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ABH lehnt Vaterschaftsanerkennung ab (Gelesen: 3.299 mal)
melmac
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.11.2018 um 13:57:28
 
Hallo an alle!

Ein nigerianisches Paar, nicht verheiratet, war beim Standesamt um die Vaterschaft für ein in 5 Monaten erwartetes Kind zu regeln. Sie hat einen Aufenthaltstitel (genauen Paragraf kenne ich nicht), er hat eine Duldung.

Die Standesbeamten haben die beiden befragt und dann die ABH eingeschaltet, wegen Verdacht auf missbräuchlichen Versuch der Anerkennung der Vaterschaft. Die ABH hat sich wohl geäußert, dass sie die Vaterschaft nicht anerkennen lassen will (ich habe da nur mündliche Infos, der Brief ist wohl beim Anwalt).

Demnächst haben beide noch einen Termin bei der ABH zu dem Thema, sie sollen getrennt voneinander befragt werden.

Uns würde jetzt interessieren

- was kommt bei dem Termin bei der ABH auf die beiden zu?

- was wären die Konsequenzen, wenn die ABH die Vaterschaftsanerkennung endgültig verweigert?

- das Kind ist garantiert von dem Mann, zur Not werden sie das auch mit einem DNA-Test belegen können. Zählt denn die biologische Vaterschaft überhaupt nichts? Kann man eine Vaterschaftsanerkennung einklagen?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 08.11.2018 um 15:00:16
 
melmac schrieb am 08.11.2018 um 13:57:28:
Uns würde jetzt interessieren

- was kommt bei dem Termin bei der ABH auf die beiden zu?

- was wären die Konsequenzen, wenn die ABH die Vaterschaftsanerkennung endgültig verweigert?

- das Kind ist garantiert von dem Mann, zur Not werden sie das auch mit einem DNA-Test belegen können. Zählt denn die biologische Vaterschaft überhaupt nichts? Kann man eine Vaterschaftsanerkennung einklagen?


Hallo,

eins vorab: Wenn ein Anwalt bereits mandatiert ist, sollte man seiner juristischen Fachkompetenz auch grundsätzlich vertrauen und ihn machen lassen.

- Ich vermute, ohne eigene Erfahrung, dass bei dieser getrennten Befragung, ähnlich wie bei Scheinehebefragungen, die persönlichen Beziehungen der beiden Personen zueinander hinterfragt werden sollen.
Also in etwa: Seit wann kennt man sich, etc.
Diese Befragung hat einen präventiven Zweck, mit der der Sachverhalt aufgeklärt und Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung zur Erlangung eines AT erkannt werden sollen, falls vorhanden.

- Versagung einer AE zur Personensorge.

- ->Man kann ggf. eine Nichtanerkennung ("Feststellung des Missbrauchs") gerichtlich anfechten.
-> Der Nachweis der biologischen Vaterschaft ließe eine mögliche Nichtanerkennung ins Leere laufen. Es kann dann keine missbräuchliche Anerkennung mehr unterstellt werden (Nr. 1.1.3 des unten verlinkten Rundschreibens).

Erhellender Lesestoff:
- https://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-politik-gesetzgebung...
- https://www.anwalt24.de/lexikon/vaterschaftsanfechtung_-_auslaendischer_elternte...
- https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2017/Rundschreiben_BMI_BMJV_(Verhinderun...
- https://www.akademie-rs.de/fileadmin/user_upload/download_archive/migration/2018...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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melmac
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 08.11.2018 um 23:12:58
 
Danke für die Info und die hilfreichen Links!
Ja, der Anwalt sollte das schon ordentlich machen, da habe ich keine große Sorge. Aber vor allem die Info, dass bei biologischer Vaterschaft keine Ablehnung der "rechtlichen" Vaterschaft möglich ist, sollte die beiden doch beruhigen.
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lottchen
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Antwort #3 - 09.11.2018 um 10:27:31
 
Die Beziehung der beiden untereinander ist doch ohne Bedeutung. Selbst wenn es nur ein One-Night-Stand gewesen sein sollte - wenn er der Vater ist ist er eben der Vater. Vielleicht lassen die bisherigen Äußerungen der beiden beim Standesamt eben darauf schließen, dass er nicht der Vater sein kann. Bzw. dass es einen anderen rechtlichen Vater gibt (verheiratet, auch mit einem anderen anderen Partner, ist sie definitiv nicht?). Dann wäre die Überprüfung logisch.

