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Beitrag begonnen von simio am 22.11.2018 um 19:32:55

Titel: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von simio am 22.11.2018 um 19:32:55
Hallo liebe Forumsteilnehmer,

ich bin noch neu im Forum und hoffe das ihr mir helfen könnt.

Mein Ehemann hat einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Er hat das Zertifikat B1 und den Integrationskurs, Leben in Deutschland, absolviert. Er wird im nächsten Jahr (April 2019) genau 7 Jahre in Deutschland sein. Jedoch hat er kein Studium/Ausbildung in DE gemacht.
Zu unserer privaten/finanziellen Situation: Wir haben Kinder und ich, Deutsche, beziehe Arbeitslosengeld 1.
Der befristete Arbeitsvertag meines Mannes wurde leider nicht verlängert. Falls mein Mann keine Arbeit findet, wird er Arbeitslosengeld 1 (Anspruch 1 Jahr) beziehen.

Meine Frage:
Damit mein Mann seine Jobchancen in DE verbessert, wollte er evtl. einen Sprachkurs B2, mehrmonatige Weiterbildung/2jährige IHK Umschulung während seines Arbeitslosengeld 1 Bezuges machen. Könne diese Weiterbildungen etc. während seines ALG 1 Bezuges auf seinen noch laufenden Einbürgerungsantrag negative Folgen für ihn haben? Kann die Einbürgerung deswegen versagt werden oder in die Länge gezogen werden?


Ich danke euch schon mal für die Hilfe

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von deerhunter am 22.11.2018 um 20:15:33
Wenn nicht genug verdient wird, kann die Einbürgerung verzögert werden!

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von Aras am 22.11.2018 um 20:20:05
Nicht nur kann. Die Einbürgerung muss verweigert werden, wenn die Lebensunterhaltsicherung nicht für alle Familienangehörige und auch nicht perspektivisch gesichert ist.

Da ihr beide ALG I bezieht, ist der Lebensunterhalt perspektivisch nicht gesichert. Allein aus diesem Grund müsste die Einbürgerung verweigert werden.

Wenn er nur genug verdient um sich selber zu unterhalten und euer Lebensunterhalt durch das ALG I also ergänzt wird, dann reicht es auch nicht aus, da ihr alle gesicherten Lebensunterhalt benötigt.

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von simio am 22.11.2018 um 20:51:37

Aras schrieb am 22.11.2018 um 20:20:05:
Nicht nur kann. Die Einbürgerung muss verweigert werden, wenn die Lebensunterhaltsicherung nicht für alle Familienangehörige und auch nicht perspektivisch gesichert ist.

Da ihr beide ALG I bezieht, ist der Lebensunterhalt perspektivisch nicht gesichert. Allein aus diesem Grund müsste die Einbürgerung verweigert werden.

Wenn er nur genug verdient um sich selber zu unterhalten und euer Lebensunterhalt durch das ALG I also ergänzt wird, dann reicht es auch nicht aus, da ihr alle gesicherten Lebensunterhalt benötigt.


ich habe gehört, dass ALG 1 Bezug nicht schädlich ist bei einer Einbürgerung ?...

Was bedeutet genug verdienen? Gibt es Einkommensgrenzen für einen 5-Personenhaushalt? (wenn mein Mann Arbeit finden würde)?

In April 2019 ist mein Mann 7 Jahre in Deutschland, er hat den Integrationskurs, Leben in Deutschland, absolviert. Dann würde ja die Anspruchseinbürgerung nach § 10 für ihn gelten. Gibt es bei der Anspruchseinbürgerung §10 andere Voraussetzungen/Bedingungen was das Einkommen (Unterhalt) der ganzen Familie betrifft?


Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von simio am 22.11.2018 um 21:05:51

deerhunter schrieb am 22.11.2018 um 20:15:33:
Wenn nicht genug verdient wird, kann die Einbürgerung verzögert werden!


Gibt es irgendwelche offiziellen Einkommensgrenzen(in den Verwaltungsvorschriften o. in der Behörde selber?) für einen 5-Personenhaushalt?

Mein Mann würde nächstes Jahr im April (7 Jahre Aufenthalt + Integrationskurs) nach § 10 Anspruchseinbürgerung eingeordnet werden.
Wie hoch sollte bei der Anspruchseinbürgerung §10 monatlich das Bruttoeinkommen für die ganze Famile sein?





Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von deerhunter am 22.11.2018 um 21:08:24

simio schrieb am 22.11.2018 um 20:51:37:
Was bedeutet genug verdienen? Gibt es Einkommensgrenzen für einen 5-Personenhaushalt? (wenn mein Mann Arbeit finden würde)?


Ja gibt es..mal in einen H4 Rechner schauen! Der LU muss sichergestellt sein! Hier kann es normal keine Einbürgerung geben!
Der Regelbedarf bei 5 Personen dürfte sich so bei ca. 1.600 € + Miete + Nebenkosten bewegen (je nach Alter der Kinder).....also mal rechnen!

http://biallo.sueddeutsche.de/tz/sueddeutsche2/Soziales/ALG2rechner.php

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von Aras am 22.11.2018 um 21:22:56

simio schrieb am 22.11.2018 um 20:51:37:
ich habe gehört, dass ALG 1 Bezug nicht schädlich ist bei einer Einbürgerung ?...

Ja, wenn bspw. der gesamte Familienunterhalt bereits durch ein Einkommen ausreichend gesichert ist, dann kann der andere Ehegatte auch ALG I beziehen und es wäre für die Einbürgerung belanglos.


simio schrieb am 22.11.2018 um 20:51:37:
Was bedeutet genug verdienen? Gibt es Einkommensgrenzen für einen 5-Personenhaushalt? (wenn mein Mann Arbeit finden würde)?

Soviel verdienen, sodass kein Anspruch auf ALG II bestehen würde. Also 2x Regelbedarf für Paare und 3 x entsprechender Regelbedarf für die Kinder je nach Altersgruppe + Miete + Freibetrag.


simio schrieb am 22.11.2018 um 20:51:37:
In April 2019 ist mein Mann 7 Jahre in Deutschland, er hat den Integrationskurs, Leben in Deutschland, absolviert. Dann würde ja die Anspruchseinbürgerung nach § 10 für ihn gelten. Gibt es bei der Anspruchseinbürgerung §10 andere Voraussetzungen/Bedingungen was das Einkommen (Unterhalt) der ganzen Familie betrifft?

Nein,

§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lautet ja gerade


Zitat:
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,


Es muss gerade der Lebensunterhalt für den Einbürgerungsbewerber und die Familienangehörige perspektivisch gesichert sein.

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von simio am 22.11.2018 um 21:54:57

deerhunter schrieb am 22.11.2018 um 21:08:24:
Ja gibt es..mal in einen H4 Rechner schauen! Der LU muss sichergestellt sein! Hier kann es normal keine Einbürgerung geben!
Der Regelbedarf bei 5 Personen dürfte sich so bei ca. 1.600 € + Miete + Nebenkosten bewegen (je nach Alter der Kinder).....also mal rechnen!

http://biallo.sueddeutsche.de/tz/sueddeutsche2/Soziales/ALG2rechner.php


Sind die 1600 Euro in brutto oder netto gemeint? Die Nebenkosten, die sie angeführt haben sind ein Teil der Miete?

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von simio am 22.11.2018 um 22:43:00

Aras schrieb am 22.11.2018 um 21:22:56:
Ja, wenn bspw. der gesamte Familienunterhalt bereits durch ein Einkommen ausreichend gesichert ist, dann kann der andere Ehegatte auch ALG I beziehen und es wäre für die Einbürgerung belanglos.

Soviel verdienen, sodass kein Anspruch auf ALG II bestehen würde. Also 2x Regelbedarf für Paare und 3 x entsprechender Regelbedarf für die Kinder je nach Altersgruppe + Miete + Freibetrag.

Nein,

§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lautet ja gerade


Es muss gerade der Lebensunterhalt für den Einbürgerungsbewerber und die Familienangehörige perspektivisch gesichert sein.


Irgendwo habe ich gelesen /(bin mir nicht mehr sicher), dass bei Einbürgerung nach §9 die Bedingungen strenger sind als bei §10. Es geht bei § 9 um die dauerhafte[/b] Unterhaltssicherung, also wie Sie es nennen perspektivisch, gesichert werden muss.

Aber bei der Einbürgerung nach §10 muss der Unterhalt nicht dauerhaft gesichert sein, sondern es reicht wenn man arbeitet und kein ALG 2 bezieht?





Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von Aras am 22.11.2018 um 22:47:37
Dann kommt die Einbürgerungsbehörde mit OVG Berlin Brandenburg 5 M 40.09

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100058282&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von simio am 25.11.2018 um 18:09:15
Könnte mir jemand helfen und mir meine Frage beantworten, die ich schon Deerhunter gestellt habe, die aber unbeantwortet blieb.

Laut Information von Deerhunter gibt es eine Einkommensgrenze bei 5 Personenhaushalt, Regelbedarf: 1600 Euro + Miete + Nebenkosten.
Meine Frage: Sind die 1600 Euro brutto oder netto?


Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von Saxonicus am 25.11.2018 um 18:35:46

simio schrieb am 25.11.2018 um 18:09:15:
Meine Frage: Sind die 1600 Euro brutto oder netto?

NETTO.

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von Petersburger am 25.11.2018 um 18:49:21
Erstens hat deerhunter das als Etwa-Wert bezeichnet, es hängt tatsächlich vom Alter der Kinder ab.
Sind die alle von 14 bis 18 Jahren alt, ist der Wert schon 1738 EUR im 2018.

Und ich gehe davon aus, dass dieser Wert netto vorhanden sein muss.
Schau mal: https://www.hartziv.org/regelbedarf.html

Zitat:
Der Regelsatz deckt den laufenden und einmaligen Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom (ohne Heizung) und für die Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben.

Entsprechend sind die Abzüge vom Brutto nicht Bestandteil des Regelsatzes - der muss netto vorhanden sein.
Und die Miet-Nebenkosten außer Strom auch nicht.

Das kann man nebenbei problemlos mit Google herausfinden, nicht jede Frage muss hier gestellt werden  ;)

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von simio am 25.11.2018 um 18:53:10

Saxonicus schrieb am 25.11.2018 um 18:35:46:
NETTO.


Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von simio am 25.11.2018 um 19:54:35

Petersburger schrieb am 25.11.2018 um 18:49:21:
Erstens hat deerhunter das als Etwa-Wert bezeichnet, es hängt tatsächlich vom Alter der Kinder ab.
Sind die alle von 14 bis 18 Jahren alt, ist der Wert schon 1738 EUR im 2018.

Und ich gehe davon aus, dass dieser Wert netto vorhanden sein muss.
Schau mal: https://www.hartziv.org/regelbedarf.html
Entsprechend sind die Abzüge vom Brutto nicht Bestandteil des Regelsatzes - der muss netto vorhanden sein.
Und die Miet-Nebenkosten außer Strom auch nicht.

Das kann man nebenbei problemlos mit Google herausfinden, nicht jede Frage muss hier gestellt werden  ;)


danke für die Info.

Also ich habe jetzt einen Regelbedarf von 1613 Euro ausgerechnet: 3 Kinder: 3 Jahre, 7 Jahre und 12 Jahre +2x Regelbedarf für Paare

Mein Mann verdient 1300 Netto + 1000 Euro (mein ALG 1) +500 Miete warm.
Ist der Verdienst jetzt zu wenig oder okay für § 9 Ehegatteneinbürgerung?
Oder soll mein Mann lieber den Einbürgerungsantrag bei der Behörde zurückstellen und ca. 5 Monate warten bis er  für § 10 Anspruchseinbürgerung qualifiziert ist, da er dann 7 Jahre in Deutschland ist (Integrationskurs hat er)

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von lottchen am 25.11.2018 um 20:12:25
Hat Dein Mann keine Beratung in Anspruch genommen bevor er den Antrag eingereicht hat?

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von Aras am 25.11.2018 um 22:19:29
Ich verweise auf meine vorherigen Antworten und schreibe kurz und bündig:
Nein, die 1300 € monatliches Einkommen aus einem nicht verlängerten befristeten Arbeitsverhältnis, reichen nicht aus um von einer gesicherten Lebensunterhaltsicherung für den Einbürgerungsbewerber und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen auszugehen. Auch § 10 StaG lässt keine Einbürgerung unter diesen Umständen zu.

Empfehlung:
Antrag zurückstellen lassen oder zurücknehmen, bis der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit ausreichend gesichert ist.


Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von simio am 26.11.2018 um 12:56:07
an Lottchen:

habe die Antwortfunktion falsch benutzt :-X

wir hatten schon eine Beratung, z.B. welche Einkommen gut sind, welche eher nachteilig sind, wie z.B. Wohngeld, Kinderzuschlag und Hartz4.
Jedoch konnte uns keiner unsere Frage im Bürgeramt beantworten welche und ob es Einkommensgrenzen gibt für eine Familie. Wir haben den Antrag einfach abgegeben ohne einen Hinweis von dem Sachbearbeiter, dass mein Mann jetzt für § 9 Ehegatteneinbürgerung qualifiziert ist. Oder der Tip wenn mein mein Mann 7 Jahre in DE ist + Integrationskurs hat, er Anspruch hat auf Einbürgerung nach § 10 ( wo es nicht auf nur einen theoretischen Anspruch auf Sozialleistungen ankommt wie bei § 9 um die Einbürgerung zu versagen).

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von simio am 26.11.2018 um 13:05:52

Aras schrieb am 25.11.2018 um 22:19:29:
Ich verweise auf meine vorherigen Antworten und schreibe kurz und bündig:
Nein, die 1300 € monatliches Einkommen aus einem nicht verlängerten befristeten Arbeitsverhältnis, reichen nicht aus um von einer gesicherten Lebensunterhaltsicherung für den Einbürgerungsbewerber und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen auszugehen. Auch § 10 StaG lässt keine Einbürgerung unter diesen Umständen zu.

Das heißt: Ich habe jetzt gerechnet: 3 Kinder: 3 Jahre, 7 Jahre und 12 Jahre + 2x Paare in Bedarfsgemeinschaft komme ich auf einen Regelbedarf von genau 1613 Euro ( hab H4-Rechner ab 2019 benutzt) + Miete 500 warm:

zusammen 2113 Euro für einen 5 Personenhaushalt, d.h. das ist der Regelbedarf den eine 5-köpfige Familie bekäme, die nur ALG 2 beziehen würde. Mein Mann müsste mehr als 2113 Euro netto im Monat verdienen, damit er keinen theoretischen Anspruch auf Sozialleistungen hätte und somit nach §9 eingebürgert werden könnte.
§ 10 Anspruchseinbürgerung setzt keinen theoretischen Anspruch auf Sozialleistungen voraus

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von Aras am 26.11.2018 um 13:52:16

simio schrieb am 26.11.2018 um 12:56:07:
Oder der Tip wenn mein mein Mann 7 Jahre in DE ist + Integrationskurs hat, er Anspruch hat auf Einbürgerung nach § 10 ( wo es nicht auf nur einen theoretischen Anspruch auf Sozialleistungen ankommt wie bei § 9 um die Einbürgerung zu versagen).


§ 10 setzt genauso wie 8 und 9 voraus, dass der Lebensunterhalt zumindest gesichert ist oder bei Bezug von SGB II oder SGB XII Leistungen es nicht  zu vertreten ist. Du wirst nicht eingebürgert, wenn du in einer überschaubaren Zeit aufgrund der Sachlage definitiv SGB II oder SGB XII Leistungen beziehen wirst. Außer natürlich, wenn du nicht den Bezug zu vertreten hast.

Es gibt noch einen Freibetrag gem. § 11 b SGB II. Also noch mind. 100 € mehr + 200 € mehr wegen § 11 b III Nr. 1 SGB II und weitere ca. 130 € wegen § 11 b III Nr. 2 SGB II. Also wird für die Einbürgerung ca. 2500 Netto-Einkommen benötigt.

Aber in deiner Rechnung fehlt das Kindergeld für die drei Kinder. Das sind ja auch schon 588 €. Außerdem müsste geprüft werden ob ihr Wohngeld beziehen könnt, das dem Bezug von ALG II vorzuziehen sei.

Außerdem wäre es interessant zu wissen, wie die Lohnsteuerklassen zwischen euch verteilt sind. Bei deinem Bezug von ALG I in Höhe von 1000 € wäre ja dein vorheriges Einkommen bei ca. 1600 € gewesen. Hast du Lohnsteuerklasse III und er V? Wie sieht es mit den Kinderfreibeträgen aus?
Da kann man noch was am Einkommen schrauben.

Ist der Vertrag deines Mannes verlängert worden?


Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von simio am 26.11.2018 um 15:24:40

Aras schrieb am 26.11.2018 um 13:52:16:
§ 10 setzt genauso wie 8 und 9 voraus, dass der Lebensunterhalt zumindest gesichert ist oder bei Bezug von SGB II oder SGB XII Leistungen es nicht  zu vertreten ist. Du wirst nicht eingebürgert, wenn du in einer überschaubaren Zeit aufgrund der Sachlage definitiv SGB II oder SGB XII Leistungen beziehen wirst. Außer natürlich, wenn du nicht den Bezug zu vertreten hast.

Es gibt noch einen Freibetrag gem. § 11 b SGB II. Also noch mind. 100 € mehr + 200 € mehr wegen § 11 b III Nr. 1 SGB II und weitere ca. 130 € wegen § 11 b III Nr. 2 SGB II. Also wird für die Einbürgerung ca. 2500 Netto-Einkommen benötigt.

Aber in deiner Rechnung fehlt das Kindergeld für die drei Kinder. Das sind ja auch schon 588 €. Außerdem müsste geprüft werden ob ihr Wohngeld beziehen könnt, das dem Bezug von ALG II vorzuziehen sei.

Außerdem wäre es interessant zu wissen, wie die Lohnsteuerklassen zwischen euch verteilt sind. Bei deinem Bezug von ALG I in Höhe von 1000 € wäre ja dein vorheriges Einkommen bei ca. 1600 € gewesen. Hast du Lohnsteuerklasse III und er V? Wie sieht es mit den Kinderfreibeträgen aus?
Da kann man noch was am Einkommen schrauben.

Ist der Vertrag deines Mannes verlängert worden?

also mein Mann hat die Lohnsteuerklasse 3, meine Lohnsteuerklasse ist 5 (mein ALG 1 wurde damals mit LSK 5 berechnet). Auf seiner Lohnabrechnung wurden 2 als Kinderfreibeträge eingetragen.

Muss das Kindergeld v. 588 Euro (3 Kinder) zu den 1613 euro (regelbedarf) addiert oder abgezogen werden?
Stellt das kindergeld einen Vorteil (als zusätzliches Einkommen) dar?


Da ich nur ein Laie bin, verstehe ich leider deine Ausführung mit den ganzen Freibeträgen von 100 eur, 200 und 130 Euro nicht. Du hast diese 3 Freibeträge zu den 1613 Euro dazu addiert. Aber warum? :-X

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von Aras am 26.11.2018 um 16:10:17

simio schrieb am 26.11.2018 um 15:24:40:
Muss das Kindergeld v. 588 Euro (3 Kinder) zu den 1613 euro (regelbedarf) addiert oder abgezogen werden?

Regelbedarf ist Regelbedarf. Der wird nicht gesenkt oder gesteigert. Es kommen höchstens Mehrbedarfe hinzu.

Das Kindergeld wird als Einkommen der Kinder angerechnet.


simio schrieb am 26.11.2018 um 15:24:40:
Da ich nur ein Laie bin, verstehe ich leider deine Ausführung mit den ganzen Freibeträgen von 100 eur, 200 und 130 Euro nicht. Du hast diese 3 Freibeträge zu den 1613 Euro dazu addiert. Aber warum? 

Das sind die Absetzbeträge. Warum? Weil das Gesetz das so vorsieht. Die ersten 100 sind dein eigenes Geld ohne dass dein ALG II Anspruch gesenkt wird. Die nächsten 100,01 bis 1000 € werden dir zu 10 % angerechnet, weil man sagt, dass dadurch ein Anreiz gibt dass du Geld verdienst. Die 1000,01 € bis nach oben offen werden zu 20 % angerechnet, weil man die steigende Selbstständigkeit von den Sozialleistungen erkennt.


Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von simio am 26.11.2018 um 18:49:15

Aras schrieb am 26.11.2018 um 16:10:17:
Regelbedarf ist Regelbedarf. Der wird nicht gesenkt oder gesteigert. Es kommen höchstens Mehrbedarfe hinzu.

Das Kindergeld wird als Einkommen der Kinder angerechnet.

