euro nicht. Du hast diese 3 Freibeträge zu den 1613 Euro dazu addiert. Aber warum? Lippen versiegelt
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Antwort #21 - 26.11.2018 um 16:10:17
 
simio schrieb am 26.11.2018 um 15:24:40:
Muss das Kindergeld v. 588 Euro (3 Kinder) zu den 1613 euro (regelbedarf) addiert oder abgezogen werden?

Regelbedarf ist Regelbedarf. Der wird nicht gesenkt oder gesteigert. Es kommen höchstens Mehrbedarfe hinzu.

Das Kindergeld wird als Einkommen der Kinder angerechnet.

simio schrieb am 26.11.2018 um 15:24:40:
Da ich nur ein Laie bin, verstehe ich leider deine Ausführung mit den ganzen Freibeträgen von 100 eur, 200 und 130 Euro nicht. Du hast diese 3 Freibeträge zu den 1613 Euro dazu addiert. Aber warum? 

Das sind die Absetzbeträge. Warum? Weil das Gesetz das so vorsieht. Die ersten 100 sind dein eigenes Geld ohne dass dein ALG II Anspruch gesenkt wird. Die nächsten 100,01 bis 1000 € werden dir zu 10 % angerechnet, weil man sagt, dass dadurch ein Anreiz gibt dass du Geld verdienst. Die 1000,01 € bis nach oben offen werden zu 20 % angerechnet, weil man die steigende Selbstständigkeit von den Sozialleistungen erkennt.

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Antwort #22 - 26.11.2018 um 18:49:15
 
Aras schrieb am 26.11.2018 um 16:10:17:
Regelbedarf ist Regelbedarf. Der wird nicht gesenkt oder gesteigert. Es kommen höchstens Mehrbedarfe hinzu.

Das Kindergeld wird als Einkommen der Kinder angerechnet.

Das sind die Absetzbeträge. Warum? Weil das Gesetz das so vorsieht. Die ersten 100 sind dein eigenes Geld ohne dass dein ALG II Anspruch gesenkt wird. Die nächsten 100,01 bis 1000 € werden dir zu 10 % angerechnet, weil man sagt, dass dadurch ein Anreiz gibt dass du Geld verdienst. Die 1000,01 € bis nach oben offen werden zu 20 % angerechnet, weil man die steigende Selbstständigkeit von den Sozialleistungen erkennt.


der letzte Arbeitgeber hat den befristeten Vertrag nicht verlängert. Mein Mann hat jetzt eine neuen Job gefunden.
Der monatliche Bruttoverdienst wäre 1950 Brutto. Er hat jetzt zusätzlich noch einen 450 Euro Job gefunden. Da würde er 10 Stunden pro Woche arbeiten.
Im 450 Euro Job hätte er jeden Monat 400 euro Netto steuerfrei.
Im Hauptjob wären 1950 Brutto bei Steuerklasse 3: 1550 Netto.


Seine Einnahmen aus Erwerbstätigkeit wären dann insgesamt 1950 Netto im Monat.

Wenn das Kindergeld in Höhe von 588 Euro dazugerechnet wird, wären es 2538 Euro pro Monat.


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Antwort #23 - 26.11.2018 um 21:27:52
 
Also man müsste das natürlich auf den Cent durchrechnen, aber ca. 2500 € netto sieht gut aus.
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Antwort #24 - 27.11.2018 um 07:39:56
 
Was sind das denn für Jobs? Also bezüglich Befristung oder Probezeit, denn hier wird die EBH meist abwarten ob das in einer Festanstellung endet, damit der LU auch perspektivisch gesichert ist.
Falls befristete Anstellungen in seiner Branche üblich sind, seine Qualifikation und Erwerbshistorie dafür sprechen, dass er nicht längere Zeit arbeitslos wird, kann man aber auch die EBH überzeugen.
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lottchen
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Antwort #25 - 27.11.2018 um 10:12:58
 
simio schrieb am 26.11.2018 um 18:49:15:
Im 450 Euro Job hätte er jeden Monat 400 euro Netto steuerfrei.


Warum das denn? Selbst wenn er die Rentenversicherung zahlt (und sich nicht davon befreien lässt) gehen doch bei Weitem keine 50€ dafür weg (das wären ca. 16€, die sein Eigenanteil betragen würde). Ooer arbeitet er als Haushalthilfe in einem privaten Haushalt? Dann wäre sein Rentenbeitrag etwas höher. 
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Antwort #26 - 27.11.2018 um 16:13:28
 
lottchen schrieb am 27.11.2018 um 10:12:58:
Warum das denn? Selbst wenn er die Rentenversicherung zahlt (und sich nicht davon befreien lässt) gehen doch bei Weitem keine 50€ dafür weg (das wären ca. 16€, die sein Eigenanteil betragen würde). Ooer arbeitet er als Haushalthilfe in einem privaten Haushalt? Dann wäre sein Rentenbeitrag etwas höher. 

In seinem Vollzeit Hauptjob zahlt er doch schon Steuern. Der Nebenjob, Minijob (450 euro Basis) bekommt er sein Verdientes steuerfrei ausbezahlt. So ist es doch in Deutschland oder habe ich etwas falsch verstanden?
10 Stunden pro Woche, Stundensatz 10 euro. Dann kommt man auf 400 euro Netto
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Antwort #27 - 27.11.2018 um 18:32:37
 
Das war jetzt ein Mißverständnis. Ich dachte er verdient 450€ und bekommt aber nur 400€ ausgezahlt. Wenn er 40h x 10€ = 400€ arbeitet, dann sind es natürlich 400€, die er auch bekommt (dafür muss er aber extra beantragen von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden, ansonsten werden tatsächlich ein paar Euro abgezogen).
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Antwort #28 - 27.11.2018 um 21:56:35
 
Zitat:
Im 450 Euro Job hätte er jeden Monat 400 euro Netto steuerfrei.
Im Hauptjob wären 1950 Brutto bei Steuerklasse 3: 1550 Netto.


Das ist leider falsch gerechnet, denn wenn ich 10 Minijobs hätte, hätte ich doch nicht 4000€ steuerfrei.

Das unterliegt dem Progressionsvorbehalt und muss versteuert werden - inklusive Sozialversicherung.
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Antwort #29 - 27.11.2018 um 22:13:31
 
Wenn ich einen Hauptjob habe und einen 450-Euro-Job, dann muss ich für den 450€ keine Steuern zahlen und auch keine Abgaben (ggf. Rentenversicherung). Ich muss diesen 450€-Job nicht einmal in der Steuererklärung angeben.
Hätte ich mehrere 450€-Jobs wäre das anders.
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