Ist sie schon lange genug mit AE in D, dass das Kind bei Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen könnte? Wenn nein bringt ihn die Vaterschaftsanerkennung beim Thema AE für sich selber doch auch nicht weiter. Wenn die Duldung erlischt muss er ja trotzdem ausreisen. Welche Vorteile hätten er oder sie also von einer (falschen) Anerkennung? 

Wenn es einen rechtlichen Vater gibt (Ehemann) ist die biologische Vaterschaft erst mal ohne Belang. Das muss man dann mühsam übers Gericht korrigieren lassen.

Ansonsten wie schon geschrieben: Den Anwalt machen lassen. Der weiß (hoffentlich), was zu tun ist, hat den Überblick und wird dafür bezahlt.
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reinhard
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Antwort #4 - 09.11.2018 um 11:12:06
 
Im Gesetz geht es eher darum, dass die Ausländerbehörde die Vaterschaft anfechten kann. Die "Anerkennung" selbst ist gar nicht gefragt.

Es gibt die biologische Vaterschaft, wenn der Vater selbst das Kind gezeugt hat, da kann man einen Gentest vorlegen, um Diskussionen zu beenden. Dann kann die Ausländerbehörde aber auf dem Standpunkt stehen "Der Vater kümmert sich nicht", dann kann sie die AE ablehnen, man geht mit der Ablehnung zum Verwaltungsgericht und klagt. Für den Gang zur Behörde gilt: Schriftlich beantragen, auf einer schriftlichen Antwort bestehen. Bei Euch macht das der Anwalt und weiß das auch, aber es gibt ja noch ein Dutzend anderer, die hier nur lesen.

Es gibt aber auch die soziale Vaterschaft: Der Vater ist nicht Erzeuger, erkennt aber die Vaterschaft an und kümmert sich als Vater um das Kind. Das kann eine etwas schwerere Diskussion mit der Behörde werden, man kann das aber grundsätzlich durchsetzen. Dann muss der Vater dokumentieren, dass er sich kümmert, vielleicht auch mit Stellungnahmen von Mutter, Hebamme, Kinderärztin etc.
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lottchen
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Antwort #5 - 09.11.2018 um 11:24:03
 
Es geht hier aber (erst mal) nicht um eine AE, es geht lediglich um die Anerkennung der Vaterschaft. Mir ist schleierhaft, woran das Standesamt erkennen will, dass er nicht der werdende Vater ist. Aber dazu fehlen hier zu viele Informationen um etwas dazu sagen zu können.
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blubb


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Antwort #6 - 09.11.2018 um 16:19:20
 
lottchen schrieb am 09.11.2018 um 10:27:31:
Wenn die Duldung erlischt muss er ja trotzdem ausreisen. Welche Vorteile hätten er oder sie also von einer (falschen) Anerkennung?


Bei erklärter Wahrnehmung der Personensorge - ggf. Anspruch auf Erteilung AE oder Duldung. Genau das ist der Hintergrund der neu geregelten §§ 85a AufenthG und 1597a Abs. 1 BGB.

lottchen schrieb am 09.11.2018 um 11:24:03:
Es geht hier aber (erst mal) nicht um eine AE, es geht lediglich um die Anerkennung der Vaterschaft. Mir ist schleierhaft, woran das Standesamt erkennen will, dass er nicht der werdende Vater ist. Aber dazu fehlen hier zu viele Informationen um etwas dazu sagen zu können. 


Nein, eben nicht. Es geht nicht um die Anerkennung als solche. Es geht darum, dass die beurkundende Institution, hier: Standesamt, konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Anerkennung zu erkennen glaubt und lediglich einen Prüfauftrag an die ABH übermittelt.
Diese prüft und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Standesamt mit. Dann erst geht es um die Feststellung / "Anerkennung" als solche.

Woran ein Standesamt diese Verdachtsmomente festmachen könnte, ist in den rechtlichen Grundlagen und geposteten Verlinkungen aufgeführt.

Gruß
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