Das sind die Absetzbeträge. Warum? Weil das Gesetz das so vorsieht. Die ersten 100 sind dein eigenes Geld ohne dass dein ALG II Anspruch gesenkt wird. Die nächsten 100,01 bis 1000 € werden dir zu 10 % angerechnet, weil man sagt, dass dadurch ein Anreiz gibt dass du Geld verdienst. Die 1000,01 € bis nach oben offen werden zu 20 % angerechnet, weil man die steigende Selbstständigkeit von den Sozialleistungen erkennt.

der letzte Arbeitgeber hat den befristeten Vertrag nicht verlängert. Mein Mann hat jetzt eine neuen Job gefunden.
Der monatliche Bruttoverdienst wäre 1950 Brutto. Er hat jetzt zusätzlich noch einen 450 Euro Job gefunden. Da würde er 10 Stunden pro Woche arbeiten.
Im 450 Euro Job hätte er jeden Monat 400 euro Netto steuerfrei.
Im Hauptjob wären 1950 Brutto bei Steuerklasse 3: 1550 Netto.


Seine Einnahmen aus Erwerbstätigkeit wären dann insgesamt 1950 Netto im Monat.

Wenn das Kindergeld in Höhe von 588 Euro dazugerechnet wird, wären es 2538 Euro pro Monat.



Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von Aras am 26.11.2018 um 21:27:52
Also man müsste das natürlich auf den Cent durchrechnen, aber ca. 2500 € netto sieht gut aus.

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von okatomy am 27.11.2018 um 07:39:56
Was sind das denn für Jobs? Also bezüglich Befristung oder Probezeit, denn hier wird die EBH meist abwarten ob das in einer Festanstellung endet, damit der LU auch perspektivisch gesichert ist.
Falls befristete Anstellungen in seiner Branche üblich sind, seine Qualifikation und Erwerbshistorie dafür sprechen, dass er nicht längere Zeit arbeitslos wird, kann man aber auch die EBH überzeugen.

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von lottchen am 27.11.2018 um 10:12:58

simio schrieb am 26.11.2018 um 18:49:15:
Im 450 Euro Job hätte er jeden Monat 400 euro Netto steuerfrei.


Warum das denn? Selbst wenn er die Rentenversicherung zahlt (und sich nicht davon befreien lässt) gehen doch bei Weitem keine 50€ dafür weg (das wären ca. 16€, die sein Eigenanteil betragen würde). Ooer arbeitet er als Haushalthilfe in einem privaten Haushalt? Dann wäre sein Rentenbeitrag etwas höher. 

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von simio am 27.11.2018 um 16:13:28

lottchen schrieb am 27.11.2018 um 10:12:58:
Warum das denn? Selbst wenn er die Rentenversicherung zahlt (und sich nicht davon befreien lässt) gehen doch bei Weitem keine 50€ dafür weg (das wären ca. 16€, die sein Eigenanteil betragen würde). Ooer arbeitet er als Haushalthilfe in einem privaten Haushalt? Dann wäre sein Rentenbeitrag etwas höher. 

In seinem Vollzeit Hauptjob zahlt er doch schon Steuern. Der Nebenjob, Minijob (450 euro Basis) bekommt er sein Verdientes steuerfrei ausbezahlt. So ist es doch in Deutschland oder habe ich etwas falsch verstanden?
10 Stunden pro Woche, Stundensatz 10 euro. Dann kommt man auf 400 euro Netto

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von lottchen am 27.11.2018 um 18:32:37
Das war jetzt ein Mißverständnis. Ich dachte er verdient 450€ und bekommt aber nur 400€ ausgezahlt. Wenn er 40h x 10€ = 400€ arbeitet, dann sind es natürlich 400€, die er auch bekommt (dafür muss er aber extra beantragen von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden, ansonsten werden tatsächlich ein paar Euro abgezogen).

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von Cronenberger am 27.11.2018 um 21:56:35

Zitat:
Im 450 Euro Job hätte er jeden Monat 400 euro Netto steuerfrei.
Im Hauptjob wären 1950 Brutto bei Steuerklasse 3: 1550 Netto.


Das ist leider falsch gerechnet, denn wenn ich 10 Minijobs hätte, hätte ich doch nicht 4000€ steuerfrei.

Das unterliegt dem Progressionsvorbehalt und muss versteuert werden - inklusive Sozialversicherung.

Titel: Re: Einbürgerung bei Arbeitslosigkeit und Weiterbildung/Umschulung
Beitrag von lottchen am 27.11.2018 um 22:13:31
Wenn ich einen Hauptjob habe und einen 450-Euro-Job, dann muss ich für den 450€ keine Steuern zahlen und auch keine Abgaben (ggf. Rentenversicherung). Ich muss diesen 450€-Job nicht einmal in der Steuererklärung angeben.
Hätte ich mehrere 450€-Jobs wäre das anders.

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